Auszug - Stromanschluss Breitenbachplatz
BzStR Karnetzki erläutert, dass aus Sicht des Ordnungsamtes weder ein öffentlicher Markt geplant noch ein privater Markt beantragt wäre. Aufgrund der Konzentrationswirkung gemäß § 13 BerlStrG wäre ein Markt antragspflichtig. Zudem sei das Ordnungsamt nicht für die Installation zuständig. Vielmehr müsse der Baulastträger zunächst darüber entscheiden. Eine Notwendigkeit hierfür sei aber aus Sicht des Amtes nicht gegeben. Die Fraktion der Grünen erklärt, dass sie darüber Kenntnis habe, dass für einen Stromanschluss der jeweilige Marktbetreiber selbst sorgen müsse. Der Ausschuss erklärt sich für nicht zuständig. |
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