Drucksache - 0095/XIX  

 
 
Betreff: Arbeitsbedingungen an VHS und Musikschule verbessern
Status:öffentlich  
 Ursprungaktuell
Initiator:Die Fraktion GRÜNEBezirksamt
Verfasser:Frau Kaddatz, JuttaSchöttler, Angelika
Drucksache-Art:AntragMitteilung zur Kenntnisnahme
Beratungsfolge:
Bezirksverordnetenversammlung Tempelhof-Schöneberg von Berlin Entscheidung
15.02.2012 
5. öffentliche Sitzung der Bezirksverordnetenversammlung Tempelhof-Schöneberg von Berlin überwiesen   
Ausschuss für Bildung und Kultur XIX. Wahlperiode Vorberatung
01.03.2012 
4. öffentliche Sitzung des Ausschusses für Bildung und Kultur erledigt   
Hauptausschuss Entscheidung
04.04.2012 
8. öffentliche Sitzung des Hauptausschusses vertagt   
02.05.2012 
9. öffentliche Sitzung des Hauptausschusses ohne Änderungen im Ausschuss beschlossen (Beratungsfolge beendet)   
Bezirksverordnetenversammlung Tempelhof-Schöneberg von Berlin Entscheidung
16.05.2012 
9. öffentliche Sitzung der Bezirksverordnetenversammlung Tempelhof-Schöneberg von Berlin ohne Änderungen im Ausschuss beschlossen (Beratungsfolge beendet)   
Bezirksamt Erledigung
Bezirksverordnetenversammlung Tempelhof-Schöneberg von Berlin Entscheidung
24.10.2012 
13. öffentliche Sitzung der Bezirksverordnetenversammlung Tempelhof-Schöneberg von Berlin überwiesen   
Ausschuss für Bildung und Kultur XIX. Wahlperiode Kenntnisnahme
01.11.2012 
10. öffentliche Sitzung des Ausschusses für Bildung und Kultur zur Kenntnis genommen (Beratungsfolge beendet)   

Sachverhalt
Anlagen:
Antrag
Beschlussempfehlung
Mitteilung zur Kenntnisnahme

Die Bezirksverordnetenversammlung wolle beschließen:

Das Bezirksamt teilt zu der o.g. Drucksache folgendes mit:

 

Mit Schreiben vom 01.06.2012 wurde den Senatsverwaltungen für Finanzen sowie Bildung, Jugend und Wissenschaft die o.g. Drucksache zur Kenntnis gegeben und um Stellungnahme gebeten. Die Senatsverwaltung für Finanzen hat hierzu die Federführung übernommen und mit Schreiben vom 29.08.2012 folgendes mitgeteilt:

 

Sehr geehrte Frau Bezirksstadträtin,

 

zu dem Beschluss vom 16. Mai 2012 (Drucks.Nr.: 0095/XIX) der Bezirksverordnetenversammlung Ihres Bezirksamtes nehme ich wie folgt Stellung:

 

Zu 1.:

 

a)     Die Gewerkschaft ver.di strebt seit Jahren den Abschluss eines Tarifvertrages für arbeitnehmerähnliche Personen an den Berliner Musikschulen an; letztmalig in einem Gespräch am 26. März 2012 mit der Senatsverwaltung für Finanzen. Der Antrag wurde – auch von der nunmehr für das Tarifrecht zuständigen Senatsverwaltung für Finanzen – (erneut) abgelehnt. Weder im Bereich der Tarifgemeinschaft deutscher Länder (TdL) noch im Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA) existieren Tarifverträge für freie Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter an den jeweiligen Musikschulen. Das Land Berlin hat nicht die Absicht, in diesen tarifvertraglichen Angelegenheiten eine Vorreiterrolle zu übernehmen.

 

Vor dem Hintergrund der noch ausstehenden Zustimmung zum Antrag des Landes Berlin auf Wiederaufnahme in die Tarifgemeinschaft deutscher Länder (TdL) und des damit verbundenen „Stillhalteabkommens“, keine neuen Tarifverträge in dieser Phase abschließen zu wollen, sind etwaige Sondierungsgespräche bzw. Tarifverhandlungen ohnehin nicht möglich.

 

b)     Die Personengruppe der freiberuflichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter (Honorarkräfte) sowohl an den Berliner Musikschulen als auch an den Berliner Volkshochschulen – und damit auch die arbeitnehmerähnlichen Personen – sind finanziell erheblich besser gestellt, als alle weiteren, „normalen“ freien Honorarkräfte im Land Berlin. Hierzu im Einzelnen:

 

1.     Berliner Musikschulen

 

-          Die Honorarsätze für freie Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter an den Berliner Musikschulen werden auf der Grundlage der Erhöhungen der tariflichen Entgelte für die Beschäftigten des Landes Berlin angehoben (Ziffer I.A.1. letzter Satz des Senatsbeschlusses Nr.S-550/2007 vom 24. Juli 2007).

 

-          Den Honorarkräften wird ein Ausfallhonorar gewährt, wenn der Ausfall des Unterrichts nicht von der Lehrkraft zu vertreten und ein Nachholen nicht möglich ist (Nr. 5 der demnächst in Kraft tretenden überarbeiteten Ausführungsvorschriften über Honorare der Musikschulen (AV Honorare MuS).

