Drucksache - 0186/V
Ich frage das Bezirksamt:
Berlin Steglitz-Zehlendorf, den 13.03.2017
Dr. Evelyn Kersten
Antwort des Bezirksamts:
Sehr geehrter Herr Rögner-Francke,
da diese Kleine Anfrage in der BVV am 15.03.2017 wegen des Zeitablaufs nicht erledigt werden konnte, beantworte ich sie hiermit schriftlich:
1.) Wieso wurde eine Teil- Asphaltierung auf der Stichstraße veranlasst im Gegensatz zu dem vorhandenen Kopfsteinpflaster?
Bei dieser Stichstraße handelt es sich bis zur Kurve um gewidmetes öffentliches Straßenland, für das der Fachbereich Tiefbau verkehrssicherungspflichtig ist. Der Weg war im unteren Drittel aufgrund der vorhandenen Schäden nicht mehr zu befahren und auch nicht mehr gefahrlos zu begehen. Es bestand dringender Handlungsbedarf. Eine Neupflasterung war sowohl aus wirtschaftlichen Gründen als auch aus Baumschutzgründen nicht möglich, da im Fall der Neupflasterung der Einbau einer Tragschicht, also auch umfangreiche Erdarbeiten erforderlich gewesen wären. Deshalb wurde im schadhaften Bereich eine bituminöse Binderschicht eingebaut, die die Gefahrenstellen beseitigt hat. Dies hat den weiteren Vorteil, dass in einem eventuellen Bedarfsfall die gesamte Stichstraße kostengünstig mit einer bituminösen Deckschicht überzogen werden könnte.
2.) Wie ist der Sachstand zur Baugenehmigung 2012/2125 vom 20.6.2011 für die Errichtung einer Ausflugsgaststätte ?
Diese Baugenehmigung ist gültig, sie wurde verlängert.
3.) Gab es für die nahezu vollständige Rodung des Grundstücks eine Absprache mit der zuständigen Forstverwaltung ?
Das Grundstück ist im Privateigentum. Laut Baunutzungsplan handelt es sich um Wald. Unsere Nachfrage bei den Berliner Forsten wurde noch nicht beantwortet.
4.) Wird das Bezirksamt den Antrag des Eigentümers weiterhin ablehnen, neben einer kleinen Ausflugsgaststätte (im vorhandenen Pavillon) ein Einfamilienhaus auf dem Seegrundstück zu errichten ?
Das Bezirksamt hat keinen Antrag mit einer Ausflugsgaststätte und einem Einfamilienhaus abgelehnt. Das Bezirksamt hat einen Antrag auf Errichtung eines Einfamilienhauses abgelehnt. Erst danach hat sich der Eigentümer mit einer Idee eines Einfamilienhauses plus Ausflugsgaststätte an das Bezirksamt gewandt. Sämtliche hier auftretende Rechtsfragen sind äußerst komplex und bedürfen einer umfangreichen Abwägung, diese Abwägung ist noch nicht abgeschlossen. Grundsätzlich dürfte bekannt sein, dass dauerhaftes Wohnen weder im Außenbereich noch im Wald zulässig ist.
Mit freundlichen Grüßen
Maren Schellenberg Stadträtin für Immobilien, Umwelt und Tiefbau
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