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Satzung

Des Bezirkselternausschusses der Kindertagesstätten
im Bezirks Tempelhof-Schöneberg

(BEA-Kita Tempelhof-Schöneberg)


1. Rechtliche Grundlage der Elternvertretung in Kindertagesstätten

Nach § 14 und 15 des Kitaförderungsgesetzes (2005) zur Elternbeteiligung sind die Einrichtungen zur Kindertagesbetreuung angehalten, Eltern in ihre Überlegungen und teilweise in ihre Entscheidungen einzubinden. Eltern können in ihrer Kita über die Wahl von Elternsprechern mitwirken. Diese Elternsprecher nehmen sowohl Aufgaben nach innen (innerhalb der Kita) als auch nach außen (z.B. Kooperation mit dem Träger, Mitwirkung auch in trägerübergreifenden Gremien wie dem BEA-Kita) wahr.


2. Aufgaben des Bezirkselternausschusses (nachfolgend BEA-Kita)
(1) Hauptaufgabe ist die Vertretung der Interessen der Kinder, die in Tempelhof-Schöneberger Tageseinrichtungen betreut werden und deren Eltern in den bezirklichen Gremien, dem Landeselternausschuss und der sonstigen Öffentlichkeit.

(2) Der BEA-Kita unterstützt die Elternarbeit in den bezirklichen Tageseinrichtungen, fördert den Austausch und die Weitergabe von Informationen, koordiniert trägerübergreifende Aktivitäten und pflegt die überbezirkliche Zusammenarbeit der Elternvertretungen.

(3) Der BEA-Kita versteht sich als Gesprächspartner des Jugendamtes Tempelhof-Schöneberg und der Träger der Tageseinrichtungen. Von diesen wünscht er sich über wesentliche, die Kindertagesstätten betreffenden Themen informiert zu werden und unterrichtet diese seinerseits über die Belange der Eltern und Kita-Kinder im Bezirk.

(4) Im Konfliktfall kann auf Wunsch von Eltern, Elternvertretungen oder Kindertagesstätten der BEA-Kita selbst schlichtend tätig werden oder eine/n Schiedsfrau/Schiedsmann vermitteln.

(5) Der BEA-Kita setzt sich auch für die Interessen der Kinder und Eltern ein, die sich um einen Kitaplatz bemühen.


3. Zusammensetzung
(1) In jeder Tageseinrichtung des Bezirks werden aus dem Kreis der Elternschaft Elternvertreter gewählt. Aus deren Mitte werden jeweils eine Vertreterin und eine stellvertretende Vertreterin für den BEA-Kita gewählt.

(2) Die Elternvertreter der Kitas, die über 45 Kinder/Plätze haben, haben ein Stimmrecht.

(3) An Sitzungen teilnehmende Eltern oder Elternvertreter aus Kitas mit weniger als 45 Plätzen, sind zwar nicht stimmberechtigt, bilden aber den beratenden Teil des BEA-Kita, können ihre Anliegen und Ideen einbringen und sind in den Vorstand wählbar.


4. Vorstand
(1) Aus dem Kreis der Kita-Elternvertreter (stimmberechtigt oder beratend) wird der Vorstand des BEA-Kita gewählt.

(2) Sollten sich aus dem Kreis der Elternvertreter nicht ausreichend Vorstandmitglieder finden lassen, können sich auch Eltern, die nicht gewählte Elternvertreter sind, in den Vorstand wählen lassen.

(3) Wählbar sind nur Personen, die mindestens ein Kind in einer Kita des Berliner Bezirkes Tempelhof-Schöneberg untergebracht haben.

(4) Die Arbeit im Bezirkselternausschuss und seinem Vorstand ist ehrenamtlich.


4.1 Vorstandswahlen
(1) Bestimmung eines Wahlleiters, der selbst nicht kandidieren darf. Bei Bedarf können diesem Wahlhelfer zugeordnet werden, die ebenfalls nicht selbst kandidieren dürfen.

(2) Vorschläge aus dem Plenum: Zur Wahl stehen vorzugsweise die anwesenden gewählten Elternvertreter, wenn sich nicht ausreichend Elternvertreter zur Wahl stellen, können sich auch andere Mitglieder der Elternschaft zur Wahl stellen.

(3) Die Wahlfähigkeit des Plenums ist nicht von der Zahl der anwesenden Elternvertreter abhängig.

(4) Der Wahlvorgang wird vom Plenum bestimmt. Es besteht die Möglichkeit, die vorgeschlagenen Personen insgesamt als Vorstand zu wählen, jede einzelne Person zu wählen, öffentlich durch Handhebung oder geheim zu wählen, oder andere Vorschläge aus dem Plenum anzuwenden.

