Leitlinien über die Gestaltung baulicher Anlagen der Gartenstadt Neu-Tempelhof im Bezirk Tempelhof von Berlin, Ortsteil Tempelhof (Bereich A)

Neu Tempelhof Übersicht

Geltungsbereich

Diese Leitlinien gelten für das Gebiet der Gartenstadt Neu-Tempelhof, das begrenzt ist durch die Straßen: Hoeppnerstraße, Boelckestraße, Rumeyplan, Wintgensstraße, Wüsthoffstraße, Schreiberring, Wolffring und von den rückwärtigen Grundstücksgrenzen der östlich des Tempelhofer Dammes zwischen Wolffring und Manfred-von-Richthofen-Straße gelegenen Grundstücke.
Die Grenzen des Gebietes sind am beiliegenden Kartenausschnitt zu erkennen. (Bereich A – Gartenhaussiedlung)

Grundsatz

Jede bauliche Maßnahme bedarf der Entscheidung im Einzelfall und einer Genehmigung nach §173 BauGB.

Baugestaltung

Bauliche und sonstige Anlagen sind, besonders nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen so anzuordnen, zu errichten, aufzustellen, anzubringen, zu ändern, zu gestalten und zu unterhalten, dass sie in Form, Maßstab, Gliederung, Material und Farbe den historischen Charakter und die städtebauliche Eigenart der ihre Umgebung prägenden Bebauung nicht beeinträchtigen.

Grundlagen für die Gestaltung baulicher Anlagen bildet die historische Bausubstanz unter Berücksichtigung baulicher Veränderungen zum Zeitpunkt des Erlasses der Erhaltungsverordnung. Bei Gebäuden, die nach dem Zweiten Weltkrieg wieder aufgebaut worden sind, ist die Gestaltung der 50er Jahre als historisches Erscheinungsbild unter Berücksichtigung baulicher Veränderungen zum Zeitpunkt des Erlasses der Erhaltungsverordnung anzusehen.

Außenwände / Fassade

Die Fassadengestaltung der einzelnen Gebäude ist in Form und Materialien aufeinander abzustimmen.
Die Farbe pro Hausgruppe ist einheitlich abzustimmen, ürsprünglich helle Sandtöne.
Die Fassaden sind bezüglich Putz, Putzart und Farbträger sowie Farbgebung und der Verwendung anderer Materialien (z.B. Klinker) gemäß der ursprünglichen Fassadengestaltung herzustellen.

Verkleidungen jeder Art sind unzulässig. Verputzte Wärmedämmung ist zulässig. Soweit vorhanden müssen Zierelemente wiederhergestellt werden (Türumrahmungen, Fensterfaschen, Dach- und Gurtgesimse).
Die historische Gliederung der Fassaden, einschließlich gliedernder Bauteile, wie Lisenen, Türumrahmungen und Fensterfaschen sowie Stuckornamente ist zu erhalten. Die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes ist erwünscht.

Dächer

Die Form der vorhandenen Sattel- bzw. Walmdächer darf nicht verändert werden. Eine andere Dachneigung als 40 – 45° ist unzulässig.
Dacheindeckungen sind mit roten Biberschwanzziegeln auszuführen. Ausnahmsweise sind auch andere rote, nicht glänzende Tonziegel oder Betonsteine zulässig (Falzziegel, Doppel-S auch Frankfurter Pfanne). Lackierte Ziegel sind unzulässig.

