Drucksache - 0113/V  

 
 
Betreff: Bildung des JHA
Status:öffentlich  
 Ursprungaktuell
Initiator:SPD-FraktionSPD-Fraktion
Verfasser:Semler, Miels, Kellermann 
Drucksache-Art:DringlichkeitsantragDringlichkeitsantrag
Beratungsfolge:
Bezirksverordnetenversammlung Steglitz-Zehlendorf von Berlin Vorberatung
18.01.2017 
4. öffentliche Sitzung der Bezirksverordnetenversammlung Steglitz-Zehlendorf von Berlin erledigt   

Sachverhalt
Anlagen:
Dringlichkeitsantrag vom 17.01.2017
Erledigung vom 18.01.2017

 

Die Bezirksverordnetenversammlung möge beschließen:

 

Die Bezirksverordnetenversammlung bildet den Jugendhilfeausschuss, bestehend aus 9 Bezirksverordneten (3 CDU, 2 SPD, 1 Grüne, 1 AfD, 1 FDP, 1 Linke) und 6 Bürgerdeputierten.

 

Begründung:

 

Gemäß § 35 Abs. 5 Nr. 1 AG KJHG gehören dem JHA 9 Bezirksverordnete und sechs Bürgerdeputierte an.

 

Gemäß § 9 Abs. 2 Satz 1 BezVG erhält jede der sechs Fraktionen ein Grundmandat in jedem Ausschuss. Darüber hinaus schreibt § 9 Abs. 2 Satz 2 BezVG die Verteilung der Ausschusssitze pp nach den Mehrheits- und Stärkeverhältnissen in der BVV vor. Demzufolge sind nach Zuteilung der Grundmandate nur noch drei Sitze zu verteilen. Eine Verteilung der Sitze für Bezirksverordnete im Jugendhilfeausschuss (JHA) ist bei neun Sitzen und sechs Fraktionen in Abbildung der bestehenden Mehrheits- und Stärkeverhältnisse schwierig, aber rechnerisch darstellbar. Durch den Antrag der Zählgemeinschaft würden aber gerade die Mehrheits- und Stärkeverhältnisse des Wahlergebnisses verfälscht werden. (Sitzverteilung beim Antrag der Zählgemeinschaft: 3 CDU, 1 SPD, 2 Grüne, 1 AfD, 1 FDP, 1 Linke).

 

Entscheidend ist, dass nach § 14 Abs. 1 Satz 2 der Geschäftsordnung der BVV die Verteilung nach d’Hondt erfolgen muss. Die Verteilung nach d’Hondt führt zu der oben beantragten Sitzverteilung mit 2 Ausschusssitzen für die SPD.

 

Die Regelung nach § 14 Abs. 1 Satz 3 der Geschäftsordnung der BVV kann auf die Besetzung des JHA keine Anwendung finden, da sie zu einer rechtswidrigen Sitzverteilung führen würde. Auf eine im Ausschuss abzubildende Mehrheit einer Zählgemeinschaft kommt es beim JHA nicht an, da es sich beim JHA nicht nur um einen Ausschuss handelt, sondern darüber hinaus um ein Fachgremium, bei dem politische Mehrheiten in den Hintergrund treten sollen. Mit dem Antrag der Zählgemeinschaft zur Besetzung des JHA würde der SPD rechtswidrig ein Sitz durch Beschluss entzogen werden.

 

Damit würden die Mehrheitsverhältnisse nach dem Wahlergebnis verfälscht werden. Die CDU hatte 28,4%, die SPD 22,6% und die GRÜNE 19,6% der Stimmen der Wähler erlangt, was einer Verteilung nach d‘Hondt entspricht. Das Wahlergebnis, also die verfassungsrechtlich geschützte Willensentscheidung des Souveräns, der Bürgerinnen und Bürger des Bezirks, darf nicht dadurch verfälscht werden, dass die BVV auf Grundlage der rangniederen Regelung der Geschäftsordnung der BVV eine dem widersprechende Sitzverteilung beschließt.

 

Ein solcher Beschluss wäre willkürlich und rechtswidrig!

 

 

Eine weitere Begründung erfolgt mündlich, falls erforderlich.

 

 

Berlin Steglitz-Zehlendorf, den 17.01.2017

 

 

Für die SPD-Fraktion

 

 

SemlerMielsKellermann

 

 

Der Antrag wurde am 18.01.2017 in der 4. Sitzung der BVV von der Antrag stellenden Fraktion für erledigt erklärt.

 

 

Rögner-Francke

Bezirksverordnetenvorsteher

 

 
 

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