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Gesundheitsamt

Heilpraktikerbereich

Unsere Aufgaben



Der Heilpraktikerbereich ist für die Organisation und Durchführung der Heilpraktikerüberprüfungen zuständig und berät Sie in allen Fragen zur Überprüfung.

Weitere Informationen hierzu erhalten Sie auf den folgenden Seiten. Sie können auch per E-Mail Kontakt mit uns aufnehmen und natürlich stehen wir Ihnen auch telefonisch zu den Sprechzeiten zur Verfügung.

Hinweise zur Überprüfungsvorbereitung (aktualisiert im Juli 2011)

Hinweise zur Vorbereitung auf die (mündliche) HP-Überprüfung finden Sie hier

Berufsbezeichnung für Heilpraktiker beschränkt auf das Gebiet der Psychotherapie

Nach bestandener Überprüfung "Heilpraktiker beschränkt auf das Gebiet der Psychotherapie" stellen viele die Frage, welche Berufsbezeichnung sie jetzt führen dürfen...mehr>>

Änderungen in der Verschreibungspflicht für Epinephrin (Adrenalin) und Dexamethason

Zum 1.März 2011 ist die 10.Verordnung zur Änderung der Arzneimittelverschreibungs-Verordnung in Kraft getreten. Für Heilpraktiker ist die Änderung in Bezug auf die Ausnahmeregelungen von der Verschreibungspflicht für bestimmte Notfallmedikamente von Bedeutung. mehr>>>

Anzeige der erlaubnisfreien Herstellung von Arzneimitteln gemäß § 13 (2b) Arzneimittelgesetz

In Berlin niedergelassene Heilpraktiker schicken ihre Anzeige gemäß § 67 Abs. 2 AMG (Arzneimittelgesetz) hinsichtlich der erlaubnisfreien Herstellung von Arzneimitteln (§ 13 Abs. 2 b AMG) nicht dem bezirklichen Gesundheitsamt, sondern per Post dem
Landesamt für Gesundheit und Soziales Berlin (LAGeSo)
Referat I B, Postfach 310929, 10639 Berlin

Ansprechpartner beim LAGeSo ist: Herr Dr. Richter, Tel.: (030) 90229-2310

Lösungsschlüssel zur letzten Überprüfung
finden Sie beim Landkreis Ansbach(Externer Link)
Freie Überprüfungstermine (Stand Sept. 2011)
  • Oktober 2013 - Heilpraktikerüberprüfung
  • Oktober 2013 - eingeschränkte Heilpraktikerüberprüfung
Anträge - Merkblätter - Hinweise
  • Antrag Heilpraktikerüberprüfung

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    (5353 Bytes)
  • Merkblatt Heilpraktikerüberprüfung Stand: Dez. 2011

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    (18660 Bytes)
  • Antrag Heilpraktikerüberprüfung - nur Psychotherapie -

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    (5462 Bytes)
  • Merkblatt Heilpraktikerüberprüfung - nur Psychotherapie - Stand Dez. 2011

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    (18650 Bytes)
  • Antrag Heilpraktikerüberprüfung - nur Physiotherapie

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    (5491 Bytes)
  • Merkblatt Heilpraktikerüberprüfung - nur Physiotherapie Stand: Dez. 2011

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    (14440 Bytes)
  • Antrag Heilpraktikerüberprüfung - Dipl.-Psychologen

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    (5920 Bytes)
  • Merkblatt Heilpraktikerüberprüfung - Dipl.-Psychologen Stand: Dez. 2011

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    (14788 Bytes)
  • Hinweise zur Vorbereitung auf die mündliche HP-Überprüfung

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    (10401 Bytes)
  • Hinweise zur Vorbereitung auf die mündliche HP-Überprüfung (Juli 2011)

    Hinweise zur Vorbereitung auf die mündliche HP-Überprüfung (Juli 2011) laden »

    (9046 Bytes)
Berufsbezeichnung für Heilpraktiker beschränkt auf das Gebiet der Psychotherapie

Nach bestandener Überprüfung stellen viele Kandidaten, die die Erlaubnis zur Ausübung der Heilkunde beschränkt auf das Gebiet der Psychotherapie erhalten haben, die Frage, welche Berufsbezeichnung sie jetzt führen dürfen.

