Drucksache - 1583/V  

 
 
Betreff: Sondernutzungsgebühren für regelmäßig auf öffentlichem Straßenland bereitgestellte Mietfahrzeuge, Tretroller, Fahrräder oder E-Roller
Status:öffentlichAktenzeichen:1003/V
 Ursprungaktuell
Initiator:AfD-FraktionAfD-Fraktion
Verfasser:1. Döhnert
2. Graffstädt
 
Drucksache-Art:AntragBeschluss
Beratungsfolge:
Bezirksverordnetenversammlung Steglitz-Zehlendorf von Berlin Vorberatung
11.09.2019 
32. öffentliche Sitzung der Bezirksverordnetenversammlung Steglitz-Zehlendorf überwiesen   
Ausschuss für Straßenverkehr und Tiefbau Empfehlung
30.10.2019 
13. öffentliche Sitzung des Ausschusses für Straßenverkehr und Tiefbau vertagt   
27.11.2019 
14. öffentliche Sitzung des Ausschusses für Straßenverkehr und Tiefbau vertagt   
08.01.2020 
15. öffentliche Sitzung des Ausschusses für Straßenverkehr und Tiefbau im Ausschuss abgelehnt   
Bezirksverordnetenversammlung Steglitz-Zehlendorf von Berlin Entscheidung
22.01.2020 
36. öffentliche Sitzung der Bezirksverordnetenversammlung Steglitz-Zehlendorf in der BVV abgelehnt   

Sachverhalt
Anlagen:
Antrag vom 04.09.2019
BE ST vom 08.01.2020
Beschluss vom 22.01.2020

Die BVV möge beschließen:

 

Das Bezirksamt wird ersucht, sich unverzüglich bei den zuständigen Stellen dafür einzusetzen, dass die Verordnung über die Erhebung von Gebühren für die Sondernutzung öffentlicher Straßen (Sondernutzungsgebührenverordnung - SNGebV) vom 12. Juni 2006, zuletzt geändert am 17. Juni 2012, dahingehend überarbeitet wird, dass in den Katalog der Sondernutzungstatbestände die regelmäßige Bereitstellung von Fahrzeugen für die temporäre Vermietung an Selbstfahrer im öffentlichen Straßenland aufgenommen wird. Dies muss für alle Fahrzeugarten gelten, deren Bereitstellung regelmäßig im öffentlichen Straßenland erfolgt, wie z.B. Selbstfahrmietwagen, Motorroller, E-Roller, Fahrräder mit oder ohne Elektronantrieb und vergleichbare Fahrzeuge. Mit einem um 50% erhöhten Gebührensatz sind die Betreiber zu belegen, die keine eigenen Abstelleinrichtungen für ihre Mietfahrzeuge bereithalten, die also die Fahrzeuge selbst oder durch die Kundschaft frei an beliebigen Stellen im öffentlichen Stadtraum oder in bestimmten Nutzungsgebieten zur Nutzung öffentlich bereitstellen. Der Bezirk muss zügig in die rechtliche Lage versetzt werden, solche Sondernutzungsgebühren festzusetzen und einzunehmen.

 

Der Bezirksverordnetenversammlung ist bis zur letzten Sitzung des Jahres zu berichten.

 

Begründung:

 

