Gesetzliche Grundlagen

Voraussetzungen einer Betreuerbestellung

Kann ein Volljähriger seine Angelegenheiten ganz oder teilweise rechtlich nicht besorgen und beruht dies auf einer Krankheit oder Behinderung, so bestellt das Betreuungsgericht für ihn einen rechtlichen Betreuer (§ 1814 BGB), sofern er nicht durch einen Bevollmächtigten rechtlich vertreten wird oder durch andere Hilfen, bei denen kein gesetzlicher Vertreter bestellt wird, unterstützt werden kann.

Ehegattenvertretungsrecht

Gemäß § 1358 BGB gilt ab 1.1.2023 ein auf 6 Monate befristetes gegenseitiges Ehegattenvertretungsrecht in Angelegenheiten der Gesundheitssorge, wenn der andere Ehegatte aufgrund von Bewusstlosigkeit oder Krankheit seine Angelegenheiten der Gesundheitssorge rechtlich nicht besorgen kann.

Die Feststellung für das Vorliegen der Voraussetzungen des befristeten Ehegattenvertretungsrechts hat der Arzt, gegenüber dem das Vertretungsrecht ausgeübt werden soll, gemäß § 1358 Abs. 4 BGB schriftlich zu bestätigen.

Behördliche Betreuung / Amtsbetreuung

Wahrnehmung behördlicher Betreuungen für Volljährige gemäß § 1900 Abs. 4 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) , die aufgrund einer Krankheit oder Behinderung ihre Angelegenheiten ganz oder teilweise nicht mehr selbst besorgen können und in bestimmten, vom Betreuungsgericht durch Beschluss übertragenen Angelegenheiten (wie z.B. Vermögensangelegenheiten, Gesundheitssorge, Aufenthaltsbestimmung, Wohnungsangelegenheiten u.v.m.) gesetzlich vertreten werden. Gemäß § 1900 Abs. 4 BGB ist die örtliche zuständige Betreuungsbehörde zum Betreuer zu bestellen, wenn keine andere Person (ehrenamtlicher Betreuer, Berufsbetreuer, Vereinsbetreuer) für dieses Amt zur Verfügung steht.

Allgemeine Betreuungsangelegenheiten

Beratung und Unterstützung der ehrenamtlichen Betreuer und Bevollmächtigten bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben, Unterstützung des Betreuungsgerichts durch Sachverhaltsaufklärung in Betreuungsverfahren nach dem Betreuungsorganisationsgesetz (BtOG), Erstellung von Sozialberichten, Gewinnung geeigneter Betreuer, Eignungsprüfung und Betreuervorschlag auf Ersuchen des Betreuungsgerichts, Durchführung gerichtlich angeordneter Vor-und Zuführungen in Betreuungsverfahren nach dem Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG).

Informationen über Betreuungsangelegenheiten und Betreuungsverfahren, Vorsorgevollmachten, Betreuungsverfügungen und Patientenverfügungen, Ehegattenvertretungsrecht, öffentliche Beglaubigung von Unterschriften auf Vorsorgevollmachten und Betreuungsverfügungen gemäß § 7 BtOG, (ausschließlich Identitätsfeststellung – keine Rechtsberatung).

Für die Unterschriftsbeglaubigung wird eine Gebühr von 10 ,- Euro erhoben (§ 7 Abs. 4 BtOG).

Zur Vermeidung von Wartezeiten in Beglaubigungsangelegenheiten ist eine vorherige telefonische Terminvereinbarung erforderlich.

Bitte informieren Sie sich vor Erteilung von rechtsgeschäftlichen Vollmachten und Bankvollmachten über die damit verbundenen Risiken des Vollmachtsmissbrauches- insbesondere, wenn man den Bevollmächtigten selbst krankheits-oder behinderungsbedingt nicht mehr überwachen kann.

Die Erteilung einer Vorsorgevollmacht ist Vertrauenssache.
Die Berliner Polizei – Landeskriminalamt LKA 222 empfiehlt, sich vor Erteilung von Vollmachten über Risiken des Missbrauches zu informieren. Entsprechende Informationen können Sie über den nachstehenden Internet-Link des LKA Berlin abrufen:

https://www.berlin.de/polizei/aufgaben/praevention/vollmachtsmissbrauch/

Bei Interesse zur Übernahme ehrenamtlicher Betreuungen wenden Sie sich bitte zunächst direkt an den

Cura-Betreuungsverein Steglitz-Zehlendorf
Fregestraße 53
12161 Berlin
Tel 859 866 – 10
Fax 859 866 – 30
Internet: www.cura.nbhs.de
E-Mail: cura-sz@nbhs.de

Der Betreuungsverein Cura wird Sie beraten und durch Fortbildungen zur Wahrnehmung des Betreueramtes qualifizieren.

Sollten Sie an der Übernahme rechtlicher Betreuungen im Rahmen der Berufsausübung interessiert sein, wenden Sie sich bitte an die für Ihren Geschäftssitz /Wohnsitz zuständige Betreuungsbehörde. Sie erhalten dort weitere Informationen über die Qualifikationen, die Sie mitbringen müssen und welche Unterlagen für die Registrierung als beruflicher Betreuer erforderlich sind.