Begründung der Erhaltungsverordnung zur Gartenstadt "Neu-Tempelhof"

A Begründung

Die Begründung wurde zuletzt am 09.11.16 readktionell berichtigt und an die heutigen Begebenheiten angepasst.

1. Abgrenzung des Gebietes

Der Geltungsbereich der Verordnung zur Erhaltung baulicher Anlagen umfasst sowohl das Gartenhausgebiet als auch die meist viergeschossige Randbebauung, da die gesamte Fläche einschließlich dieser Bebauung bei Gründung der Siedlung Gegenstand einheitlicher Planung war. Zwischen der Randbebauung, die einen Schutz ähnlich der Stadtmauer mittelalterlicher Städte symbolisiert, und der Innenstruktur der Siedlung, der Zuordnung der Haustypen, der Anordnung der Plätze, aber insbesondere hinsichtlich der Torsituation (Südostecke, Paradestraße) besteht eine enge Abhängigkeit.

Die erst nach dem zweiten Weltkrieg erfolgte Bebauung im Bereich Hoeppnerstraße, Mohnickesteig, Hessenring, und Werner-Voß-Damm (Block 618) soll Bestandteil des Erhaltungsgebietes werden, da sie sich in ihrer baulichen Struktur in das ursprüngliche Konzept einordnet. Auch der Bereich Tempelhofer Damm 32 – 44 wird in das Erhaltungsgebiet einbezogen, um auf dieser ursprünglich zur Siedlung gehörenden Fläche bei baulichen Maßnahmen eine Einflussnahme im Sinne des § 2 dieser Verordnung zu gewährleisten.

Grundstücke, die den in § 26 Nr.2 BauGB genannten öffentlichen Zwecken dienen, können in dem Erhaltungsgebiet verbleiben. Auf Einrichtungen dieser Art ist die Verordnung nicht anzuwenden, sie müssen gemäß § 174 Abs.2 BauGB besonders behandelt werden.

2. Entwicklung und Beschreibung des Gebietes

Die Gartenvorstadt Tempelhofer Feld, zu Beginn der Zwanziger Jahre von damaligen Tempelhofer Bezirksstadtbaurat Fritz Bräuning entworfen, ist nicht nur die größte derartige Anlage im Berliner Stadtgebiet, sondern auch das städtebaulich bedeutendste Ensemble dieser Epoche im Bezirk Tempelhof.

Das Gebiet der Siedlung umfasst etwa das Aufmarschgelände des westlich des heutigen Tempelhofer Dammes gelegenen ehemaligen Militärübungsplatzes auf dem Tempelhofer Feld (jetzt Flughafen Tempelhof).

Bereits vor dem 1. Weltkrieg hatte der Militärfiskus das für das Gebiet einen Bebauungsplan initiiert, der – um einen möglichst hohen Verkaufspreis zu erzielen – eine siebzigprozentige Bebauungsmöglichkeit vorsah. Diese Bebauungsdichte wurde jedoch nur in dem unmittelbar an den Tempelhofer Damm angrenzenden Randstreifen realisiert, und zwar in den Jahren 1926 – 27 nach dem Entwurf von Jobst Siedler.

Das westlich anschließende Gebiet war bis zum Hohenzollernkorso ( heute Manfred-von-Richthofen Straße) schon früher bebaut worden (ca. 1920 – 1925), jedoch führten die veränderten Anschauungen in Siedlungsfragen, aber auch soziale Erwägungen nach dem 1. Weltkrieg dazu, die ursprünglich geplante Bebauungsdichte in etwa zu halbieren, und zur Absicht, ca. 2000 Einfamilienhäuser mit Gärten zu errichten, die in erster Linie Kriegsteilnehmern zugute kommen sollten. Errichtet wurden bis 1930 jedoch nur ca. 1000 Einfamilienhäuser. Stadtbaurat Bräuning schuf einen neuen Bebauungsplan auf der Grundlage des bestehenden, denn die Erschließung und der Straßenbau sowie der Parkgürtel waren zu Beginn der Siedlungstätigkeit schon so weit fortgeschritten, dass die Linienführung des alten Bebauungsplanes in wesentlichen Teilen beibehalten werden musste. Die Straßenbreiten, zumal die Wohnstraßen wurden jedoch zugunsten der Gartenflächen erheblich eingeschränkt.

