Drucksache - 0276/XIX
Wir fragen das Bezirksamt:
1. Warum wurden die Grundstücke an der Eylauer Str. nicht in den Geltungsbereich des B-Planes 7-1 einbezogen?
2. Muss nicht jeder größere Neubau auf der betreffenden Fläche, die Beseitigung der objektiv vorhandenen Missstände auf den benachbarten Altbaugrundstücken an der Eylauer Str. (z.B. hinsichtlich Gebäudeabständen, Freiflächendefiziten, Fluchtwegemängeln) zur Voraussetzung haben?. Ist es richtig, dass hier städtebauliche Sanierungsmaßnahmen gem. §136 BauGB im öffentlichen Interesse liegen?
3. Ist es zulässig, dass der einzige Vorteil, den wenigstens ein Teil der Bewohner der "Hinterhauskasernierung" an der Eylauer Str. hat – Licht, Luft und Aussicht nach Westen – durch das vorliegende Projekt beseitigt wird?
4. Warum wurde zur Sicherung einer sozialen, demokratischen und ergebnisoffenen Planung - zu der im Übrigen besonders auch die Definition der Geltungsbereichsgrenzen des Planes gehören – bisher keine Veränderungssperre erlassen, obwohl dies aufgrund des objektiv vorhandenen Baurechtes gem. §34 BauGB dringend geboten scheint?
5. Ist es richtig, dass auch ein weiterer Bauantrag, mit dem gleichzeitig die Erschließung gesichert wird, aufgrund von §14(3) BauGB genehmigt werden müsste, solange keine Veränderungssperre in Kraft getreten ist. |
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