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Antworten zum Wohngeld

Viele Haushalte in Berlin können mit ihrem Einkommen nur schwer ihre Mietbelastung tragen. Unter bestimmten Voraussetzungen kann Wohngeld, das aber nur auf Antrag gezahlt wird, dabei eine Entlastung sein. Für das Ausfüllen des Antrages hier einige Tipps:

Wohngeld wird als Mietzuschuss an den Mieter einer Wohnung oder als Lastenzuschuss an den Eigentümer eines Eigenheims oder einer Eigentumswohnung gezahlt. Im Antragsbogen werden dafür neben der Angabe, wer die Wohnung nutzt, verschiedene Grunddaten zu der Wohnung an sich und zu der Belastung bzw. Miethöhe erfragt. Hierfür werden in jedem Falle auch Nachweise benötigt: Personalausweise, Anmeldebestätigung, Mietvertrag, die letzte Mietberechnung und Mietquittung. Welche Miete für die Wohngeldprüfung höchstens berücksichtigt werden kann, wenn bestimmte (leider oft nicht sehr hohe) Obergrenzen eingehalten sind, kann man der Mietberechnung entnehmen; es ist die Grundmiete zuzüglich der Betriebs-, jedoch ohne die Heiz- und Warmwasserkosten. Heizkosten werden nur in einer Pauschale berücksichtigt.

Ob und wieviel Wohngeld aber tatsächlich gezahlt werden kann, hängt noch von verschiedenen weiteren Voraussetzungen ab.
So haben u.a. diejenigen Personen keinen Anspruch auf Wohngeld, die schon Arbeitslosengeld II bzw. Sozialgeld nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch, Hilfe zum Lebensunterhalt bzw. Grundsicherungsleistungen nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch oder Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz erhalten oder beantragt haben. Es sei denn, durch die Gewährung von Wohngeld kann der Bezug dieser Leistungen vermieden werden.

Personen, die in der Wohnung leben, aber bei den genannten Leistungen nicht miteinbezogen wurden, können unter Umständen jedoch einen kopfteiligen Anspruch haben. Bei diesen und bei Haushalten, die von den genannten Leistungen gar nicht betroffen sind, kommt es dann noch auf das Einkommen an. Maßgebend sind immer die Bruttoeinkünfte, bei denen aber bestimmte pauschale Abzüge oder ggf. Freibeträge berücksichtigt werden können.

Deswegen ist es wichtig, dass Erklärungen und Nachweise über die Einkommensverhältnisse aller Wohnungsnutzer eingereicht werden. Entsprechende Einkommensfragebogen liegen den Wohngeldanträgen zumeist schon bei. Je sorgfältiger die Angaben und Nachweise über alle Einkünfte der (in der Regel) letzten 12 Monate zusammengestellt werden, je größer ist die Hoffnung auf eine zügige Bearbeitung ohne zeitraubende Nachfragen durch die Wohngeldstelle. Wichtig ist, dass wirklich alle Einnahmen erklärt werden, also alles, was an Geld oder Geldeswert zufließt und dass gleich bei Antragstellung angegeben wird, ob bereits absehbar ist, dass sich die Verhältnisse womöglich alsbald ändern werden.

Wenn sich nach alledem aus der recht komplizierten Wohngeldformel auch rechnerisch ein Anspruch ergibt, wird dieser normalerweise ab dem Monat der Antragstellung und dann in der Regel für ein Jahr gezahlt. Sollten sich innerhalb dieser Zeit wesentliche Änderungen ergeben, muss dies unverzüglich mitgeteilt werden. Nach Ablauf der Bewilligung kann dann ein neuer Antrag gestellt werden, damit keine Lücke entsteht, jedoch spätestens im Monat nach dem Auslaufen der alten Zahlung.

Wer Antragsformulare braucht, kann diese in den Bürgerämtern und bei den Pförtnern der Rathäuser Tempelhof und Schöneberg bekommen und auch dort wieder abgeben. Es reicht aber auch das Einsenden per Post oder der Einwurf in den Hausbriefkasten am jeweiligen Rathaus. Dabei sollte aber man aber auf Postlaufzeiten achten, denn maßgebend ist immer der Eingang beim Amt. Ein persönliches Erscheinen in der Sprechstunde ist zur Antragsstellung nicht erforderlich. Es wäre vorteilhaft, wenn Sie für evt. Rückfragen der Mitarbeiter/ innen des Wohngeldamtes eine Rückrufnummer angeben würden.

Adresse

Rathaus Tempelhof
Tempelhofer Damm 165
12099 Berlin
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Wohngeld
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