(5) Für die Wahl genügt die einfache Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Elternvertreter. Bei Annahme der Wahl durch jedes einzelne zukünftige Vorstandsmitglied gilt der Vorstand als gewählt.

(6) Die Vorstandsmitglieder werden für mindestens eine Wahlperiode (ein Jahr), bis zum Herbst des nächsten Kitajahres, gewählt. Das Mandat ist nicht begrenzt, sofern nicht (7) Anwendung findet.

(7) Das Mandat einer gewählten Person endet mit dem erklärten Rücktritt, bei Abwahl, oder mit der neuen Wahlperiode – sofern die Person sich nicht ausdrücklich bereit erklärt, die Vorstandsarbeit weiterzuführen.
Das das Kind des Vorstandsmitgliedes in eine Kita eines anderen Bezirkes gewechselt hat, ist kein Grund für eine Abwahl. Entscheidend ist, dass zur Zeit der Wahl in den Vorstand ein Kind in einer Kita in Tempelhof/Schöneberg untergebracht war.

(8) Alle gewählten Personen sind dem gesamten Vorstand rechenschaftspflichtig und an die Beschlüsse des BEA-Kita gebunden.

(9) Abwahl: Sollte durch das Plenum oder eines der Vorstandsmitglieder ein Antrag auf Abwahl eines Vorstandsmitgliedes gestellt werden, so muss a) der Antrag vom Antragsteller begründet werden b) das abzuwählende Vorstandsmitglied Gelegenheit zur Stellungnahme haben und c) mindestens eine einfache Mehrheit des stimmberechtigten Plenums vorliegen, um die Abwahl zu ermöglichen. Für den Fall, des erwiesenen Fehlverhaltens (z.B. Zuwiderhandlungen gegen die Satzung oder die Beschlüsse des BEAK) und Abwesenheit des abzuwählenden Vorstandsmitgliedes kann mit Zustimmung von mindestens der Hälfte des anwesenden stimmberechtigten Plenums in Ausnahmefällen eine Abwahl in Abwesenheit erfolgen. Im Sitzungsprotokoll müssen die Gründe für die Abwahl nicht im Detail aufgeführt werden, wohl aber das Ergebnis und die Besonderheit der Abwahl in Abwesenheit.


4.2 Aufgaben des Vorstandes
(1) Der Vorstand wählt entweder im Anschluss an die Vorstandswahl oder in der ersten konstituierenden Vorstandssitzung einen ersten Vorsitzenden und ggf. auch zweiten Vorsitzenden. Das Wahlergebnis wird in der folgenden BEA-Kita-Sitzung bekannt gegeben und protokolliert. Der/die erste Vorsitzende repräsentiert den BEA-Kita nach außen.

(2) Der Vorstand bestimmt aus seiner Mitte jeweils eine Vertretung und eine Stellvertretung für den Landeselternausschuss (LEAK) und die Gremienarbeit (Jugendhilfeausschuss, Spielplatzkommission, Fach AG-Kita, Verwaltungsrat Eigenbetriebe etc.). Sollte der Vorstand personell eng besetzt sein, obliegt es dem Vorstand zu entscheiden, an welchen Gremien teilgenommen werden kann.

(3) Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte. Er ist an die Beschlüsse des BEA-Kita gebunden, sorgt für ihre Durchführung und repräsentiert diese nach außen. Er sichert die Kommunikation mit den BEA-Kita Mitgliedern durch regelmäßige Information und hält engen Kontakt mit dem zuständigen Jugendamt in Tempelhof-Schöneberg.

(4) Der Vorstand bereitet in den Vorstandssitzungen die BEA-Kita-Sitzungen (reguläre Sitzungen und Sondersitzungen)vor, lädt zu den Sitzungen ein, schlägt die Tagesordnung vor und leitet die Sitzungen bzw. bestimmt eine stellvertretende Sitzungsleitung.

(5) Zur Unterstützung und Entlastung des Vorstandes kann der Vorstand Arbeitsgruppen bilden – ggf. auch mit außenstehenden Personen und kann an fachlich versierten Personen Aufgaben übertragen. Entscheidungen zur Vergabe von Aufgaben können durch einfachen Mehrheitsbeschluss im Vorstand getroffen werden.

(6) Da der BEA-Kita über keinerlei finanzielle Mittel verfügt, ist er auf Unterstützung angewiesen. Zur Zeit hat der BEA-Kita die Möglichkeit, die Einladungen und Protokolle in der Schöneberger Rathausdruckerei vervielfältigen und über die Rathauspoststelle versenden zu lassen (Stand: 10/07). Für beides übernimmt das Jugendamt die Kosten. Diese Regelung beruht auf der freiwilligen Zusage des Jugendamtes. Für den Fall der Rücknahme dieser Zusage muss die Kostenübernahme neu geregelt werden.

