Drucksache - 1584/V  

 
 
Betreff: Zuwendungen nur bei Einhaltung politischer Neutralität
Status:öffentlichAktenzeichen:932/V
 Ursprungaktuell
Initiator:AfD-FraktionAfD-Fraktion
Verfasser:1. Döhnert
2. Graffstädt
 
Drucksache-Art:AntragBeschluss
Beratungsfolge:
Bezirksverordnetenversammlung Steglitz-Zehlendorf von Berlin Vorberatung
11.09.2019 
32. öffentliche Sitzung der Bezirksverordnetenversammlung Steglitz-Zehlendorf überwiesen   
Ausschuss für Haushalt, Personal und Verwaltungsmodernisierung Empfehlung
10.10.2019 
39. öffentliche Sitzung des Ausschusses für Haushalt, Personal und Verwaltungsmodernisierung im Ausschuss abgelehnt   
Bezirksverordnetenversammlung Steglitz-Zehlendorf von Berlin Entscheidung
23.10.2019 
33. öffentliche Sitzung der Bezirksverordnetenversammlung Steglitz-Zehlendorf in der BVV abgelehnt   

Sachverhalt
Anlagen:
Antrag vom 04.09.2019
BE HHA vom 10.10.2019
Beschluss vom 23.10.2019

Die BVV möge beschließen:

 

In sämtlichen Zuwendungsbescheiden ist eine Klausel aufzunehmen, die die Zuwendung an die Wahrung politischer Neutralität des Zuwendungsempfängers bindet. Verstößt der Zuwendungsempfänger gegen diese Verpflichtung, ist die Zuwendung zurückzuzahlen.

 

Begründung:

 

Der Wissenschaftliche Dienst des Bundestages führt in einem Sachstandsbericht vom 25.03.2019 aus (WD33000055/19): »Bei staatlichem Handeln ist nach der Rechtsprechung des BVerfG grundsätzlich das Neutralitätsgebot des Staates zu beachten (siehe u.a. BVerfG, Urteil vom 16.12.2014, 2 BvE 2/14 (Schwesig)). Der Parlamentarische Beratungsdienst des Landtages Brandenburg führt hierzu aus: „Staatliche Förderung darf den Boden parteipolitischer Neutralität nicht verlassen [...]. r die inhaltliche Arbeit von Zuwendungsempfängern bedeutet dies: [...] Die Förderung gerät dagegen zunehmend mit dem Prinzip der Chancengleichheit der Parteien in Konflikt, je weniger der Zuwendungsempfänger sich einem allgemeinen (Bildungs-) Auftrag verpflichtet fühlt und je intensiver er stattdessen in der Art einer politischen Partei werbend Einfluss auf die politische Willensbildung nimmt oder nehmen möchte. Gleiches gilt, je stärker sich der Zuwendungsempfänger einer bestimmten politischen Strömung verpflichtet sieht und diese aktiv unterstützt, zumal wenn diese, was regelmäßig der Fall sein wird, von politischen Parteien aufgegriffen wird.“ (Parlamentarischer Beratungsdienst des Landtages Brandenburg, Rechtlicher Rahmen der Förderung von Initiativen gegen Gewalt, Rechtsextremismus und Fremdenfeindlichkeit, 2018, S. 46 (Hervorhebung durch Autor), https://www.parlamentsdokumentation.brandenburg.de/starweb/LBB/ELVIS/parladoku/w6/gu/39.pdf). Über die inhaltliche Arbeit hinaus ist das Neutralitätsgebot auch in personeller und organisatorischer Hinsicht des Zuwendungsempfängers relevant. Eine finanzielle Förderung ist daher auch unzulässig, „wenn der Zuwendungsempfänger einer politischen Partei nicht nur inhaltlich nahesteht, sondern sogar personelle Verquickungen, organisatorische Verbindungen oder (finanzielle) Abhängigkeiten bestehen oder er zu Gunsten einer Partei Dienstleistungen erbringt oder eine Mitarbeit an parteipolitischen Zielstellungen oder Programmen erfolgt [...].“(Parlamentarischer Beratungsdienst des Landtages Brandenburg, Rechtlicher Rahmen der Förderung von Initiativen gegen Gewalt, Rechtsextremismus und Fremdenfeindlichkeit, 2018, S. 47 (Hervorhebung durch Autor)).« Dies gilt es in den Zuwendungsbescheiden umzusetzen.

 

 

Der Antrag wurde am 10.10.2019 in der 39. Sitzung des Ausschusses für Haushalt, Personal und Verwaltungsmodernisierung beraten und mit 1 Ja-Stimme und 11 Nein-Stimmen bei 0 Enthaltungen abgelehnt.

 

Der Bezirksverordnetenversammlung wird die Ablehnung des Antrags empfohlen.

 

Buchta

Ausschussvorsitzender

 

 

Die BVV hat in ihrer 33. Sitzung am 23.10.2019 beschlossen:        

 

Der Antrag ist abgelehnt.

 

 

gner-Francke

Bezirksverordnetenvorsteher

 
 

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