Drucksache - 1636/IV (neu)
Die Bezirksverordnetenversammlung möge beschließen:
Das Bezirksamt wird ersucht, wie nach § 8 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO möglich, eine Ausnahmegenehmigung für den "Rumpelbasar" als soziale Einrichtung zu erteilen.
Begründung:
Nach § 8 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO ist es möglich, in Gewerbegebieten ausnahmsweise soziale und sonstige Einrichtungen zu genehmigen. Durch eine solche Ausnahmegenehmigung kann die Institution "Rumpelbasar" erhalten und Leerstand verhindert werden.
Berlin Steglitz-Zehlendorf, den 11.04.2016
Für die Piraten-Fraktion Für die SPD-Fraktion
Lüders, Boroviczény Buchta
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Der Antrag wurde am 10.05.2016 in der 52. Sitzung des Stadtplanungsausschusses beraten und von den Antrag stellenden Fraktionen zurückgezogen.
Hippe Ausschussvorsitzender
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