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Mehr Demokratie in Tempelhof-Schöneberg

Mit der Änderung der Verfassung von Berlin (VvB) vom 16. Juni 2005 und der Änderung des Bezirksverwaltungsgesetzes (BezVG) vom 7. Juli 2005 sind neue Beteiligungsformen für die Einwohnerinnen und Einwohner bzw. die Bürgerinnen und Bürger der Bezirke an den politischen Entscheidungsprozessen auf Bezirksebene eröffnet worden.

Die Mitwirkung der Einwohnerinnen und Einwohner ist ein Prinzip der Selbstverwaltung der Bezirke (§ 40 BezVG). Deshalb haben künftig alle Einwohnerinnen und Einwohner eines Bezirks unabhängig von ihrer Staatsangehörigkeit die Möglichkeit, an der Wahrnehmung der bezirklichen Aufgaben mitzuwirken.

Die Bezirksverordnetenversammlung (BVV) und das Bezirksamt fördern die Mitwirkung der Einwohnerinnen und Einwohner durch
In allen Angelegenheiten, zu denen die Bezirksverordnetenversammlung nach dem Bezirksverwaltungsgesetz Beschlüsse fassen kann, haben die Einwohnerinnen und Einwohner des Bezirks, die das 16. Lebensjahr vollendet haben, außerdem das Recht, Empfehlungen an die Bezirksverordnetenversammlung zu richten (Einwohnerantrag; vgl. dazu im Einzelnen § 44 BezVG).

Die zur Bezirksverordnetenversammlung Wahlberechtigten des Bezirks, also die im Bezirk wohnenden Deutschen, die das 16. Lebensjahr vollendet haben, und die im Bezirk wohnenden EU-Bürger, haben darüber hinaus das Recht, durch Bürgerbegehren und Bürgerentscheid in allen Angelegenheiten, in denen die Bezirksverordnetenversammlung gemäß §§ 12 und 13 BezVG Beschlüsse fassen kann, einen Bürgerentscheid zu beantragen (Bürgerbegehren).

Zulässigkeit und Verfahren von
  • Bürgerbegehren (§ 45 BezVG) und
  • Bürgerentscheid (§ 46 BezVG)
sind dem nachfolgenden Gesetzestext zu entnehmen:
Gesetzestext BezVG 45/46

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(Gesetzestext BezVG 45/46, 82028 Bytes)
Grundsätzlich sind Bürgerbegehren zu allen Themenbereichen möglich, in denen die Bezirksverordnetenversammlung (BVV) beschlussberechtigt ist. Einschränkungen gibt es beim Bezirkshaushalt und in Fragen der Bauleitplanung.

Das Bürgerbegehren muss darauf gerichtet sein, einen Bürgerentscheid zu einer Frage herbeizuführen, die mit einem „Ja” oder „Nein” beantwortet werden kann. Das Bürgerbegehren ist beim Bezirksamt anzuzeigen, das innerhalb eines Monats über seine Zulässigkeit entscheidet.
Erste Anlaufstelle in Tempelhof-Schöneberg ist das Büro des Bezirksbürgermeisters, John-F.-Kennedy-Platz, 10820 Berlin.

Ein Bürgerbegehren ist zustande gekommen, wenn es innerhalb von 6 Monaten von mindestens 3% der Wahlberechtigten des Bezirks unterstützt worden ist. (Gemessen an der Zahl der Wahlberechtigten zur BVV-Wahl 2001 wären das im Bezirk Tempelhof-Schöneberg rund 6.750 Unterschriften.)

Bestätigt das Bezirksamt, dass ein Bürgerbegehren nach dieser Maßgabe zustande gekommen ist, findet nach spätestens vier Monaten ein Bürgerentscheid statt. Dieser gilt als angenommen, wenn mindestens 15% der im Bezirk wahlberechtigten Bürgerinnen und Bürger an der Abstimmung teilnehmen und eine Mehrheit von ihnen für die Vorlage stimmt.

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