(7) Eingehende Spenden werden z.B. für die Aufwendungen der Vorstandsmitglieder (Parkgebühren bei der Teilnahme an Gremien), Finanzierung von Referenten, Erstellung von Broschüren etc. genutzt. In jedem Fall sind sie für die Belange des BEA-Kita zweckgebunden. Das verwaltende Vorstandsmitglied muss mindestens halbjährlich einen Rechenschaftsbericht für den Vorstand erstellen.


5. Sitzungen
(1) Die etwa 5 - 6 mal im Jahr stattfindenden Sitzungen werden vom Vorstand des BEA-Kita geleitet.

(2) Zu den öffentlichen Sitzungen sind alle Elternvertreter, interessierte Eltern und Mitarbeiter der Kitas sowie Vertreter des Jugendamtes und der Träger geladen. Auf Antrag kann die Öffentlichkeit durch Vorstandsentscheidung ausgeschlossen werden.

(2) Über die Sitzung wird ein Ergebnisprotokoll erstellt. Sollte es erforderlich sein, kann auch ein Verlaufsprotokoll erstellt werden. Das Protokoll wird den Elternvertretern der Kitas, den Vertretern des Jugendamtes, der Bezirksstadträtin und den im Verteiler aufgeführten interessierten Personen mit der Einladung zur nächsten Sitzung spätestens eine Woche vor der nächsten Sitzung zugesandt. Zu Beginn jeder Sitzung muss das Protokoll der vergangenen Sitzung verabschiedet oder ggf. nach den Ergänzungen aus dem Plenum ergänzt werden. Die Ergänzungen werden im Protokoll der laufenden Sitzung mit aufgeführt.

(3) Zu Beginn jeder Sitzung wird vom Moderator (i.d.R. ein Vorstandmitglied) die geplante Tagesordnung vorgestellt. Über Anträge auf Änderung oder Erweiterung der Tagesordnung kann durch einfache Abstimmung mit Handzeichen entschieden werden.


6. Stimmrecht und Beschlussfassung in der Sitzung
(1) Das Stimmrecht haben nach dem Kitaförderungs - Gesetz die gewählten Elternvertreter aus Kitas mit mehr als 45 Kindern/Plätzen.

(2) Anträge zur Beschlussfassung können jederzeit, das heißt innerhalb der Sitzung als auch auf dem schriftlichen Wege bei Zustellung an die Vorstandsmitglieder, gestellt werden.

(3) Für die Beschlussfassung reicht eine einfache Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Elternvertreter. Bei einem unentschiedenen Ergebnis folgt eine neue Beratung innerhalb des Plenums.

(4) In der Regel werden Anträge offen abgestimmt. Auf Wunsch eines Plenumsmitgliedes sind die Abstimmungen jedoch geheim durchzuführen.

(5) Liegen mehrere Anträge zum gleichen Sachverhalt vor, wird zunächst über den weitreichensten entschieden. Die Entscheidung darüber, welcher Antrag das ist, liegt beim Vorstand.

(6) Der Vorstand kann, nach Zustimmung der stimmberechtigten Elternvertreter, beschließen, auch ansonsten nicht stimmberechtigte Elternvertreter an einer Entscheidung zu beteiligen, um das Votum einer größeren Gruppe zu erhalten.


7. Zur Satzung
(1) Mit Verabschiedung der Satzung durch den Bezirkselternausschuss treten alle vorherigen Satzungen und Geschäftsordnungen außer Kraft.

(2) Die vorliegende Satzung wird durch Mehrheitsbeschluss im tagenden Gremium verabschiedet und tritt mit dem 13. Dezember 2007 in Kraft. Sie hat bis auf Widerruf Gültigkeit.

(3) Widerruf und eine Satzungsänderung können auf Antrag erfolgen. Antragsberechtigt sind sowohl die Mitglieder des Vorstandes als auch des gesamten Plenums. Ein Antrag auf Satzungsänderung muss schriftlich begründet werden.

(4) Die geplante Änderung muss angekündigt und der Wortlaut der Änderung den Plenumsmitgliedern vor der Abstimmung in schriftlicher Form vorliegen. Geplante umfangreichere Satzungsänderungen sollten den Elternvertretern mit der Einladung zur folgenden Sitzung schriftlich zugehen und dann in der folgenden Sitzung abgestimmt werden.


Berlin, den 13.Dezember 2007

Kontakt

Vorstand
Christian Schettat
Tel.: 0160-1438171
Fax: 030-74302582
EMail

Postanschrift
BEA-Kita
Rathaus Schöneberg
John-F.-Kennedy-Platz
10820 Berlin