Drucksache - 0119/III
Die Vorlage wurde am 13.03.2007 in der 5. Sitzung des Ausschusses für Stadtplanung und Naturschutz beraten und bei einer Abstimmung mit 12 Ja-Stimmen und keiner Nein-Stimme bei keiner Enthaltung angenommen. Der Bezirksverordnetenversammlung wird die Annahme der Vorlage empfohlen. Hampel Entwurf der Verordnung über die Verlängerung
der Veränderungssperre XII-6-2 B/35 im
Bezirk Steglitz-Zehlendorf, Ortsteil Lankwitz Vom 30. Januar 2007 Auf Grund des § 16 Abs.
1 und des § 17 Abs. 1 Satz 3 des Baugesetzbuchs (BauGB) in der Fassung vom 23.
September 2004 (BGBl. I S. 2414), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes
vom 21. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3316), in Verbindung mit § 13 Abs. 1 des
Gesetzes zur Ausführung des Baugesetzbuchs in der Fassung vom 07. November 1999
(GVBl. S. 578), zuletzt geändert durch Gesetz vom 3. November 2005 (GVBl. S.
692), wird verordnet: § 1 Die durch Verordnung vom 7. Dezember 2004 (GVBl. S. 113) erlassene
Veränderungssperre XII-6-2 B/35 wird um ein Jahr bis zum Ablauf des 01. März
2008 verlängert. § 2 (1) Wer die Rechtswirksamkeit dieser Verordnung überprüfen lassen
will, muss 1.
eine beachtliche Verletzung der Verfahrens- und Formvorschriften,
die in § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 des Baugesetzbuchs bezeichnet sind, 2.
eine nach § 214 Abs. 2 des Baugesetzbuchs beachtliche Verletzung
der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des
Flächennutzungsplans, 3.
nach § 214 Abs. 3 Satz 2 des Baugesetzbuchs beachtliche Mängel des
Abwägungsvorgangs, 4.
eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften, die im
Gesetz zur Ausführung des Baugesetzbuchs enthalten sind, in den
Fällen der Nummern 1 bis 3 innerhalb eines Jahres, in den Fällen der Nummer 4
innerhalb von zwei Jahren seit der Verkündung dieser Verordnung gegenüber dem
Bezirksamt Steglitz-Zehlendorf von Berlin schriftlich geltend machen. Der
Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist darzulegen. Nach Ablauf der
in Satz 1 genannten Frist werden die in Nummer 1 bis 4 genannten Mängel gemäß §
215 Abs. 1 des Baugesetzbuchs und gemäß § 32 Abs. 2 des Gesetzes zur Ausführung
des Baugesetzbuchs unbeachtlich. (2) Die Beschränkung des Absatzes 1 gilt nicht, wenn die für die Verkündung dieser Verordnung geltenden Vorschriften verletzt worden sind. § 3 Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft. Berlin, den
30. Januar 2007 Bezirksamt Steglitz-Zehlendorf von Berlin K o p p S t ä g l i n A Begründung zur Verlängerung der Veränderungssperre
XII-6-2 B/35 für die Grundstücke Birkbuschstraße 49-51/Siemensstraße 27,
Birkbuschstraße 54-56 und Nicolaistraße 2/6 im Bezirk
Steglitz-Zehlendorf, Ortsteil Lankwitz. Zur Sicherstellung der Ziele des Bebauungsplanverfahrens
XII-6-2 B wurde mit den Beschlüssen des Bezirksamtes Nr. 190/04 vom 7. Dezember
2004 und der Bezirksverordnetenversammlung Nr. 1438/II vom 16. Februar 2005 die
Veränderungssperre gemäß § 16 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) in Verbindung mit §
13 Abs. 1 des Gesetzes zur Ausführung des Baugesetzbuchs (AG BauGB) beschlossen
sowie über die Rechtsverordnung gemäß § 12 Abs. 2 Nr. 4 BezVG entschieden. Die Veränderungssperre wurde am 1. März 2005 im Gesetz- und
Verordnungsblatt für Berlin verkündet (GVBl. S. 113) und endet mit Ablauf des
1. März 2007. Sie war rechtlich wirksam. Während dieser Zeit konnte das Bebauungsplanverfahren XII-6-2 B
nicht zur Festsetzung und damit zum Abschluss gebracht werden. Eine
Verlängerung der Veränderungssperre XII-6-2 B/35 um ein Jahr gemäß § 17 Abs. 1
Satz 3 BauGB ist daher zur Sicherung der Planung erforderlich. Es kann davon
ausgegangen werden, dass innerhalb der Verlängerungsfrist mit der Festsetzung
des Bebauungsplans zu rechnen ist. Formal betrachtet werden mit der Verlängerung die Rechtsgültigkeit
und die Geltungsdauer der Satzung im gesamten räumlichen Geltungsbereich um ein
Jahr verlängert. Zu beachten ist jedoch, dass in Konsequenz der individuellen
Anrechnung von Zurückstellungszeiten gemäß § 17 Abs. 1 Satz 2 BauGB für die
Grundstücke -
Birkbuschstraße 49-51/Siemensstraße 27 -
