Drucksache - 1441/XVIII
Begründung: Die frühzeitige Bürgerbeteiligung
gemäß § 3 Abs. 1 BauGB wurde in der Zeit vom 26.03. bis 27.04.2001
durchgeführt. Das Ergebnis der Beteiligung wurde
durch das Bezirksamt Tempelhof - Schöneberg am 01.03.2005 beschlossen. Lange Zeit stockte das Verfahren
wegen der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs der Senatsverwaltung für
Stadtentwicklung gegen den Entwidmungsbescheid des Eisenbahn-Bundesamt vom
25.02.2005 - Entlassung von Flächen aus der eisenbahn-rechtlichen
Zweckbestimmung, Gemarkung Schöneberg, Flur 63, Flurstück 19 (tlw.) und Flur
67, Flurstück 11. In dieser Zeit wurden die bisher
bahneigenen Grundstücke an private Investoren verkauft. Die neuen Eigentümer
eines wesentlichen Teils der Grundstücke im Geltungsbereich haben mit ihren
Architekten ein neues Planungskonzept entwickelt, das die ursprüngliche Idee
einer Mischung aus Wohnen, nicht störendem Gewerbe, dem Erhalt des Deutschen
Verkehrsmuseum und einer das Gebiet durchziehenden Grünfläche wieder
aufgegriffen hat. Mit diesem Konzept geht eine
erhebliche städtebauliche Aufwertung einher. Insofern hat der Bezirk die
Umstellung auf § 13a BauGB beschlossen und damit auf ein beschleunigtes
Verfahren, um im Sinne der Sicherung funktionsfähiger urbaner Stadtquartiere
die notwendigen Anpassungsmaßnahmen zügig durchführen zu können. Gemäß § 13 a Abs. 1 Nr. 1 BauGB kann ein Bebauungsplan für die Wiedernutzbar-machung von Flächen im beschleunigten Verfahren aufgestellt werden, wenn in ihm eine zulässige Grundfläche i.S.d. § 19 Abs. 2 Baunutzungsverordnung festgesetzt wird, die weniger als 20.000 m² beträgt. Darüber hinaus darf der Bebauungsplan die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltprüfung unterliegen, nicht vorbereiten oder begründen. Das Architektenkonzept für den
Bebauungsplan 7-1, sieht neben der nachrichtlichen Übernahme von Bahnflächen
(Fläche Technikmuseum ca. 8.800 m²) in der Hauptsache ein Mischgebiet (ca.
18.000 m²) sowie darüber hinaus eine Privatstraße und Grünflächen vor.
Innerhalb des Mischgebiets ist eine Grundfläche (GR) von ca. 15.000 m²
realisierbar. Die mögliche GR liegt demnach unter 20.000 m². Im geplanten Mischgebiet sind keine Vorhaben zulässig die eine Pflicht zur Durchführung einer Umweltprüfung begründen würden. Im beschleunigten Verfahren gelten die Vorschriften des vereinfachten Verfahrens nach § 13 Abs. 2 und Abs. 3 Satz 1 BauGB entsprechend. Dies bedeutet, dass hier auf die frühzeitige Bürger- und Trägerbeteiligung und auf die Umweltprüfung einschließlich Umweltbericht verzichtet werden kann. Auf die Umweltprüfung einschließlich Umweltbericht kann und soll verzichtet werden, da es sich um ein ehemals gewerblich genutztes Bahngrundstück handelt, das sehr weitgehend versiegelt ist. Es soll die Art der baulichen Nutzung an die Umgebung angepasst werden. Insgesamt sind vom Bebauungsplan 7-1 keine negativen Umweltauswirkungen zu erwar-ten. Vielmehr wird aufgrund der neuen Nutzungsart und dem geringeren Versiegelungs-grad mit einer Verbesserung der Umweltsituation gerechnet. Die zu erwartenden Umweltbelange - hier insbesondere Lärm, Altlasten sowie das Landschaftsbild - sind darzulegen und in die Abwägung mit einzustellen. Im Flächennutzungsplan Berlin (FNP)
in der Fassung der Neubekanntmachung vom 12.11. 2009 (ABl. S. 2666) ist der
Geltungsbereich als gemischte Baufläche M2 mit einer übergeordneten
Grünverbindung dargestellt. Die Gemeinsame Landesplanungsabteilung (GL 8) wie die zuständige Senatsverwaltung (SenStadt I B) wurden mit Schreiben vom 4. Februar 2010 über die Absicht unterrichtet, für den o.g. Bereich ein Bebauungsplanverfahren auf der Grundlage des § 13a Baugesetzbuch durchzuführen. Die Gemeinsame
Landesplanungsabteilung -Schreiben GL 5.21 vom 19.02.2010- bestätigt, dass die
angezeigten Planungsziele keinen Widerspruch zu den Zielen der Raumordnung
erkennen lassen. Im Antwortschreiben der
Senatsverwaltung für Stadtentwicklung - I B 16 - vom 3.03.2010 werden keine
Bedenken gegen die Planungsabsicht benannt. Bezüglich der dringenden
Gesamtinteressen Berlins (§ 7 Abs. 1 AGBauGB) wird darauf hingewiesen, dass der
Bebauungsplan folgende übergeordnete Verkehrsanlagen berühre: - Bahnanlagen der DB -
Anlagen der Berliner Museumsbahn
(Technikmuseum) -
Dudenstraße, übergeordnete Straßenverbindung
(Verbindungsfunktionsstufe II) -
Monumentenstraße, örtliche Straßenverbindung
(Verbindungsfunktionsstufe III) Eine Beeinträchtigung dieser
Verkehrsanlagen durch den Bebauungsplan könne nicht ausgeschlossen werden. Haushaltsmäßige Auswirkungen Es werden keine haushaltsmäßige Auswirkungen erwartet. RechtsgrundlageBaugesetzbuch
(BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 2004 (BGBl. I S.
2414), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 31. Juli 2009 (BGBl. I
S. 2585) |
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