Der planmäßigen Entstehung der Siedlung und der regelmäßigen, fast quadratischen Form des ebenen Siedlungsgeländes entsprechend zeigen die Straßen eine klare, im wesentlichen symmetrische Linienführung.

Wesentlich geprägt wird die Siedlung außerdem durch die Grünanlagen, insbesondere den Parkring und den Adolf-Scheidt Platz als Siedlungsmittelpunkt. Die Anlage des Parkrings geht auf einen Wettbewerbsentwurf von Fritz Bräuning aus dem Jahr 1911 zurück.

Der Gedanke des einheitlichen Organismus, der dem Gesamtplan zugrunde liegt, wird durch die typenmäßige Gestaltung der Häuser und die weitgehende Verwendung genormter Bauteile unterstützt.

Hinsichtlich der städtebaulichen Gestalt sind im Gebiet der Erhaltungsverordnung Neu-Tempelhof folgende Bereiche zu unterscheiden:

Bereich A Die Gartenhaussiedlung der zwanziger Jahre

Dieser Bereich ist gekennzeichnet durch zweigeschossige Einfamilienhäuser mit Gartenland, wobei im wesentlichen nur zwei Haustypen verwendet wurden, die in Gruppen zueinander angeordnet sind: ein zweiachsiger von ca. 5 × 9 m Grundfläche mit Küche und 3 Wohnräumen und ein dreiachsiger von ca. 7 × 9m Grundfläche mit Küche und 5 Wohnräumen. Bei allen Häusern ist die Möglichkeit des nachträglichen Einbaus einer Dachkammer vorgesehen worden, um nach Bedarf später noch weiteren Raum zu gewinnen.

Das städtebauliche Konzept dieser Siedlung war, Vielfalt mit wenigen Gebäudetypen zu schaffen. Diese Beschränkung war vor allem aus wirtschaftlichen Gründen notwendig, andererseits waren die unterschiedlichen Familiengrößen zu berücksichtigen.

Besondere Lebendigkeit der räumlichen Gestaltung wird durch wechselnde Breite der Vorgärten erzielt, da an einzelnen Stellen auch Nutzergärten bis zu 12m Tiefe vor die Hausfront gelegt wurden. Dadurch ist eine rhythmische Folge unterschiedlicher Straßenräume – oft in geschwungener Form – entstanden, deren Gegensätze durch jeweils einheitlichen Anstrich der Gebäude in den verschiedenen Straßenabschnitten unterstrichen wurde.

Dem vielschichtigen und abwechslungsreichen städtebaulichen Konzept steht die Einheitlichkeit der Gebäudetypen gegenüber, die in der Anwendung gleicher Gestaltungselemente ihren Ausdruck findet. In der ganzen Siedlung treten nur wenige unterschiedliche Materialien auf:

  • die Klinker der Sockel bzw. der Gurtgesims im Erdgeschoss,
  • der Putz der Außenwände (Rauhputz – Fensterfaschen, Türumrahmungen und Hohlkehlgesimse in Glattputz, farbig abgesetzt),
  • das Holz der Fenster und Fensterläden, Türen sowie der Zäune,
  • das Glas der Fensterscheiben,
  • das Zink der Dachrinnen und Regenrohre sowie die Zinkblechverkleidung der Dachgauben.

Weitere Gestaltungsmerkmale, wie das Verhältnis der Wandflächen zu Fensterflächen, die Dachflächen der Sattel- bzw. Walmdächer und deren Neigungswinkel bilden eine Gesamtheit, in der jedes Einzelteil zu der Gesamtausgewogenheit beiträgt.

Es ist beabsichtigt, die hier im folgenden genannten ursprünglichen Materialien und Farbgebungen durch gutachterliche Untersuchungen überprüfen zu lassen.

