Rechtliche Verankerung
Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG)
Bundesartenschutzverordnung (BArtschV)
EG-Verordnung Nr. 338/97
Beispiele besonders geschützter Tierarten:
- europ. Sumpfschildkröten
- alle Papageien
- alle Landschildkröten
- alle Riesenschlangen
- alle europäischen Vögel wie Gimpel, Rotkehlchen und Eisvogel
- alle europ. Reptilien wie Ringelnattern
- alle europ. Amphibien wie Lurche
- Säugetiere
Kauf eines besonders geschützten Tieres
Besonders geschützte Tiere dürfen nur unter bestimmten Bedingungen verkauft und gehalten werden. Dadurch soll der weltweite, illegale Handel und Besitz gefährdeter Tierarten unterbunden werden.
Der Verkäufer muß dem Kunden beim Kauf folgende Nachweise mitgeben. Die erforderlichen Nachweise richten sich dabei nach dem Schutzstatus des jeweiligen Tieres.
Arten des Anhang-A der EG-Verordnung Nr. 338/97
Zum Kauf und Verkauf dieser Tiere muß eine EG-Vermarktungsgenehmigung beantragt werden. Diese ist auf das jeweilige Tier bezogen und wird diesem bei der Weitergabe mitgegeben.
Arten des Anhang-B der EG-Verordnung Nr. 338/97
Bei diesen Tierarten gibt es als Nachweis über den rechtmäßigen Erwerb verschiedene Möglichkeiten:
- EG-Einfuhrgenehmigung als lesbare Kopie
- Amtliche Nachzuchtbescheinigung
- Amtlich abgestempeltes Zuchtbuch als Kopie (Zu- u. Abgangsdatum sowie fortlaufende Eintragungsnummer, Adresse des Züchters
- Geschlossener Ring
Arten der Bundesartenschutzverordnung, FFH-Richtlinie und Vogelschutzrichtlinie (europäische Vögel)
Für diese Tiere sind zum Nachweis der legalen Zucht in der EU folgende Unterlagen alternativ vorzulegen:
- Amtliche Nachzuchtbescheinigung
- Amtlich abgestempeltes Zuchtbuch als Kopie (Zu- u. Abgangsdatum sowie fortlaufende Eintragungsnummer, Adresse des Züchters
- Geschlossener Ring
Meldepflicht (für private Halter)
Derjenige, der besonders geschützte Wirbeltiere erwirbt (darunter fallen keine Wirbellosen wie Spinnen, Schnecken, Muscheln), muß dieses der zuständigen Unteren Naturschutzbehörde schriftlich anzeigen (§ 7 BArtSchV). Der Weiterverkauf oder der Tod der geschützten Tiere ist dort ebenfalls zu melden.
Die Anzeige muß folgende schriftlichen Angaben zum Tier enthalten:
- Anzahl
- Art
- Herkunft
- Aufenthaltsort
- Kennzeichen
Die rechtmäßige Herkunft des Tieres ist mit den oben aufgeführten Nachweisen zu belegen. Einige Tierarten, die sich besonders leicht vermehren lassen, sind davon jedoch befreit (Anlg. 5 BArtSchV).
Dazu zählen Arten wie (Auswahl):
Kennzeichen der Tiere
Seit dem 01.01.2001 gibt es eine gesetzlich verankerte Kennzeichnungspflicht für bestimmte Tiere (siehe in Anlage 6 BartSchV). Dazu zählen alle Arten des Anhang-A der EG-Verordnung (z.B. Griech. Landschildkröte und Blauara), einige Arten des Anhang-B der EG-Verordnung (z.B. Gelbbrustara und Orangenhaubenkakadu) sowie zahlreiche europäischen Vogelarten
Als Kennzeichen sind je nach Tierart geschlossene und offenen Fußringe, Transponder oder eine Fotodokumentation vorgeschrieben.
Buchführungspflicht (gewerbliche Haltung/Zucht)
Wer Tiere gewerblich erwirbt und wieder verkauft, muß dauerhaft und fortlaufend ein Ein- und Auslieferungsbuch führen (§ 6 BArtSchV). Dieses muß Angaben zum Eingangstag, der Tierart, der Bezugsquelle, dem Abgangstag und der Adresse des Empfängers beinhalten.
Die Aufbewahrungspflicht für das Ein- und Auslieferungsbuch beträgt 5 Jahre.
Züchtern wird empfohlen, um die Nachweispflicht beim Verkauf zu erfüllen, darüber hinaus ein Zuchtbuch mit Angaben zum Geburts- oder Schlupftermin des Tieres sowie mit Informationen zu den Elterntieren zu führen.
Züchter, die ihre Zucht nicht gewerblich betreiben, unterliegen ebenfalls der Meldepflicht.
Weitere Hinweise unter:
www.berlin.de/umwelt/aufgaben/natur-internationaler-artenschutz.html