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Gesundheitsamt

Hygiene und Umweltmedizin

Unser Angebot für Sie:
Die Gesundheit ist unser höchstes Gut. Wir möchten, dass Sie gesund bleiben!
Unser Angebot für Sie soll Ihnen dabei helfen. Nehmen Sie uns in Anspruch!
  • Wir beraten Sie bei Ihren Fragen zu ansteckenden Krankheiten und Impfungen.
  • Haben Sie Ungeziefer?
    Wir helfen Ihnen bei der Bestimmung Ihres Schädlings. Bringen Sie Ihren Fund am Besten gleich zu uns!
  • Bei der Aufklärung Ihres Verdachts auf gesundheitsschädigende Einwirkungen aus der Umwelt stehen wir Ihnen mit unserem qualifizierten Rat zu Seite, insbesondere bei Fragen zu Innenraumluftbelastungen, Wasser, Boden, Strahlen, Abfall.
  • Wenn Sie bei Besuchen in Arztpraxen, Krankenhäusern, Heime, Freizeiteinrichtungen wie z. B. Schwimmbädern, Saunen, Kosmetik- und Piercingstudios sowie in weiteren öffentlich zugänglichen Einrichtungen hygienische Probleme sehen, so nehmen Sie einfach Kontakt zu uns auf.
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Mo. u. Mi.: 9.00 bis 13.00 Uhr
Di. u. Do.: 12.00 bis 15.00 Uhr
Fr.: 9.00 bis 12.00 Uhr

Infektionen durch MRSA

Infektionen durch MRSA

Informationen für Eltern und Betreuer von Kindern mit MRSA
Was bedeutet MRSA?
MRSA steht für Methicillin Resistenter Staphylococcus Aureus. Staphylokokken sind Bakterien, die bei vielen Menschen in der Nase und auf der Haut vorkommen. MRSA ist gegen bestimmte Antibiotika resistent. weiter>>

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Novellierte Trinkwasser-Verordnung (TrinkwV 2011)

Novellierte Trinkwasser-Verordnung (TrinkwV 2011)

Seit dem 1.11.2011 gibt es eine neue Trinkwasser-VO. Diese bringt eine ganze Reihe von Neuerungen, insbesondere für Eigentümer von Mehrfamilienhäusern, mit sich. Das LAGeSo hat eine Rubrik FAQ zu diesem Thema ins Netz gestellt. Informationen und Antworten auf häufig gestellten Fragen zur Anzeige- und Untersuchungspflicht nach § 13 Abs. 5 sowie § 14 Abs. 3 TrinkwV finden Sie hier.
Das Formular für die Anzeige nach § 13 Abs. 5 TrinkwV können Sie am Bildschirm ausfüllen, speichern und per Mail oder nach dem Ausdrucken per Post an die im Formular angegebene Adresse versenden.

  • Formular für die Anzeige nach § 13 Abs. 5 TrinkwV

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Kopfläuse...was tun?

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Infektionskrankheiten in Gemeinschaftseinrichtungen
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Infektionen durch MRSA - Informationen für Eltern und Betreuer von Kindern mit MRSA


I Allgemeine Informationen

Was bedeutet MRSA?
MRSA steht für Methicillin Resistenter Staphylococcus Aureus. Staphylokokken sind Bakterien, die bei vielen Menschen in der Nase und auf der Haut vorkommen. MRSA ist gegen bestimmte Antibiotika resistent.

Wie bekommt man MRSA?
MRSA kann durch direkten Kontakt zwischen Menschen, z. B. bei der Körperpflege, übertragen werden. Außer-dem kann MRSA durch indirekten Kontakt über Gegen-stände und Oberflächen verbreitet werden. Häufiger Übertragungsort von MRSA sind medizinische Einrichtungen.

Ist MRSA gefährlich?
Der einfache Nachweis von MRSA auf der Haut (Besied-lung) oder in der Nase stellt in der Regel keine Gefahr dar. Gesunde Personen sind oft nur vorübergehend be-siedelt und haben ein verschwindend geringes Risiko, eine MRSA-Infektion zu bekommen. Unter bestimmten Bedingungen, wie z. B. bei einer geschädigten Haut oder einer Abwehrschwäche, kann der Erreger jedoch in den Körper gelangen und eine Infektionen verursachen. Diese ist dann auf Grund der Resistenz gegen bestimm-te Medikamente schwer behandelbar. Deshalb sollten MRSA-Übertragungen auf Menschen mit besonderen Risiken (z. B. Hauterkrankungen, Implantate (z. B. Ka-theter) oder geschwächte Abwehr) verhindert werden. Neben dem herkömmlichen, meist in medizinischen Ein-richtungen erworbenen MRSA gibt es noch den in Deutschland zur Zeit seltenen, so genannten „community acquired MRSA“, der meist Haut- und Weichteilinfektionen hervorruft und zwischen Kindern leichter übertragen werden kann.

