Hinweise zum Artenschutz an Gebäuden

Erhalt von Fortpflanzungs- und Ruhestätten bei Baumaßnahmen

Werden Gebäude abgerissen, saniert oder an den Fassaden baulich verändert, besteht die Gefahr, dass Fortpflanzungs- oder Ruhestätten von Vögeln und Fledermäusen beschädigt bzw. entfernt werden.
Die an Gebäuden lebenden Fledermäuse und Vogelarten genießen durch den § 44 Abs. 1 Nr. 1-3 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) besonderen Schutz. Es gelten folgende Verbote:

  • Tötung und Verletzung von Individuen,
  • erhebliche Störung zu bestimmten Zeiten (v. a. während der Brutzeit, Jungenaufzucht und Überwinterung),
  • Entnahme, Beschädigung oder Zerstörung von Fortpflanzungs- und Ruhestätten.

Ausnahmen von den Zugriffsverboten bei Bauvorhaben werden im Land Berlin durch die
Verordnung über Ausnahmen von Schutzvorschriften für besonders geschützte Tier- und
Pflanzenarten (Vögel und Fledermäuse an Gebäuden) vom 3. September 2014 geregelt.

Vor Beginn der Maßnahmen ist zu prüfen, ob Lebenstätten vorhanden sind. Lässt sich die Zerstörung oder Beschädigung nicht vermeiden, ist durch einen Sachverständigen ein Konzept zum ökologischen Ausgleich (z.B: durch Ersatzniststätten) zu erstellen und dem Umwelt- und Naturschutzamt vorzulegen.
Nähere Einzelheiten zum Verfahren entnehmen Sie bitte folgendem Merkblatt bzw. Antragsformular.

  • Merkblatt Artenschutz am Gebäude

    PDF-Dokument (123.6 kB)
    Dokument: Umwelt- und Naturschutzamt

  • Antragsformular

    PDF-Dokument (71.6 kB)
    Dokument: Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umwelt

*Ausführlichere Informationen sowie eine Liste von geeigneten Sachverständigen finden Sie auch auf der Internetseite der Senatsverwaltung für Umwelt, Verkehr und Klimaschutz