Drucksache - 0293/XIX
Die BVV möge beschließen:
Das Bezirksamt wird gebeten, für den Geltungsbereich des im Verfahren befindlichen Bebauungsplans 7-1 (ehemaliges Bahngelände westlich der Eylauer Str.) eine Veränderungssperre gem. §14 BauGB zu erlassen.
Begründung:
Nur durch ein Bebauungsplanverfahren nach Geist und Buchstaben des Baugesetzbuches (BauGB) ist es möglich, Art und Maß der baulichen oder sonstigen Nutzung des ehemaligen Bahngeländes unter gerechter Abwägung der öffentlichen und privaten Belange gem. §1(7) BauGB neu zu definieren und schließlich festzusetzen. Nach bisheriger Auslegung des Bezirksamts sieht sie in der betreffenden Fläche einen “unbeplanten Innenbereich” gem. §34BauGB. Mit einem weiteren Bauantrag der den Kriterien des §34 entspricht und die Erschließung implizit sichert, könnte das Bebauungsplanverfahren ad absurdum geführt, d.h. ein ergebnisoffenes, soziales und demokratisches Planungsverfahren verhindert werden. Es wird davon ausgegangen, dass das nicht im Interesse des öffentlichen Plangebers liegen kann. |
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