Drucksache - 0988/IV  

 
 
Betreff: Bebauungsplan 6-8 (ehemaliger Coca-Cola-Standort)
Status:öffentlich  
 Ursprungaktuell
Initiator:BezirksamtBezirksamt
Verfasser:Bezirksamt 
Drucksache-Art:Vorlage zur KenntnisnahmeVorl. z.K. und Empfehlung v. Ausschüssen
Beratungsfolge:
Stadtplanungsausschuss Vorberatung
09.09.2014 
33. öffentliche Sitzung des Stadtplanungsausschusses mit Zwischenbericht zur Kenntnis genommen   
Bezirksverordnetenversammlung Steglitz-Zehlendorf von Berlin Kenntnisnahme
17.09.2014 
30. öffentliche Sitzung der Bezirksverordnetenversammlung Steglitz-Zehlendorf von Berlin mit Abschlussbericht zur Kenntnis genommen   

Sachverhalt
Anlagen:
1. Ursprungsvorlage vom 26.08.2014
2. Kenntnisnahme Stapl vom 09.09.2014

1

 

1. Gegenstand der Vorlage:

Bebauungsplan 6-8
(ehemaliger Coca-Cola-Standort)

2. Berichterstatter:

Bezirksstadtrat Norbert Schmidt

Die Bezirksverordnetenversammlung wird gebeten, von Nachstehendem Kenntnis zu nehmen:

Das Bezirksamt hat in seiner heutigen Sitzung beschlossen, den Bebauungsplan 6-8 im beschleunigten Verfahren gemäß § 13 a Abs. 2 Nr. 1 i. V. m. § 13 Abs. 3 Satz 1 BauGB ohne Durchführung einer Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB weiterzuführen.

Das Bebauungsplanverfahren 6-8 soll mit dem nächsten Verfahrensschritt der öffentlichen Auslegung gem. § 3 Abs. 2 BauGB auf der Grundlage des § 13 a BauGB als Bebauungsplan der Innenentwicklung im beschleunigten Verfahren weitergeführt werden. Die Voraussetzungen des § 13 a Abs. 1 Sätze 1 und 2 Nr. 1 BauGB sind erfüllt. Es liegt ein Bebauungsplan der Innenentwicklung vor, es sollen Flächen innerhalb eines Siedlungszusammenhangs wieder nutzbar gemacht werden, die Grundfläche des Bebauungsplans liegt unter 20.000 m². Es wurde auch geprüft, ob durch das Bebauungsplanverfahren Vorhaben begründet werden, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegen. Dies ist im Ergebnis nicht der Fall. Auch bestehen keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstabe b BauGB genannten Schutzgüter (Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung und europäische Vogelschutzgebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes).

Gemäß § 13 a Abs. 2 Nr. 1 BauGB i. V. m. § 13 Abs. 3 Satz 1 BauGB ist vorgesehen, im Rahmen des Bebauungsplans 6-8 auf die Durchführung einer Umweltprüfung und die Erstellung eines Umweltberichts im Rahmen der Planbegründung zu verzichten.

Die erforderliche Bekanntmachung gem. § 13 a Abs. 3 BauGB soll mit der Bekanntmachung der öffentlichen Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB erfolgen.

 

Norbert Kopp
Bezirksbürgermeister

Norbert Schmidt
Bezirksstadtrat

 

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Die Vorlage wurde am 09.09.2014 in der 33. Sitzung des Stadtplanungsausschusses beraten und zur Kenntnis genommen.

 

Der Bezirksverordnetenversammlung wird die Kenntnisnahme der Vorlage empfohlen.

 

 

Hippe

Ausschussvorsitzender

 
 

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