Bereich B Wohnanlagen der zwanziger Jahre

Diese Wohnanlagen befinden sich vorwiegend am Rand des oben beschriebenen Gartenhausgebietes. Sie sind vor allem als Schutzwand vor dem Lärm des Flughafens und der S-Bahn zu betrachten. Die geschlossene Form dieser höheren vier- bzw. fünfgeschossigen Bebauung gegenüber der aufgelösten flacheren Form der Gartenhaussiedlung ist darin begründet. Dies Beziehung zwischen diesen beiden Bauformen bestimmt den Charakter des gesamten Erhaltungsgebietes. Bei diesen Wohnanlagen lassen sich hinsichtlich der architektonischen und städtebaulichen Merkmale folgende Bereichen unterscheiden:

Bereich B 1:

Dieser Teil der Wohnanlagen von Fritz Bräuning aus den Jahren 1926/28 bildet die westliche und südliche Begrenzung der Siedlung auf dem Tempelhofer Feld.

Im Bereich der Gontermann- und Hoeppnerstraße wird der Stadtmauercharakter der langgezogenen viergeschossigen Randbebauung durch Loggien mit Rundbogenöffnungen betont (Einfassung der Bögen aus braunem Sichtmauerwerk, das in den unverputzten, aus Ziersteinen gemauerten Mittelpfeiler der Doppelloggia überleitet).

Dieser Teilbereich wird durch folgende spezielle Gestaltungsmerkmale gekennzeichnet:
Ockerfarbene Putzbauten in Sandputz mit Walmdach (ursprünglich rote Tonziegel, Biberschwanz-Doppeldeckung), Traufausbildung als gerade braune Holzverschalung, Sockel und Rundbögen der Eingänge braunes Sichtmauerwerk, Fensterfaschen in farbig leicht abgesetztem Glattputz.

Holzfenster mit Kämpfer, einem oder zwei Pfosten und Sprossenteilung, teilweise Schallschutzfenster (nachträglich) , mit Metallrahmen und ohne Unterteilung.
Eingangstüren aus Holz mit Ausfachung, farbig gestrichen (grün, bzw. rotbraun).

Gliedernde Elemente bilden vorspringende Bauteile sowie einige größere Rücksprünge (“Bastionen”) als platzartige Erweiterung des Straßenraumes auf der West- bzw. Südseite, in einem Fall als Tordurchgang zum ehemaligen Kasernengelände.

Ergänzungen bzw. Wiederaufbauten der fünfziger Jahre ordnen sich in Baukörper- und Dachform der vorhandenen Bebauung unter, die Fassaden sind jedoch einfach und ohne Gliederungselemente (Gontermannstr. 10/10a sowie 22/28 und Bäumerplan 16/18).

Die zur Gartenhaussiedlung hinführenden angrenzenden Teile dieses Bereichs (Wüsthoffstraße – Blöcke zwischen Wintgensstraße und Werner-Voß-Damm) sind als dreigeschossige Blockrandbebauung ausgeführt.

Dieser Teilbereich wird durch spezielle Gestaltungsmerkmale gekennzeichnet:

Ebenfalls ursprünglich ockerfarbene Putzbauten (Sandputz) mit Walmdach, jedoch ohne historisierende Merkmale mit rechteckigen Loggien und Balkonvorbauten und Glattputzpfeilern. Diese Pfeiler sowie die ebenfalls in Glattputz abgesetzten Fenster- und Türfaschen andersfarbig (helles olivgrau bzw. rotbraun).

Im Unterschied zur “Stadtmauer” Traufgesims in Glattputz als Hohlkehle.

In der Wüsthoffstraße und teilweise im Bäumerplan in letzter Zeit erneuerte Putzfassaden in abweichenden graubeigen Tönen ohne farbige Absetzung und unter teilweisem Wegfall der Glattputzflächen.

