Drucksache - 1578/XIX  

 
 
Betreff: Erlaubnis zur Untervermietung von Jugendfreizeiteinrichtungen
Status:öffentlich  
 Ursprungaktuell
Initiator:Die Fraktion der CDUBezirksamt
Verfasser:Herr Schworck, OliverSchöttler, Angelika
Drucksache-Art:AntragMitteilung zur Kenntnisnahme
Beratungsfolge:
Bezirksverordnetenversammlung Tempelhof-Schöneberg von Berlin Entscheidung
15.07.2015 
48. öffentliche Sitzung der Bezirksverordnetenversammlung Tempelhof-Schöneberg von Berlin überwiesen   
Ausschuss für Facility Management Mitberatung
30.09.2015 
33. öffentliche Sitzung des Ausschusses für Facility Management      
Jugendhilfeausschuss Beratung
23.09.2015 
48. öffentliche Sitzung des Jugendhilfeausschusses gemeinsam mit der 36. Sitzung des Ausschusses für Schule erledigt   
28.10.2015 
49. öffentliche Sitzung des Jugendhilfeausschusses vertagt   
25.11.2015 
50. öffentliche Sitzung des Jugendhilfeausschusses      
22.06.2016 
56. öffentliche Sitzung des Jugendhilfeausschusses      
Bezirksverordnetenversammlung Tempelhof-Schöneberg von Berlin Beratung
16.12.2015 
53. öffentliche Sitzung der Bezirksverordnetenversammlung Tempelhof-Schöneberg von Berlin ohne Änderungen in der BVV beschlossen (Beratungsfolge beendet)   
Bezirksamt Erledigung
Bezirksverordnetenversammlung Tempelhof-Schöneberg von Berlin Erledigung
15.06.2016 
59. öffentliche Sitzung der Bezirksverordnetenversammlung Tempelhof-Schöneberg von Berlin zur Kenntnis genommen (Beratungsfolge beendet)   

Sachverhalt
Anlagen:
Antrag
Beschlussempfehlung
Mitteilung zur Kenntnisnahme

Die BVV fasste auf ihrer Sitzung am 16.12.2015 folgenden Beschluss:

 

Das Bezirksamt wird ersucht zu prüfen, ob Freien Trägern, die im Eigentum des Bezirks befindliche Jugendfreizeiteinrichtungen betreiben, die Untervermietung von Räumlichkeiten nach Abstimmung mit dem Eigentümer vertraglich (ggf. durch Nachträge zu bestehenden Verträgen) gestattet werden kann, wenn die daraus erzielbare Einnahmen für die Arbeit der betreffenden Jugendfreizeiteinrichtung verwendet werden.

 

 

Das Bezirksamt teilt hierzu mit der Bitte um Kenntnisnahme mit:

 

Das Jugendamt hat auf Grundlage von Interessenbekundungen verschiedene landeseigene bezirkliche Jugendfreizeiteinrichtungen freie Trägern der Jugendhilfe für eine zweckgebundene Nutzung im Rahmen der Jugendhilfe mit Schwerpunkt der Durchführung von Angeboten der Jugendarbeit nach § 11 SGB VIII überlassen.

 

Die Überlassungen der Grundstücke und der darauf befindlichen Gebäude erfolgte auf Grundlage des § 47 Abs.1 und Abs. 3 AG KJHG in Verbindung mit der Ausführungsvorschrift zur entgeltfreien Überlassung von Räumen vom 26.5.2003. Dies bedeutet, dass der Träger für das Objekt kein Nutzungsentgelt (Miete) zahlt und im Sinne einer erweiterten Förderung auch die Betriebskosten/Bewirtschaftungskosten durch das Bezirksamt getragen werden. In den meisten Fällen erhält der Träger im Rahmen des jährlichen Leistungsvertrages einen gesonderten Betrag für die Betriebskosten, der auch jährlich abgerechnet und bei Mehrbedarf ggf. angepasst wird.

 

 

In fast allen vom Jugendamt mit freien Trägern abgeschlossenen Nutzungsverträgen ist verankert, dass Nutzungsrechte an Dritte, die dem vereinbarten Nutzungszweck entsprechen, grundsätzlich durch den Träger kostenfrei zu vergeben sind. Darüber hinaus können Nutzungsrechte an Dritte, die diesem Zweck nicht entsprechen nach Absprache mit dem Jugendamt auch im Rahmen der gemeinnützigen Ziele des Nutzers vergeben werden, sofern sie den vereinbarten Nutzungszweck nicht beeinträchtigen.

 

Es ist also bereits heute möglich, dass Räumlichkeiten mit Einverständnis des Jugendamtes auch für andere Zwecke der Jugendhilfe oder sonstige gemeinnützige Zwecke kostenfrei genutzt werden können - immer unter der Voraussetzung, dass der Hauptnutzungszweck weder zeitlich noch räumlich beeinträchtigt wird.

 

Dabei ist es aus Sicht des Bezirksamtes wichtig darauf zu achten, dass sich diese Aktivitäten und Angebote als Produkte dem Berliner Produktkatalog zuordnen lassen, damit sie ggf. auch zu Angebotsmengen und zur Refinanzierbarkeit der Immobilie effektiv beitragen. Priorität für das Bezirksamt hat daher immer die möglichst optimale Auslastung/Ausnutzung der Einrichtungen und ihrer Ressourcen.

 

Jede – wie auch immer geartete (Unter)Vermietung – hat zwangsläufig rechtliche und haushälterische Konsequenzen. Die dauerhafte Abgabe/Reduzierung von Räumen in JFE bleibt schon deshalb ausgeschlossen, solange die bezirkliche Versorgungssituation von Einrichtungen und Plätzen defizitär ist. Auch bei einer nur temporären Nutzung muss berücksichtigt werden, dass die möglicherweise zu erzielenden Einnahmen nicht zwangsläufig zu einer Erhöhung des finanziellen Spielraums in der Einrichtung führen. Berücksichtigt werden muss dabei weiterhin, dass diesen Einnahmen auch zusätzliche Kosten gegenüber stehen.

 

Die Aufrechterhaltung der derzeitigen bezirklichen Regelung einer entgeltfreien Überlassung der Immobilie an den Träger hat sich bewährt. Das Bezirksamt sieht in dieser Angelegenheit deshalb keinen Handlungsbedarf.

 

 

 
 

Legende

Ausschuss Tagesordnung Drucksache
Stadtbezirk Aktenmappe Drucksachenlebenslauf
Fraktion Niederschrift Beschlüsse
Sitzungsteilnehmer Auszug Realisierung
   Anwesenheit Kleine Anfragen