 

-          Arbeitnehmerähnliche Personen erhalten

 

- im Krankheitsfall auf Antrag ab dem vierten Tag der Leistungsunfähigkeit ein Ausfallhonorar in Höhe von 80 % des voraussichtlich zu erzielenden Honorars für die Dauer von längstens sechs Wochen. Die Berechnung dieser sechswöchigen Dauer beginnt am ersten Tag der Leistungsunfähigkeit. Bei mehrmaliger Erkrankung innerhalb eines Kalenderjahres besteht Anspruch für maximal 6 Wochen pro Kalenderjahr (Nr. 7 Abs. 4 der künftigen AV Honorare MuS). Für die ersten drei Tage der Leistungsunfähigkeit wird die Möglichkeit des Nachholens des Unterrichts angeboten (Nr. 7 Abs. 3 AV Hon MuS).

 

- erhalten auf Antrag ein Urlaubsentgelt (Zuschlag zum Stundensatz), Nr. 7

Abs. 1 und 2 AV Hon MuS.

 

2.     Berliner Volkshochschulen

 

-          Die Honorarsätze der freiberuflichen Dozentinnen und Dozenten (Honorarkräfte werden ebenfalls auf der Grundlage der Erhöhung der tariflichen Entgelte für die Angestellten des Landes Berlin jeweils angepasst (Nr. 3 Abs. 3 der Ausführungsvorschriften über Honorare der Volkshochschulen (AV Honorare VHS) vom 13. November 2008, Abl. S. 2769)), hierzu RdB – Beschluss – Nr. R-426/2008 vom 18. Dezember 2008.

 

-          Den Dozentinnen und Dozenten wird ein Ausfallhonorar nach Nr. 4 der AV Honorare VHS gezahlt.

 

-          Freie Mitarbeiter/Mitarbeiterinnen, die – vergleichbar einem/einer Arbeitnehmer/Arbeitnehmerin – sozial schutzbedürftig und im Rahmen freier Mitarbeiterverhältnisse zum Land Berlin von diesem wirtschaftlich abhängig sind (arbeitnehmerähnliche Personen), erhalten auf Antrag einen zu versteuernden Zuschlag:

- von 9,6 % des vertraglich festgelegten Honorars, wenn sie die Zahlung von Beiträgen zur gesetzlichen Rentenversicherung nachweisen,

- von 6,6 % des vertraglich festgelegten Honorars, wenn sie die Zahlung von Beiträgen zu einer eigenen, im Rahmen ihrer freiberuflichen Tätigkeit abgeschlossenen bzw. fortgeführten Krankenversicherung nachweisen.

 

                   Die Regelung gilt nicht für freie Mitarbeiter/innen, die nach den Bestim-

     mungen des Künstlersozialversicherungsgesetzes bei der Künstlersozial-

     kasse versichert sind (Nr. 6 Abs. 1 AV Honorare VHS).

 

-          Den arbeitnehmerähnlichen Honorarkräften an den VHS wird ebenfalls auf Antrag ein Urlaubsentgelt (Zuschlag zum Stundensatz) nach den gesetzlichen Vorschriften gezahlt (Nr. 6 Abs. 2 AV Honorare VHS).

 

Zu 2.:

 

Da ich den Forderungen nach einem Tarifvertrag aus den oben genannten Gründen nicht nachkommen kann, entfällt auch eine damit verbundene Kalkulation der zu erwartenden Mehrkosten für Personal einschließlich der Übernahme aufgeführter Sozialleistungen

 

Zu 3.:

 

Hinsichtlich der Forderungen zur Schaffung einer juristischen Grundlage für eine institutionelle Kooperation von Schulen und Musikschulen verweise ich auf die Rahmenvereinbarung zwischen der Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Wissenschaft und den Bezirken über die Kooperation von Schulen mit bezirklichen Volkshochschulen und Musikschulen im Rahmen der ergänzenden außerunterrichtlichen Bildungsarbeit in der Sekundarstufe I nach §§ 5 Abs.2, 19 Abs. 1 und 2 SchulG ab Schuljahr 2012/2011.

 

Darüber hinaus bitte ich um Beachtung des Berichts der Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Wissenschaft an den Hauptausschuss vom 16.05.2012 (rote Nr. 0354 B) in Verbindung mit Seite 9 des Berichts vom 16.03.2012 (rote Nr. 0354). Danach wird mit Ergebnissen zur Evaluation des Modellprojekts zur Erprobung von Kooperationen von Musikschule und Schule und möglichen weiteren Handlungsschritten nach Vorlage des Zwischenberichts frühestens im Frühjahr 2013 zu rechnen sein.

 

Zu 4.:

 

Der Senat hat am 15.11.2011 die von der Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Wissenschaft eingebrachte Senatsvorlage Nr. S-3860/2011 über „Neuausrichtung der Berliner Volkshochschulen und Musikschulen“ Abschlussbericht zum Projekt-Nr. III B 27 im Rahmen des Programms „ServiceStadt Berlin“ als Arbeitsgrundlage zur Kenntnis genommen. Danach wird die Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Wissenschaft beauftragt, ein Steuerungsgremium zur gemeinsamen Wahrnehmung bildungspolitischer Verantwortung von Senat und Bezirken einzurichten und eine Rahmenzielvereinbarung zur weiteren Entwicklung der außerschulischen Bildungsarbeit unter Berücksichtigung des gesamten Spektrums entsprechender Bildungsangebote vorzulegen. Diesbezügliche Ergebnisse bleiben abzuwarten.

 

Die Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Wissenschaft hat meine obige Stellungnahme mitgezeichnet.

 

Mit freundlichen Grüßen

In Vertretung

 

 
 

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