Bereich B 2

In diesem, 1931 ebenfalls von Fritz Bräuning errichteten Bereich, war ursprünglich eine Erweiterung der Gartenhaussiedlung geplant (ebenso im Bereich C). In der Gestaltung und Anordnung der Baukörper schuf der Architekt einen organischen Übergang bzw. eine Antwort auf die von ihm erbauten angrenzenden Bereiche (Gartenhaussiedlung und “Stadtmauer”)

Zur Boelckestraße und zum Hessenring dreigeschossige Putzbauten (ockerfarbener Madenputz) mit Walmdach, zur Hoeppnerstraße viergeschossige (ebenfalls Walmdach), ockerfarbener Sandputz wie die “Stadtmauer” gegenüber, zum Mohnickesteig ein mittlerer viergeschossiger Baukörper mit zusätzlichem Attikageschoss und Flachdach, symmetrisch eingefasst von dreigeschossigen Bauteilen mit Walmdach.

Dieser Teilbereich wird durch folgende Spezielle Gestaltungsmerkmale gekennzeichnet:

Brauner Klinkersockel, zum Gartenhausgebiet zusätzliches Gesimsband im Erdgeschoss und Rundbögen über den Eingängen aus braunem Sichtmauerwek, hier graubeiger Sandputz zwischen Sockel und Gesimsband. Fensterfaschen, Loggieneinfassungen und Traufgesims (Hohlkehle) in rotbraunem Glattputz abgesetzt.

Zur Hoeppnerstraße rechteckige Eingangsöffnungen, kein Gesimsband, Farbigkeit wie vor, braune Klinkerpfeiler an Loggien und Balkonen.

Zum Mohnickesteig rechteckige braune Sichtmauerwerk – Umrahmungen der Eingänge, mattrosa abgesetzte Balkone in Glattputz mit Klinkerpfeilern. Ockerfarbene Sandputzfassade des Flachdachteils, die anschließenden Baukörper wahrscheinlich andersfarbig, heute mattgrün. Fensterfaschen wie vor (Glattputz, rotbraun).

Bereich B 3

Die südöstliche Ecke der Siedlung (Fritz Bräuning 1927) am S-Bahnhof Tempelhof ist als eigenständiges Ensemble gestaltet. Die Eingangssituation zum Gartenhausgebiet wird durch die Straßenüberbauung Manfred-von-Richthofen-Straße als Stadttor ausgebildet. Die hohen Tonnengewölbe tragen zwei Wohngeschosse und das im Bereich der Überbauung ausgebaute Dachgeschoss, wodurch die Wirkung erhöht wird. Die bekrönenden Dachaufbauten sind nicht mehr vorhanden.

Die Fassaden der viergeschossigen Bauten mit Walmdach sind durch symmetrisch angeordnete Erker und Loggien gegliedert. Die Rückfront des zur Hoeppnerstraße offenen, quadratischen Hofes ist durch einen mittleren, dreieckigen Giebel betont.

Der Sockel aus braunen Klinkern ist erhalten, die erneuerten Putzfassaden entsprechen nur teilweise der ursprünglichen Farbigkeit ( ocker wie im Bereich B 1), die früher dunkel abgesetzten Öffnungsfaschen und das Traufgesims (Hohlkehle) in Glattputz (rotbraun) wurden nicht wieder hergestellt.

Bereich B 4

Den östlichen Abschluss der Siedlung auf dem Tempelhofer Fels bildet die vier- und fünfgeschossige Randbebauung von Eduard Jobst Siedler (1927/28) entlang des Tempelhofer Dammes mit hoher Ausnutzung der Grundstücke.

Zwei parallele Baukörper sind durch hofbildende Treppenhäuser verbunden. Das in gerader Front durchlaufende Erdgeschoss ist durch eine Gesimsband aus Zierklinkern von den Obergeschossen getrennt, dies wird durch braunen Sandputz im Gegensatz zum ockerfarbenen Putz der Obergeschosse betont.

Die Straßenfassade der Obergeschosse ist durch breite Risalite (bündig mit dem Erdgeschoss) und dazwischenliegende Balkonbänder gegliedert. Die Risalite tragen ein Walmdach, das in das hohe Walmdach des Hauptbaukörpers übergeht. Kleine Dachgauben mit Giebeldach gliedern die Hauptdachfläche über den Balkonbändern und ordnen sich ihr unter.

An den Straßeneinmündungen bilden niedrige viergeschossige Endbaukörper symmetrische Toröffnungen zur Gartenhaussiedlung.

