Das Bezirksamt hat in seiner heutigen Sitzung beschlossen, den Bebauungsplan 6-8 im beschleunigten Verfahren gemäß § 13 a Abs. 2 Nr. 1 i. V. m. § 13 Abs. 3 Satz 1 BauGB ohne Durchführung einer Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB weiterzuführen. Das Bebauungsplanverfahren 6-8 soll mit dem nächsten Verfahrensschritt der öffentlichen Auslegung gem. § 3 Abs. 2 BauGB auf der Grundlage des § 13 a BauGB als Bebauungsplan der Innenentwicklung im beschleunigten Verfahren weitergeführt werden. Die Voraussetzungen des § 13 a Abs. 1 Sätze 1 und 2 Nr. 1 BauGB sind erfüllt. Es liegt ein Bebauungsplan der Innenentwicklung vor, es sollen Flächen innerhalb eines Siedlungszusammenhangs wieder nutzbar gemacht werden, die Grundfläche des Bebauungsplans liegt unter 20.000 m². Es wurde auch geprüft, ob durch das Bebauungsplanverfahren Vorhaben begründet werden, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegen. Dies ist im Ergebnis nicht der Fall. Auch bestehen keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstabe b BauGB genannten Schutzgüter (Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung und europäische Vogelschutzgebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes). Gemäß § 13 a Abs. 2 Nr. 1 BauGB i. V. m. § 13 Abs. 3 Satz 1 BauGB ist vorgesehen, im Rahmen des Bebauungsplans 6-8 auf die Durchführung einer Umweltprüfung und die Erstellung eines Umweltberichts im Rahmen der Planbegründung zu verzichten. Die erforderliche Bekanntmachung gem. § 13 a Abs. 3 BauGB soll mit der Bekanntmachung der öffentlichen Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB erfolgen. |