Dachaufbauten und Dachausschnitte

Dachaufbauten sind auf der Straßenseite nach Anzahl, Lage, Größe und Material nur nach historischem Vorbild (Aktenlage prüfen) zulässig, i.d.R. als stehende Gaube.
Zur Gartenseite sind pro Hauseinheit (historische Parzellenbreite) statt der Originalgaube entweder zwei Gauben in Originalgröße (im Abstand von 0,50m) oder eine Gaube in 1,5 facher Breite (max. 1,80m Außenmaß) als “Dreier-Gaube” in symmetrischer Anordnung zulässig. Zur Gartenseite sind auch Gauben zulässig, wenn historisch keine vorhanden waren.
Die Dachgauben sind dem ursprünglichen Zustand (Zinkblechverkleidung und Pappdeckung) entsprechend auszuführen. Dacheinschnitte sind unzulässig. Straßenseitige Dachflächenfenster sind grundsätzlich unzulässig. Dachflächenfenster zur Gartenseite sind als technisch bedingte Dachausstiege in den Abmessungen 0,70m x 1,10m (notwendiger Dachausstieg für den Schornsteinfeger) zulässig. Alternativ ist die Herstellung eines Dachflächenfensters an Stelle einer Gaube zulässig.
Auf der seitlichen Dachfläche (Walm) sind zwei Dachflächenfenster in symmetrischer Anordnung zulässig. Außenmaß maximal 0,80m x 1,20m. Solaranlagen oder Photovoltaikanlagen sind zulässig. Sie sind als in der Dachfläche liegende Anlagen auszuführen.

Fenster und Türen

Die ursprüngliche Anzahl, Lage und Größe der Fassadenöffnungen darf nicht verändert werden.
Fenster dürfen nur als Holz- oder Kunststoff-Fenster mit weißem Rahmen und einer Sprosseneinteilung entsprechend dem historischen Vorbild gemäß Haustyp ausgeführt werden.
Sprossenlose Fenster können ausnahmsweise zugelassen werden, wenn das einheitliche Erscheinungsbild einer Gebäudegruppe nur auf diese Weise gewahrt wird. In jedem Fall müssen die Fenster als vereinfachte Unterteilung mindestens einen Mittelpfosten oder eine Überpfälzung aufweisen. Bei Kunstofffenstern, die einflügelig ausgeführt werden, muss das Fensterkreuz bzw. die Sprossen ein Profil aufweisen.
Klappläden entsprechend dem historischen Vornbild sind zulässig. Rollos bzw. Jalousien sind nur zulässig, soweit sich das Fensterformat hierdurch nicht ändert (d.h. die Rollos/Jalousien müssen innen liegen oder im Sturz eingebaut sein.)
Türen müssen bezüglich Form und Farbe dem historischen Vorbild gemäß Haustyp entsprechen. Die Türen sollten je Hausgruppe einheitlich gestaltet werden. Zulässig sind folgende Farben: RAL 3011 braunrot und RAL 6005 moosgrün. Für die gegebenenfalls vorhandenen Garagentore gelten die gleichen Farbvorgaben.

Überdachungen des Hauseinganges

Üerdachungen sind nur zulässig als leichte Glas- Metall-Konstruktion in den Abmessungen 0,50m x 1,20m. Seitenteile sind unzulässig.

Anbauten

Grundsätzlich sind Anbauten auf der Gartenseite nur zulässig, wenn es aus bauordnungsrechtlicher oder bauplanungsrechtlicher Sicht keine Hindernisse gibt (hier insbesondere Einhaltung der Abstandfläche, Einhaltung der Nutzungsmaße und Bebauungstiefe).
Die max. Tiefe des Anbaus beträgt 4m, die Breite des Anbaus beträgt die volle Breite der Fassade (außer Endhäuser s.h. 3+5).

