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Baumschutz

Geschützte Bäume in Berlin

Baumschutz in der Stadt


Von Bäumen gehen vielfältige, positive Wirkungen aus:
Sie sichern die Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes.
Sie beleben und gliedern das Ortsbild.
Sie sind Lebensraum für Tier und Pflanze.
Sie dienen als Wind- und Lärmschutz.
Sie filtern Stäube aus der Luft.
Sie produzieren Sauerstoff und befeuchten die Luft.


Geschützte Bäume

Nach der Berliner Baumschutzverordnung (BaumSchVO) sind geschützt:

Alle Laubbäume und die Waldkiefer mit einem Stammumfang von mindestens 80 cm, gemessen in einer Höhe von 130 cm über dem Erdboden.

Mehrstämmige Bäume , wenn mindestens einer der Stämme einen Stammumfang von 50 cm aufweist.

Obstbäume sind mit Ausnahme von Walnussbaum und Türkischer Baumhasel nicht geschützt.


Verbote

Verboten ist:

  • Fällen von geschützten Bäumen ohne Genehmigung.
  • Rückschnitt von Ästen mit einem Umfang > 15 cm ohne Genehmigung.
  • Parken von Autos unter einer Baumkrone.
  • Lagern von Baumaterialien unter einer Baumkrone.
  • Versiegeln des Wurzelbereiches mit einer wasserundurchlässigen Decke.

Zu beachten ist:

  • Stammschutz bei Bauarbeiten
  • Schutz des Wurzelraumes im Kronenbereich


Ausnahmegenehmigung

Auf Antrag kann bei folgenden Sachständen eine Ausnahmegenehmigung zum Fällen oder Beschneiden von Bäumen (§ 5 der Baumschutzverordnung) durch die Untere Naturschutzbehörde erteilt werden:

  • Bauvorhaben; ebenso auch Vorhaben, die keiner Baugenehmigung bedürfen.
  • Unzumutbare Verschattung von Wohnräumen.
  • Beschädigung baulicher Anlagen (z.B. Häuser, Wege) durch Bäume.
  • Schädigungen und Erkrankungen des Baumes.
  • Gefährdung der Standsicherheit und Bruchgefahr.
Tote und gebrochene Äste dürfen ohne eine Ausnahmegenehmigung aus dem Baum entfernt werden.


Antrag

formlos, schriftlich

Antragsteller

Grundstückseigentümer, Grundstücksnachbarn, Nutzungsberechtigte wie Hausverwaltungen, Pächter.

Notwendige Angaben

Baumart, Stammumfang, Lageplan oder Lageplanskizze mit eingetragenem Baumstandort.

Antragsbegründung wie z.B.:

  • Fällung wegen eines Bauvorhabens,
  • Fassadenfreischnitt für einen an ein Gebäude gewachsenen Baum,
  • Fällung wegen Absterben des Baumes,
  • Beschattung von Wohnräumen,
  • Gefährdung der Standsicherheit, Bruchgefahr.

Auflagen

Pflicht zur Ersatzpflanzung, oder Zahlung einer Ausgleichabgabe.

Gebührenpflicht

Für die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung: 45 € Grundgebühr für die Fällgenehmigung eines Baumes, 3 € Zuschlag für jeden weiteren Baum. Bei der Versagung eines Fällantrages halbieren sich die anfallenden Kosten.


Fällung in der Regel nur im Zeitraum vom 01.10. - 28.2.

Kontakt

Amt für Umwelt und Natur
Untere Naturschutzbehörde
Strelitzstraße 15
12105 Berlin

(Besucheranschrift)
Stadtplan


Postanschrift:
Bezirksamt Tempelhof - Schöneberg
10829 Berlin

Fahrverbindungen

U-Bahnhof:
Westphalweg:
U6

Bushaltestelle:
Lerchenweg:
282

Rollstuhlgerecht Rollstuhlgerecht

Ansprechpartner


Herr Pluta
Tel. (030) 90277-3774, Zimmer-Nr.: 328, E-Mail


Frau Koch
Tel. (030) 90277-3773, Zimmer-Nr.: 328, E-Mail