Bisweilen lässt es sich bei bestimmten Anlässen nicht vermeiden, dass gegen Lärmschutzvorschriften des Landes-Immissionsschutzgesetzes verstoßen wird. Das Umweltamt kann hierfür Ausnahmen zulassen, wenn die Störung unbedeutend ist oder das Lärmschutzbedürfnis der Anwohner wegen der Bedeutung des Vorhabens zurücktreten muss. Letzteres ist beispielsweise bei unaufschiebbaren Arbeiten oder besonderen Filmaufnahmen zur Nachtzeit der Fall.
Öffentliche Veranstaltungen bedürfen einer Genehmigung, wenn von ihnen störende Geräusche für Anwohner zu erwarten sind. Dies trifft insbesondere zu, wenn Verstärkeranlagen eingesetzt werden oder die Veranstaltung nach 22 Uhr andauern soll.
Für Veranstaltungen von überbezirklicher Bedeutung (z.B. Deutsch-Amerikanisches Volksfest, "Energy in the Park") ist die Senatsverwaltung für Gesundheit, Umwelt und Verbraucherschutz zuständig.





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