Der Übergang zwischen Eckensemble von Bräuning (B 3) und dieser höheren Bebauung von Jobst Siedler ist durch teilweise ergänzte Baukörper der fünfziger Jahre nach Kriegszerstörung uneinheitlich.

Bereich C / Wohnanlagen der fünfziger / sechziger Jahre

Die in den Jahren 1962/63 vom Büro der GSW errichteten Wohnbauten sind dreiseitig von der Blockrandbebauung aus den zwanziger Jahren von Fritz Bräuning umgeben.

Auf diesem Block war ursprünglich eine Erweiterung der Gartenhaussiedlung geplant, die jedoch nicht zur Ausführung kam, so dass der Bereich bis Anfang der sechziger Jahre unbebaut blieb.

Die stark gegliederten und abgewinkelten Bauten bilden transparente, jedoch trotzdem eingefasste Hofräume und greifen das Konzept der Wohngehöfte von Hans Scharoun in Charlottenburg-Nord auf (1955-60).

Es handelt sich um drei-, vier- und sechsgeschossige abgewinkelte Zeilen und ein siebengeschossiges Punkthaus mit anschließendem eingeschossigen Ladentrakt an der Ecke Hoeppnerstraße / Werner-Voß-Damm.

Bei der Anordnung der Zeilen in diesem Block wird jedoch sehr feinfühlig Bezug auf die umgebende Bebauung von Bräuning genommen: Der Freiraum, der durch die “Bastion” (Hoeppnerstraße 89 – 95) gebildet wird, ist auch zwischen den Zeilen am Südrand dieses Blockes erkennbar. Ebenso ist der durch die Bebauung am Werner-Voß-Damm 26-40 umrahmte bei der Anordnung der Zeilen am Nordrand des Blocks nachvollzogen worden.

Besonderes Charakteristikum dieses Blocks ist jedoch die durch die Mietergärten gebildete ruhige Mitte.

Die Gebäude sind vertikal durch vorspringende Schotten- und Loggienseitenwände gegliedert. Und durch Farbgebung betont. Es sind Putzbauten in matten ocker- und ziegelrottönen, in einem Fall auch in mattem olivgrün. Diese Farbgebung greift die Fassadenfarben der Bauten der zwanziger Jahre auf. Alle Gebäude haben ein Flachdach, die Loggien sind durch weiße Plattenverkleidung und teilweise weiße Schotten hervorgehoben. Die Treppenhäuser sind durch Keramikfliesen als Vertikalelemente (helles mattgelb und mattgrün) zusätzlich betont.

Bereich D Einzelgebäude

Diesen besonders gekennzeichneten Gebäude kommt eine große Bedeutung als prägende Elemente für das Orts- und Siedlungsbild zu. Hierzu gehören das Hauptgebäude des St.-Joseph- Krankenhauses am Bäumerplan (Friedrich Hennings 1927/28), die Doppelschule Boelckestraße 58/60 (Fritz Bräuning 1927/28) und die St.-Judas-Thaddäus-Kirche, Bäumerplan Ecke Loewenhardtdamm (Reinhardt Hofbauer 1958).

3. Planungsrechtliche Situation

Im Flächennutzungsplan (FNP) von Berlin in der Fassung der Neubekanntmachung vom 5. Januar 2015 (ABl. S. 31), zuletzt geändert am 28. Januar 2016 (ABl. S. 296) ist das Gartenhausgebiet (Bereich A) als Wohnbaufläche W3 (mittlere blockbezogene GFZ bis 0,8), die Randbebauung (Bereich B+C) als Wohnbaufläche W2 (mittlere blockbezogene GFZ bis 1,5) dargestellt.