Neue Mobilitätslösungen in Steglitz-Zehlendorf haben zu einer Entwicklung geführt, bei der immer mehr Betreiber mit unterschiedlichen Geschäftsmodellen Fahrzeuge im öffentlichen Raum, insbesondere auf Gehwegen, am Straßenrand und auf öffentlichen Stellplätzen bzw. Fahrradabstellplätzen bereitstellen. Es handelt sich dabei um Fahrzeuge ganz unterschiedlicher Bauart, Fahrräder mit und ohne Motorisierung, Elektro-Tretroller, Elektro-Motorroller, PKW für 2 bis 5 Personen, zum Teil auch bereits Klein-LKW für Transporte. Sie werden für einen Kundenkreis bereitgestellt, der spontan für wenige Minuten bis zu wenige Stunden das Fahrzeug mietet und als Selbstfahrer nutzt, um es dann irgendwo im Stadtgebiet oder in einem vordefinierten Teilbereich der Stadt (dem „Vertragsgebiet“) im öffentlichen Stadtraum wieder abzustellen. Die Betreiber ersparen sich so Kosten und Aufwand für eigene Mietstationen, Ladestationen, Abstellflächen und Sammelstellplätze, der öffentliche Raum wird stattdessen im Rahmen des Allgemeingebrauchs einfach als gewerbliche Angebotsfläche mitbenutzt. Das ist eine Sondernutzung des öffentlichen Raums, die über den Allgemeingebrauch hinausgeht, sobald die Fahrzeuge nicht „in Fahrt“ oder vorübergehend geparkt sind, sondern zur entgeltlichen Nutzung, öffentliche Fläche beanspruchend, bereitstehen. Im Gegensatz zu Restaurantbetreibern, Kioskbetreibern, Eiswagenverkäufern, Imbissbuden, Obstständen oder anderen Sondernutzern, die bereits bisher für Flächen im öffentlichen Straßenland, auf denen sie dem Publikum ihre Waren oder Dienstleistungen bereitstellen, also diese anbieten, eine Sondernutzungsgebühr zu entrichten haben, müssen die Anbieter der mobilen Dienstleistungen mit Fahrzeugen bisher keine solche Gebühr entrichten. Die entsprechende Verwaltungsvorschrift aus dem Jahr 2012, als solche Dienstleistungen noch weitgehend unbekannt waren, da die technischen Voraussetzungen für solche Angebote noch nicht ausgereift waren, ist in diesem Punkt wenig aussagekräftig, und für den Bezirk nicht praktikabel anwendbar. Es heißt dort lediglich: (Zitat) Gebühren für Sondernutzungen, die in diesem Verzeichnis nicht enthalten sind, sind im Einvernehmen mit der für das Straßenrecht zuständigen Senatsverwaltung möglichst nach vergleichbaren Sondernutzungen zu bestimmen“. Hiermit ist der Bezirk und offensichtlich auch die Senatsverwaltung nicht in der Lage, der stürmischen Entwicklung mit den verschiedenen Erscheinungsformen dieser neuen „to-go“-Mobilität durch Erhebung von Sondernutzungsentgelten angemessen nachzukommen. Nachdem nun auch die Flut tausender neuer Mini-E-Roller die Stadt erreicht hat, benötigt das Bezirksamt kurzfristig eine verlässliche Rechtsgrundlage für ihr Handeln. Da die meisten Anbieter bezirksübergreifend arbeiten, ist der Senat in der Verantwortung, hier schnell einheitliche Regelungen zu schaffen. Ansonsten droht ein Chaos, das bereits jetzt auf den Gehwegen mit durcheinander chaotisch geparkten E-Rollern, Fahrrädern und anderem rollenden Gerät zu beobachten ist. Der Druck durch angemessene Sondernutzungsgebühren, insbesondere für die Fuhrparks der „frei florierenden“ Bestände, wird die Betreiber dazu veranlassen, einerseits nur in notwendigem Umfang Fahrzeuge bereitzustellen, und andererseits nicht mehr betriebsbereite, irgendwo in der Stadt herumliegende Fahrzeuge zügig wieder einzusammeln und aus dem öffentlichen Raum zu entfernen.

 

 

Der Antrag wurde am 08.01.2020 in der 15. Sitzung des Ausschusses für Straßenverkehr und Tiefbau beraten und mit 1 Ja-Stimme und 12 Nein-Stimmen bei 0 Enthaltungen abgelehnt.

 

Der Bezirksverordnetenversammlung wird die Ablehnung des Antrags empfohlen.

 

 

Kronhagel

Ausschussvorsitzender

 

 

Die BVV hat in ihrer 36. Sitzung am 22.01.2020 beschlossen: 

 

Der Antrag ist abgelehnt.

 

 

gner-Francke

Bezirksverordnetenvorsteher

 
 

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