Die betroffenen Bezirksämter erteilen auf Antrag Einzelausnahmen vom Fahrverbot in den Umweltzonen. Vorraussetzung hierfür ist, dass entweder eine Verzögerung bei der Nachrüstung oder Ersatzbeschaffung oder ein Härtefall vorliegt. Ein Härtefall setzt voraus, dass das Fahrzeug vor dem 01.03.2007 auf den Antragsteller zugelassen wurde, eine Nachrüstung des Fahrzeuges nicht möglich ist, die Ersatzbeschaffung unzumutbar ist und ein besonderes öffentliches und privates Interesse vorliegt, was entsprechend nachgewiesen werden muss. Zuständig ist die bezirkliche Straßenverkehrsbehörde.




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