Für den Bereich des Gartenhausgebietes (Bereich A) hat der Bezirk am 10.6.1985 ein Bebauungsplanverfahren (XIII-143 – eingestellt am 6. Mai 91, Amtsblatt für Berlin, 41. Jahrgang Nr. 29 vom 21.6. 91 S. 1209)) eingeleitet. Im Rahmen dieses Verfahrens hat das Bezirksamt städtebauliche Untersuchungen durchgeführt und ein erstes Gestaltungskonzept erarbeitet.
In Form einer umfangreichen Ausstellung über die Entwicklungsgeschichte des Tempelhofer Feldes und seiner Bebauung, die baugeschichtliche und stilmäßige Einordnung der Gartenstadt ist in der Zeit vom 9. Juni bis 9.Juli 1987 die vorgezogene Bürgerbeteiligung nach §2a Abs.2 BBauG vorgenommen worden. Die beabsichtigte Unterschutzstellung wurde dargelegt. Die Auswertung der während der Bürgerbeteiligung im Bebauungsplanverfahren abgegebenen Äußerungen führten in einigen Punkten zur Änderung bzw. Präzisierung, aber auch Ergänzungen der gestalterischen Anforderungen. Diese Anforderungen wurden in den Leitlinien der Erhaltungsverordnung fortgeführt, da der Bebauungsplan XIII-143 eingestellt wurde. Für den Bereich A gilt der Baunutzungsplan in der Fassung vom 28.12.1960 (Abl. 1961 S. 742) in Verbindung mit den städtebaulichen Vorschriften der Bauordnung für Berlin in der Fassung vom 21. November 1958 -BO 58- (GVBl. S. 1087,1104) und den förmlich festgestellten (f.f.) Straßen- und Baufluchtlinien als qualofizierter Bebauungsplan im Sinne des § 30 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) mit der Ausweisung eines allgemeinen Wohngebietes in der Baustufe II/3, mit 2 zulässigen Vollgeschossen, einer Grundflächenzahl (GRZ) von 0,3 und einer Geschossflächenzahl (GFZ) von 0,6.

Für den Bereich des Randstreifens am Tempelhofer Damm ist 1986 ein Bebauungsplanverfahren (XIII B2) eingeleitet worden, der gebietsfremde Nutzungen verhindern soll. Der Bebauungsplan wurde mit Beschluss vom 12.12.2006 eingestellt. Für den Bereich B3+B4 – Tempelhofer Damm 32-102 Manfred-von-Richthofen-Straßen 219-224, Hoeppnerstraße 2-14 – gilt der Bebauungsplan mit der Ausweisung eines Mischgebietes in der Baustufe IV/3, mit 4 zulässigen Vollgeschossen, einer GRZ von 0,3 und einer GFZ von 1,2.

Für den Block 43 (Rumeyplan, Boelckestraße, Hessenring, Werner-Voß-Damm) existiert seit 1959 ein Bebauungsplan (XIII-51), der Gemeinbedarfsfläche und eine Sportplatz festsetzt.

Im 1957 festgesetzten Bebauungsplan XIII-26, der in seinen südlichen Bereichen auch vom Erhaltungsgebiet erfasst wird, sind an der Gontermannstraße viergeschossige , an der Wüsthoffstraße und am Bäumerplan dreigeschossige Gebäude ausgewiesen.

Für den Bereich D (Einzelgebäude udn Parkring) gilt laut Baunutzungsplan die Ausweisung des Nichtbaugebietes. Diese Ausweisung wurde nach § 173 BBauG nicht übergeleitet, da sie keine verbindliche Festsetzungen enthält und der Bereich wird daher nach § 34 bzw. § 35 BauGB bewertet. Für den Rest des Erhaltungsgebietes ist der Baunutzungsplan in der Fassung vom 28.Dez.1960 (ABl. 1961 S.742) maßgebend, in dem ein allgemeines Wohngebiet mit der Baustufe III/3 mit einer Grundflächenzahl (GRZ) 0,3 und einer Geschossflächenzahl (GFZ) von 0,9 ausgewiesen ist.

Zur Erhaltung der Siedlung und in Vorbereitung dieser Verordnung hat die Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umweltschutz beschlossen, eine Verordnung gemäß § 172 Abs.1 Satz 1 Nr.1 BauGB zu erlassen (Bekanntmachung vom 20. Sept. 1989).

