Drucksache - 0452/V  

 
 
Betreff: Kooperationsvereinbarung
Status:öffentlich  
 Ursprungaktuell
Initiator:BV MierBV Mier
Verfasser:Mier 
Drucksache-Art:Kleine AnfrageKleine Anfrage
Beratungsfolge:
Bezirksverordnetenversammlung Steglitz-Zehlendorf von Berlin Vorberatung
19.07.2017 
11. öffentliche Sitzung der Bezirksverordnetenversammlung Steglitz-Zehlendorf von Berlin schriftlich beantwortet   

Sachverhalt
Anlagen:
Kleine Anfrage vom 14.07.2017
Schriftliche Beantwortung vom 25.07.2017

 

 

Ich frage das Bezirksamt:

 

  1. Warum ist eine Kooperationsvereinbarung bzgl. der schulgesetzlich vorgeschriebenen Zusammenarbeit zwischen der Jugendhilfe/ dem Jugendamt und den Schulen nicht mit diesen, sondern mit der nicht unmittelbar zuständigen Schulaufsicht abgeschlossen worden?

 

  1. Womit rechtfertigen Sie eine Raumvereinbarung - jede Schule soll dem Jugendamt zwei Räume zur Verfügung stellen und diese auch noch ausstatten - mit der Schulaufsicht, wobei diese für äere Schulangelegenheiten gar nicht zuständig ist?

 

  1. Ist diese Kooperationsvereinbarung mit dem zuständigen Dezernenten für die bezirklichen Schulen im Vorfeld abgesprochen worden?

 

4.Warum übergehen Sie die eigentlich Zuständigen, mlich die Schulen bzw. die Schulleiter/innen?

 

 

 

Berlin Steglitz-Zehlendorf, den 14. Juli 2017

 

 

Harald Mier

 

 

Antwort des Bezirksamts:

 

 

Sehr geehrter Herr Rögner-Francke,

 

die o.g. Anfrage beantworte ich wie folgt:

 

Frage 1:Warum ist eine Kooperationsvereinbarung bzgl. Der schulgesetzlich vorgeschriebenen Zusammenarbeit zwischen der Jugendhilfe / dem Jugendamt und den Schulen nicht mit diesen, sondern mit der nicht unmittelbar zuständigen Schulaufsicht abgeschlossen worden?

 

Die Kooperationsvereinbarung entspricht den schulgesetzlich vorgegebenen Richtlinien insofern, als die bezirkliche Schulaufsicht für die fachlich-inhaltliche Aufsicht der Schulen im Bezirk verantwortlich ist. Da es sich bei dem Jugendhilfeangebot der schul-bezogenen Jugendsozialarbeit um eine fachlich-inhaltliche Ausrichtung des schulischen Angebotes und Profils handelt, war und ist die bezirkliche Schulaufsicht der übergeordnete Kooperationspartner für das Jugendamt. In der Verantwortung der Schulaufsicht ist es, die betreffenden Schulen angemessen einzubeziehen.

Da sich die Kooperationsvereinbarung derzeit in der Abstimmung befindet, ist es wie in der Vergangenheit üblich, das aus den vorgenannten Gründen das Jugendamt einen Entwurf mit der Schulaufsicht bespricht, der dann selbstverständlich im nächsten Schritt mit dem Schulamt, dessen personelle Ressourcen ja leider derzeit auch etwas ausgedünnt ist, schlussabgestimmt wird.

Wenn ich mir im Vergleich die Darstellung der landesweiten bezirklichen Rahmenkonzepte der Kooperationsvereinbarungen für Berlin anschaue (dies ist veröffentlicht auf den Seiten der im Rahmen der Transferagenturen beschäftigten Netzwerkstellen) wird der Bezirk Steglitz-Zehlendorf wegen seiner besonderen Ausprägung erwähnt.

Einzig hier im Bezirk existiert das „ndnis für Bildung“, welches in einem kontinuierlichen Diskussionsprozess die Kooperation zwischen Schule und Jugendhilfe diskutiert und fort entwickelt. An diesem Bündnis für Bildung ist das Schulamt beteiligt, insofern sind alle Beteiligten ständig involviert.

 

Frage 2:Womit rechtfertigen Sie eine Raumvereinbarung jede Schule soll dem Jugendamt zwei Räume zur Verfügung stellen und diese auch noch ausstatten mit der Schulaufsicht, wobei diese für äere Schulangelegenheiten gar nicht zuständig ist?

 

r die Kooperationsvereinbarungen Jugendhilfe/ Schule existiert als Grundlage die Berliner Rahmenvereinbarung für Hilfen in Einrichtungen durch Dienste der Kinder und Jugendhilfe (letzte Version von 2014).

Darin sind Qualitätsstandards festgelegt, die in erster Linie die Qualifikation des eingesetzten Personals betreffen, sowie die adäquate Raumausstattung. Diese Raumbedarfe, da gehe ich von aus, sind sicherlich Gegenstand der regelmäßigen Jour Fixe Termine beim zuständigen Dezernenten und daher mit ihm abgestimmt.

 

Frage 3:Ist diese Kooperationsvereinbarung mit dem zuständigen Dezernenten für die bezirklichen Schulen im Vorfeld abgesprochen worden?

 

Wie ich schon ausführte, werden die Vereinbarungen von Beginn an, also seit 1998 selbstverständlich mit den Dezernenten abgestimmt.

 

Frage 4.Warum übergehen Sie die eigentlich Zuständigen, nämlich die Schulen bzw. die Schulleiter / innen?

 

Den von Herrn Mier in den Raum gestellten Vorwurf, die Schulen, bzw. Schulleiterinnen würden in diesem Prozess übergangen, muss ich aus Sicht des Jugendamtes und auch der Schulaufsicht zurückweisen. An allen Schulstandorten, an denen schulbezogene Jugendsozialarbeit stattfindet, ist die Rahmenvereinbarung bekannt und die inhaltlichen und strukturellen Prozesse abgestimmt. Andernfalls würde die Arbeit vor Ort ja unweigerlich ins Leere laufen und das ist nicht im Sinne aller Beteiligten.

Worin ich Herrn Mier recht geben würde, wenn er danach gefragt hätte: die Öffentlichkeitsarbeit, damit meine ich die Präsentation der Arbeit im Netz, dort wo es zu vermuten wäre, da bin ich ehrlich, da ist deutlich Luft nach oben, da sind uns andere Bezirke voraus, das nehme ich jetzt mit ins Jugendamt.

 

Mit freundlichen Grüßen

 

 

 

 

Carolina Böhm

Bezirksstadträtin für Jugend und Gesundheit

 

 
 

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