Das HP Gesetz hat für Inhaber einer auf das Gebiet der Psychotherapie eingeschränkten Erlaubnis keine eindeutige Berufsbezeichnung festgelegt, so dass diese Frage auch seitens der Gesundheitsbehörden nicht eindeutig zu beantworten ist. Den Gesundheitsbehörden fehlt an dieser Stelle die Befugnis, eine bestimmte rechtsgültige Berufsbezeichnung vorzuschreiben.
Maßgeblich ist nach bisheriger Rechtsprechung, dass die Berufsbezeichnung unzweifelhaft erkennen lassen muss, dass es sich um eine auf das Gebiet der Psychotherapie eingeschränkte Erlaubnis zur Ausübung der Heilkunde handelt, entsprechend also dem Wortlaut, wie er in der Erlaubnis selbst zum Ausdruck gebracht wird.

Bestätigt wurde diese Rechtsauffassung erst kürzlich durch Urteil des Verwaltungsgerichtes Braunschweig vom 18.2.2010 (Az: 1 A 16/09).
U.a. führte das Gericht aus, „dass die Berufsbezeichnung „Heilpraktiker für Psychotherapie“ für den Inhaber einer auf das Gebiet der Psychotherapie beschränkten Heilpraktikererlaubnis gegen § 1 Abs. 3 HPG verstößt.“ Diese Berufsbezeichnung mache nicht ausreichend deutlich, dass der Titelinhaber nur und ausschließlich auf dem Gebiet der Psychotherapie heilkundlich tätig sei und sein dürfe. Sie erwecke vielmehr den Eindruck, einen allgemein befähigten Heilkundler zu bezeichnen, der sich auf das Gebiet der Psychotherapie besonders spezialisiert habe.

„Ein aufmerksamer Leser dieser Mitteilung hat uns vor kurzem darauf hingewiesen (dafür meinen herzlichen Dank), dass es mittlerweile ein Urteil des Oberverwaltungsgerichts Niedersachsen gibt, in dem Zweifel an der Richtigkeit des o.g. Urteils des Verwaltungsgerichts Braunschweig geäußert werden,
s. hierzu: OVG Lüneburg 8. Senat, Beschluss vom 07.02.2011 >>>>(Externer Link)
Eine eindeutige Berufsbezeichnung kann ich Ihnen auch nach diesem Urteil weiterhin nicht benennen.“

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Änderungen in der Verschreibungspflicht für Epinephrin (Adrenalin) und Dexamethason

Zum 1.März 2011 ist die 10.Verordnung zur Änderung der Arzneimittelverschreibungs-Verordnung in Kraft getreten (Bundesgesetzblatt Jg. 2011, Teil I, Nr. 7, S. 269-270).
Für Heilpraktiker ist die Änderung in Bezug auf die Ausnahmeregelungen von der Verschreibungspflicht für bestimmte Notfallmedikamente von Bedeutung.
Auf Grund dieser Neuregelung bedürfen Dexamethason und seine Ester sowie Epinephrin keiner ärztlichen Verschreibung, sofern sie bei den im Weiteren genannten therapeutischen Anwendungen angewendet werden. Für Dexamethasondihydrogenphosphat gilt dies im Hinblick auf Arzneimittel zur einmaligen parenteralen Anwendung in wässriger Lösung in Ampullen/-Fertigspritzen mit 40 mg Wirkstoff und bis zu maximal 3 Packungseinheiten (entsprechend 120 mg Wirkstoff) für die Notfallbehandlung schwerer anaphylaktischer Reaktionen beim Menschen nach Neuraltherapie bis zum Eintreffen des Rettungsdienstes; bezüglich Epinephrin gilt die Regelung für Autoinjektoren in Packungsgrößen von einer Einheit zur einmaligen parenteralen Anwendung für die Notfallbehandlung schwerer anaphylaktischer Reaktionen beim Menschen nach Neuraltherapie bis zum Eintreffen des Rettungsdienstes.
Zum praktischen Vorgehen: Unter Vorlage seiner HP-Erlaubnis und des Personalausweises sowie unter Nennung des Anwendungszweckes (für die Notfallbehandlung schwerer anaphylaktischer Reaktionen nach Neuraltherapie) kann der HP diese Arzneimittel persönlich in der Apotheke erwerben.
Es sei an dieser Stelle nachdrücklich darauf hingewiesen, dass dem HP die Indikation, Gegenanzeigen und Nebenwirkungen dieser hochpotenten Medikamente bestens bekannt sein sollten. Dies gilt natürlich für die Durchführung der Neuraltherapie und der dabei möglichen Kompliktionen in gleichem Maße.

Dr. Dinter

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