Birkbuschstraße 54-56 die Geltungsdauer der Verlängerungssperre sich faktisch bereits um ein viertes Jahr im Sinne des §17 Abs. 2 BauGB verlängert und insoweit speziell für diese Bereiche das Vorliegen besonderer Umstände nach § 17 Abs. 2BauGB zu benennen ist (vgl. BVerwG IV C 39/74; näheres s. u.). Folgende Verfahrensschritte wurden zwischenzeitlich im Bebauungsplanverfahren durchgeführt: Die frühzeitige Bürgerbeteiligung nach § 3 Abs. 1 BauGB fand in der Zeit vom 29. März 2004 bis einschließlich 30. April 2004 statt. Das Ergebnis der Auswertung der frühzeitigen Bürgerbeteiligung hatte keine Auswirkungen auf die Grundzüge der Planung. Mit Schreiben vom 26. Juli 2005 waren im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeit die Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 BauGB um Stellungnahme gebeten worden. Besondere Umstände, weshalb das Verfahren nach der Durchführung der Trägerbeteiligung nicht zum Abschluss gebracht werden konnte, liegen vor. Um die Zielsetzung des Bebauungsplanes hinsichtlich der Sicherung des Standorts für produzierendes Gewerbe zu überprüfen, mussten in der zweiten Jahreshälfte 2005 die Rahmenbedingungen der Gewerbegebietsentwicklung für den gesamten Bezirk überprüft und bewertet werden. Parallel war die Fortschreibung des Zentrenkonzepts des Bezirks abzuwarten. Nachdem die essentiellen Grundlagen für die Planungsziele hinlänglich erarbeitet waren, trat durch die Einführung des Europarechtsanpassungsgesetzes (EAG Bau) Anfang 2006 eine durch den Bezirk nicht zu verantwortende Sondersituation ein. Entsprechend der Überleitungsvorschriften des EAG Bau konnten Bebauungsplanverfahren, die vor dessen Inkrafttreten am 20. Juli 2004 eingeleitet worden waren (so auch das Bebauungsplanverfahren XII-6-2 B), nach den bis dahin geltenden sogenannten alten Vorschriften des BauGB weitergeführt zu werden, sofern das Verfahren bis zum 20. Juli 2006 als abgeschlossen galt (§ 244 Abs. 1 BauGB). Die Einhaltung der Frist für „Altverfahren“ war für das Bebauungsplanverfahren XII-6-2 B aber bereits zum Zeitpunkt der fachlichen Klärung der Gewerbegebietsbetrachtung sehr knapp. Letztendlich konnte die Festsetzung des Verfahrens zum 20. Juli 2006 auch nicht erreicht werden, da es nach der Trägerbeteiligung aufgrund mehrerer Bauinteressen aus dem Gebiet zunächst erforderlich wurde, die textliche Festsetzung Nr. 1 hinsichtlich ihrer Anwendbarkeit zu überprüfen. Nach bis zum 31. Dezember 2006 geltender Gesetzeslage (BauGB in der Fassung vom 23. September 2004, geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 5. September 2006) war für das Verfahren ein Umweltbericht als Bestandteil der Begründung anzufertigen. Mit der erneuten Änderung des BauGB zum 1. Januar 2007 (`Gesetz zur Erleichterung von Planungsvorhaben für die Innenentwicklung der Städte´ vom 21. Dezember 2006) besteht jedoch die Möglichkeit, das Bebauungsplanverfahren auf § 13 a BauGB (beschleunigtes Verfahren) umzustellen und somit auf den Umweltbericht zu verzichten. Entsprechend soll die öffentliche Auslegung gem. § 3 Abs. 2 BauGB auf dieser Grundlage durchgeführt werden. Der
Fachbereich Stadtplanung wird nach Abwägung der Stellungnahmen der öffentlichen
Auslegung den Entwurf des Bebauungsplanes XII-6-2 B gemäß § 6 Abs. 3 AG BauGB
durch das Bezirksamt Steglitz-Zehlendorf von Berlin beschließen lassen und ihn
zusammen mit dem Entwurf der Verordnung über die Festsetzung des
Bebauungsplanes XII-6-2 B im Bezirk Steglitz-Zehlendorf, Ortsteil Lankwitz der
Bezirksverordnetenversammlung zur Beschlussfassung gemäß § 12 Abs. 2 Nr. 4
BezVG vorlegen. Die grundlegenden Ausführungen und Voraussetzungen für den Erlass der Veränderungssperre XII-6-2 B sind in den Begründungen zu den o.g. Bezirksamts- und Bezirksverordnetenbeschlüssen enthalten und dort eingehend dargelegt worden. Die bisherigen Voraussetzungen für den Erlass der Veränderungssperre bestehen fort und bilden so zugleich die Grundlage dieser Vorlage. Da für alle im Geltungsbereich liegenden Grundstücke der in § 18 Abs. 1 BauGB genannte Zeitrahmen von 4 Jahren durch die Verlängerung gemäß § 17 Abs. 2 BauGB trotz individueller Anrechnungszeiten nicht überschritten wird, bleibt die einjährige Verlängerung der Veränderungssperre für die Gemeinde in jedem Fall entschädigungsfrei. B Auswirkungen
auf den Haushaltsplan und die Finanzplanung: a)
Auswirkungen auf Einnahmen und Ausgaben: keine b)
Personalwirtschaftliche Auswirkungen: keine C Rechtsgrundlagen: Baugesetzbuch (BauGB) (BauGB) in der Fassung
vom 23. September 2004 (BGBl. I S. 2414), geändert durch Artikel 1 des Gesetzes
vom 21. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3316). Gesetz zur Ausführung des Baugesetzbuchs (AG
BauGB)
in der Fassung vom 7. November 1999 ( GVBl. S. 578 ), zuletzt geändert durch
Gesetz vom 3. November 2005 (GVBl. S. 692). Bezirksverwaltungsgesetz (BezVG) in der
Fassung vom 14. Dezember 2005 (GVBl. 2006 S. 2). Berlin, den 30. Januar 2007 Stäglin Lappe |
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