Auszug - Qualitätsanspruch und Qualitätssicherung - Anspruch an eine professionelle Servicekultur im Bezirksamt Steglitz-Zehlendorf
Der Vorsteher führt aus, dass die Große Anfrage nicht zulässig ist, da die einbringende FDP-Fraktion zum Zeitpunkt der Einbringung, also vor der Konstituierung der BVV, noch nicht bestand. Eine spätere Einbringung widerspricht den Regelungen der Geschäftsordnung der BVV zur Einbringungsfrist. Die Anfrage könnte nur im Einvernehmen aller Fraktionen und unter Nichtbeachtung der Geschäftsordnung auf der Tagesordnung verbleiben. Dagegen erhebt die CDU-Fraktion Einspruch. Da kein Einvernehmen erzielt werden konnte, wird die Anfrage von der Tagesordnung gesetzt. |
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