Drucksache - 1655/IV
Ich frage das Bezirksamt:
Berlin Steglitz-Zehlendorf, den 18. April 2016
Rainer Ziffels
Antwort des Bezirksamts:
Sehr geehrter Herr Rögner-Francke, die o.g. Kleine Anfrage wird wie folgt schriftlich beantwortet Die verkehrliche Situation wurde aus Anlass der Anfrage durch die Untere Straßenverkehrsbehörde vor Ort geprüft.
Zur Verkehrssituation: Die Lindenthaler Allee ist Bestandteil des übergeordneten Straßennetzes. In Höhe des für den Radverkehr freigegebenen Fußweges Königweg befindet sich ein durch die hierfür zuständige Verkehrslenkung Berlin (VLB) angeordneter Fußgängerüberweg (FGÜ) sowie eine streckenweise Geschwindigkeitsreduzierung auf 30 km/h zur Unterstützung der Fußgängerquerung. Laut Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) sind nur Fußgänger am Fußgängerüberweg bevorrechtigt. Fußgänger sind aber nur laufende Personen oder solche die ihr Fahrrad schieben oder wie einen Roller benutzen, urteilt das Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf (5 Ss (OWi) 39/98) mit Verweis auf § 26 Abs. 1 StVO. Auf dem Fahrrad fahrend ist man auf dem Zebrastreifen hingegen nicht bevorrechtigt (Verstoß gegen die Fahrbahnbenutzungspflicht nach § 2 Abs. 1 StVO, da keine Benutzung in Längsrichtung). Aufgrund der Abschüssigkeit des Königsweges aus beiden Richtungen auf die Lindenthaler Allee zulaufend werden Radfahrer jedoch entgegen der vorstehenden Regelung oft dazu verleitet, den FGÜ beschleunigt fahrend zu nutzen, ohne darüber hinaus dem Fließverkehr in der Lindenthaler Allee die genügende Aufmerksamkeit zu schenken.
Die bauliche Anlage des FGÜ und die Verkehrsbeschilderung entsprechen den geltenden Richtlinien (R-FGÜ und StVO).
Darüber hinaus sorgt die angeordnete Geschwindigkeitsreduzierung für eine verkehrssichere Entschleunigung des Fahrzeugverkehrs an dieser Querungsstelle. Der Verkehrssicherheit einzig abträglich ist das verkehrswidrige beschleunigte Überfahren des Überweges der Rad fahrenden. Im Interesse der Verkehrssicherheit und –ordnung sollen deshalb im Königsweg unmittelbar vor der Straßenüberquerung an beiden Fahrbahnrändern Umlaufsperren (sogenannte „Z-Gitter“ umgangssprachlich auch „Drängelgitter“) aufgestellt werden, welche den Radfahrer zwingen, an der Straßenquerung abzusteigen oder zumindest stark abzubremsen. Das für diese Maßnahme erforderliche Anhörungsverfahren gegenüber dem zuständigen Straßenbaulastträger und der Polizeibehörde wurde durch die untere Straßenverkehrsbehörde bereits kurzfristig eingeleitet. Auch wenn diese Maßnahme den Fahrradverkehr im Gegensatz zur Zielsetzung des Ausbaus dieser Fahrradnebenroute an dieser Stelle verlangsamt, ist sie trotzdem für die Verkehrssicherheit gerade der Radfahrer erforderlich. Auf die beigefügten Anlagen wird verwiesen. Mit freundlichen Grüßen Michael Karnetzki Bezirksstadtrat
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