4. Notwendigkeit und Ziel

Von den privaten Eigentümern sind in den letzten Jahren zahlreiche bauliche Veränderungen ohne Rücksicht auf die Umgebung und in Unkenntnis der Zusammenhänge vorgenommen worden. Darüber hinaus sind Abrissanträge verbunden mit Neubauvorhaben oder auch Nutzungsänderungen der bisher fast ausschließlich wohngenutzten Einfamilienhäuser zu erwarten. Dies bedingt erfahrungsgemäß einen städtebaulich unerwünschten baulichen Veränderungsdruck. Es besteht die Gefahr, dass der Charakter der Siedlung mit seinem historischen Straßen- und Ortsbild und seinen Nutzungsstrukturen endgültig zerstört wird.

Auf Grund ihrer geschichtlichen Bedeutung und ihrer städtebaulichen Qualität, wie sie oben beschrieben wurden, soll die Siedlung nach einheitlichen Grundsätzen erhalten bleiben. Die Durchsetzung dieses städtebaulichen Ziels kann jedoch nicht allein auf der Grundlage des § 10 der Bauordnung Berlin (BauOBln) in der Fassung von 29. September 2005 (GVBl. S. 495), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 29. Juni 2011 (GVBl. S. 315, in Kraft getreten am 10. Juli 2011) im Baugenehmigungsverfahren erreicht werden.

Ziel der Verordnung ist die Erhaltung des städtebaulichen Siedlungsbildes. Hierzu gehören entsprechend Nr. 2 dieser Begründung die dort näher beschriebenen Gestaltungsmerkmale. Dieses Ziel wird gewahrt, wenn durch die zur Genehmigung anstehende Maßnahme (§2 der VO) der einheitliche Gebietscharakter, wie er vor allem durch Größe und Typ der Gebäude sowie ihrer Stellung zum Straßenraum und zu den unbebauten Grundstücksflächen bestimmt wird, und das Erscheinungsbild, geprägt durch regelmäßig wiederkehrende Gestaltungsmerkmale, wie Dachform und -eindeckung, Putzart und -farbe, Fassadengliederung, Art und Lage der Öffnung, erhalten bleibt. Dabei ist davon auszugehen, dass nicht jede Änderung der Gestaltung den Charakter des historischen Orts- und Straßenbildes negativ beeinflusst, auch wenn sie vom Straßenraum aus sichtbar ist. So können z.B. Solaranlagen auf den Dächern durchaus mit dem Erhaltungsziel vereinbar sein, wenn sie sowohl in sich selbst als auch bezogen auf das Gebäude werkstoff- und maßstabgerecht gestaltet sind.

B Rechtsgrundlagen

§ 172 Abs.1 Satz 1 Nr.1 und Satz 2 Baugesetzbuch in der Fassung vom 8. Dezember 1986 (BGBl. I S.2253 / GVBl. 1987 S. 201), zuletzt geändert durch Gesetz vom 23.September 1990 in Verbindung mit Anlage I Kapitel XIV Abschnitt II Nr. 1 des Einigungsgesetzes (BGBl. II S. 885 / 1122), in Verbindung mit § 18 des Gesetzes zur Ausführung des Baugesetzbuches vom 11. Dezember 1987 (GVBl. S. 2731).

C Auswirkungen auf den Haushaltsplan

  • a) Auswirkungen auf Einnahmen und Ausgaben: Inwieweit Berlin Ausgaben für die Unterstützung bei der Erhaltung baulicher Anlagen in dem betreffenden Gebiet sowie der Eigenart des Bereichs entstehen können, lässt sich derzeit nicht übersehen. Das Entstehen von Ansprüchen auf Übernahme von Grundstücken nach § 173 Abs.2 BauGB soll abgewendet werde, soweit dies rechtlich zulässig ist.
  • b) Personalwirtschaftliche Auswirkungen: Keine. Die sich aus der Verordnung ergebenden Arbeiten werden mit dem vorhandenen Personal erledigt.

D Auswirkungen auf die Umwelt

Es ergeben sich keine negativen Veränderungen.

Der Senat von Berlin
Reg. Bürgermeister von Berlin

Senator für Stadtentwicklung
und Umweltschutz