Muss MRSA behandelt werden?
Der Nachweis von MRSA bedeutet nicht, dass man da-ran erkrankt ist. Behandlungsbedürftig ist nur eine Infek-tion mit MRSA. Um das Risiko einer MRSA- Übertra-gung und einer möglichen Infektion zu verhindern, wird bei MRSA-Trägern in der Regel jedoch versucht, MRSA zu beseitigen („Sanierung“). Hierzu werden z. B. desinfi-zierende Waschungen des gesamten Körpers, eine Be-handlung mit einer Nasensalbe und ein kompletter
Wäsche- und Bettwäschewechsel über fünf Tage durch-geführt. In einigen Fällen gelingt jedoch nur eine zeitwei-se Sanierung, die aber das Risiko einer Infektion, z. B. bei einer Operation, stark verringern kann. Ob eine Sa-nierung für notwendig und zum gegebenen Zeitpunkt als sinnvoll erachtet wird, entscheidet der behandelnde Arzt.

Was sollten Angehörige und Freunde beachten?
Eine gute Standardhygiene schützt in den meisten Fäl-len vor einer Übertragung von MRSA. Dazu gehören u. a.:

  • Händewaschen
  • Keine gemeinsame Verwendung von Handtüchern oder Hygieneartikeln
  • Bei Erkältung räumliche Distanz wahren; „Hustenetikette“ einhalten

II Dürfen Kinder, die mit MRSA besiedelt sind, eine Gemeinschaftseinrichtung (z. B. eine Kindertagesstätte) besuchen?

Vorbemerkung
Angesichts der Häufigkeit einer Besiedlung mit Staphy-lococcus aureus in der Normalbevölkerung (zwischen 15 und 40 Prozent) ist davon auszugehen, dass es auch in Gemeinschaftseinrichtung immer wieder Personen gibt, die einen resistenten Staphylococcus aureus un-bemerkt auf der Haut tragen. Trotzdem werden selten MRSA-Ausbrüche in Kindergemeinschaftseinrichtungen berichtet. Ein generelles Besuchsverbot eines Kindes, das bekanntermaßen MRSA-Träger ist, ist somit nicht gerechtfertigt.
Vielmehr ist zwischen folgenden zwei Interessen abzu-wägen:

  • Dem Gesundheitsschutz der Betreuer, der anderen Kinder sowie deren Angehörigen (§§ 28ff Infektionsschutzgesetz)
  • Dem Recht des Kindes auf den Besuch einer Ge-meinschaftseinrichtung als Element der sozialen Teilhabe und Entwicklungsförderung.

Risikoanalyse
Die Entscheidung kann nur im Rahmen einer Risikoana-lyse durch den behandelnden Arzt bzw. das zuständige Gesundheitsamt zusammen mit den Beteiligten (Eltern, Leitung der Gemeinschaftseinrichtung) unter Berück-sichtigung nachfolgend genannter individueller Aspekte getroffen werden:

  • Um welche Art MRSA handelt es sich und wie ge-fährlich ist der individuelle Erreger?
  • Um welche Art der Einrichtung handelt es sich (z. B. Kita einer medizinischen Einrichtung)?
  • Werden in der Einrichtung Kinder mit geschwächter Infektabwehr betreut? (Hierfür ist ggf. eine Erhebung der Anamnese durch das Gesundheitsamt (gemäß § 16 Infektionsschutzgesetz) erforderlich).
  • Wie verhält sich das Kind? Kann es Hygieneregeln befolgen? Kann es versuchen, persönliche Gegen-stände nicht zu teilen?

Voraussetzungen
Voraussetzungen für den Besuch einer Gemeinschaftseinrichtung sollten sein:

  • Aufklärung des Personals über die Übertragungswe-ge von Infektionserregern, insbesondere MRSA und Maßnahmen der Standardhygiene
  • Anleitung des betroffenen Kindes zur Händehygiene (Händewaschen vor gemeinsamen Mahlzeiten oder vor Gruppenaktivitäten mit häufigem Handkontakt); bei Erkältung und Husten sollte es Abstand zu anderen Kindern halten.
Hinweis: Ohne Erlaubnis der Sorgeberechtigten dürfen medizinische Befunde nicht an Dritte, etwa Eltern ande-rer Kinder, weitergegeben werden.

Weiterführende Hilfe
Sollte trotz einer angemessenen Risikoanalyse keine individuelle Lösung gefunden werden, besteht die Mög-lichkeit, den Fall in einer Fallkonferenz des Berliner MRSA-Netzwerks zu diskutieren. Mitteilungen bitte an mrsa-netzwerk@senguv.berlin.de.

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