Zulässig sind

  1. Ein- oder zweigeschossige (je nach Haustyp) massive (verputzte) Anbauten, wenn sie zumindest das oberste Vollgeschoss des Gebäudes freilassen. Die ursprüngliche Fassadengliederung ist dabei zu übernehmen. Eine Ausnahme bildet der ebenerdige Ausgang des untersten Geschosses in den Garten, hier kann von den Einzelfenstern abgewichen werden. Die vertikale Gliederung muss dem Bestand entsprechen.
  2. Eingeschossige (verglaste) Wintergärten. Die vertikale Gliederung muss auch hier dem Bestand entsprechen.
  3. Bei Endhäusern muss der Anbau seitlich einen Abstand von 0,50m zum Hauptgebäude einhalten.
  4. Die Dächer sind als Flachdächer auszuführen. Die Dachneigung darf max. 10° betragen.
  5. Balkone bzw. die Terrassen auf den Anbauten sind nur in konstruktiver Verbindung als oberer Abschluss und in voller Breite über den Anbauten zulässig. Die Balkonbrüstung ist als Sprossengeländer mit senkrechten Sprossen auszuführen. Eine Überdachung der Balkone bzw. Terrassen ist unzulässig.
  6. Seitliche Anbauten sind grundsätzlich unzulässig. An den Stellen, an denen sich auf Grund historischer Vorgaben neben dem Hauptgebäude eine massive Einfriedung (Mauer) anschließt, darf der Bereich zwischen Haupt-/Wohngebäude und der Grundstücksgrenze überbaut werden, Baugrenzen sind zusätzlich zu beachten. Diese Anbauten dürfen die Höhe der historischen Mauerkrone nicht überschreiten und müssen in der Tiefe 0,50m des Hauptgebäudes freihalten.
  7. Grenzgaragen und die in (6) genannten seitlichen Ergänzungen sind mit einem Flachdach zu versehen. Dachneigung max. 10°.
  8. Die Fassaden von Grenzgaragen, Einfriedungsmauern und seitlichen Ergänzungen sind entsprechend dem historischen Vorbild, nach Haustyp auszuführen. In diesen Fassaden sind nur die historischen Tür- bzw. Garagentoröffnungen zulässig

Einfriedungen

Die noch vorhandenen historischen Grundstückseinfriedungen (historische Hecken, Mauern, Staketzäune) sind zu erhalten und zu pflegen. Bei einer Wiederherstellung ist das historische Vorbild maßgeblich. Einfriedungen an den straßenseitigen Vorgartenbereichen sind zulässig, Die max. Höhe beträgt hier 0,80m. Einfriedungen an den seitlichen Grundstücksgrenzen Eckgebäuden dürfen eine Höhe von 2m erreichen. Zulässig sind Zäune aus Metall oder Holz mit senkrechter Gliederung und Hecken.

Einstellplätze und Garagen

Im Geltungsbereich der Erhaltungsverordnung dürfen private Einstellplätze oder Garagen nur als Grenzgaragen / Stellplätze mit einer maximalen Länge von 9,0m (nach aktueller BauO Bln) hinter der Baufluchtlinie errichtet werden.

Freiflächen

Die nicht überbaubaren Grundstücksflächen (Vorgärten) sind gärtnerisch anzulegen und zu unterhalten. Sie dürfen nicht als Stellplatz für PKW genutzt werden. Geräteschuppen und Abstellräume sind im Garten hinter dem Hauptgebäude zulässig, wenn sie eine Größe von 4,0m x 4,0m und eine Höhe von 2,50m nicht überschreiten und innerhalb der Baugrenzen liegen. Das materielle Baurecht muss eingehalten werden.

Werbeanlagen und Werbeautomaten

Das Anbringen und Aufstellen von Werbe- und Plakattafeln jeder Größe ist unzulässig.
Warenautomaten und Hinweisschilder sind nur an der Stätte der Leistung zulässig. Sie dürfen nicht in Vorgärten oder an den Einfriedungen angebracht werden. Sie dürfen nicht selbstleuchtend sein und müssen sich in das Ortsbild einfügen. Hinweisschilder für Dienstleistungen dürfen neben den Hauseingängen angebracht werden (Stätte der Leistung). Sie dürfen eine Größe 0,30m x 0,40m nicht überschreiten. Über den Fenstern auf der Fassade angeordnete Schriftbalken oder – tafeln sind unzulässig.