Standesamt Steglitz-Zehlendorf
- Urkundenstelle -
Sie benötigen eine Urkunde zur Vorlage bei Behörden, Sie wollen verlorene Urkunden ersetzen, Auskünfte aus einem Personenstandsbuch erhalten oder eine namensrechtliche Erklärung abgeben ?
Das Standesamt Steglitz-Zehlendorf steht Ihnen mit Rat und Tat zur Seite, um Ihnen die rechtlichen Wege aufzuzeigen und die von Ihnen benötigten Urkunden zu erstellen.
Auf dieser Internetseite erfahren Sie mehr zu den Aufgaben der Urkundenstelle und wie Sie zu den von Ihnen gewünschten Auskünften, Entscheidungen und Urkunden gelangen..
Wegen der ständig starken Nachfrage an Urkunden und der Einhaltung der erforderlichen Bearbeitungsschritte (siehe unten) kann die Bearbeitungszeit der schriftlichen Urkundenanforderungen (Post, Fax, Online) bis zu zwei Wochen betragen.
Wenn Sie dringend Urkunden benötigen, sollten Sie diese zu unseren Öffnungszeiten
- Montag und Dienstag von 08:30 bis 13:00 Uhr und
- Donnerstag von 14:00 bis 18:00 Uhr
persönlich abholen oder durch eine/n schriftlich Bevollmächtigte/n abholen lassen.
Online bestellte Urkunden werden grundsätzlich übersandt und können nicht abgeholt werden.
Bitte sehen Sie von Rückfragen zum Bearbeitungsstand ab.
Sie können uns persönlich im Dienstgebäude in der Kirchstraße 1/3 aufsuchen, oder unsere Telefon-Hotline unter der Nummer (+4930) 90299-7676 anrufen, um Fragen rund um das Thema "Urkunden" zu klären oder einen Termin zu vereinbaren. Bitte beachten Sie, dass die Erreichbarkeit der Telefon-Hotline während unserer parallel durchgeführten Sprechzeiten für die persönliche Vorsprache wegen der Vielzahl der eingehenden Telefonate während der gleichzeitigen Beratung vor Ort eingeschränkt sein kann - nutzen Sie daher bitte die Hotline-Zeiten ausserhalb unserer Publikums-Öffnungszeiten.
Unsere Öffnungszeiten und Sprechzeiten der Hotline entnehmen Sie bitte unserer Internetseite "Alles auf einen Blick" oder dieser Übersicht.
Aufgaben der Urkundenstelle
- Ausstellung von Personenstandsurkunden und Registerabschriften (Vorjahr und früher)
- Namensrechtliche Erklärungen
- Wiederannahme Geburtsname / früherer Name
- Ehenamenserklärungen
- Angleichungserklärungen (Angleichung des Namens an das deutsche Namensrecht nach Einbürgerung)
- Archivauskünfte
Arten von Personenstandsurkunden:
Folgende Personenstandsurkunden werden ausgestellt:
- Beglaubigte Registerausdrucke (Abschriften) aus dem Geburten-, Ehe-, Lebenspartnerschafts- und Sterberegister
- Eheurkunden
- Lebenspartnerschaftsurkunden
- Geburtsurkunden
- Sterbeurkunden
- Mehrsprachige Urkunden aus dem Geburten-, Ehe- und Sterberegister
Die Rechtsgrundlage hierfür bildet § 62 Personenstandsgesetz (PStG)
Personenstandsurkunden sind auf Antrag den Personen zu erteilen, auf die sich der Registereintrag bezieht, sowie deren Ehegatten, Lebenspartnern, Vorfahren und Abkömmlingen.
Andere Personen haben ein Recht auf Erteilung von Personenstandsurkunden, wenn sie ein rechtliches Interesse glaubhaft machen; beim Geburtenregister oder Sterberegister reicht die Glaubhaftmachung eines berechtigten Interesses aus, wenn der Antrag von einem Geschwister des Kindes oder des Verstorbenen gestellt wird. Antragsbefugt sind über 16 Jahre alte Personen.
Sind bei Geburts- oder Heiratseinträgen mehr als 30 Jahre seit dem Tod des letzten Beteiligten vergangen, genügt die Glaubhaftmachung eines berechtigten Interesses am Erhalt der Urkunde oder Auskunft.
Bei der Abholung ist ein amtlicher Identitätsnachweis vorzulegen (Personalausweis / Reisepass).
Wer Urkunden für eine andere Person abholen möchte muss zusätzlich eine schriftliche Vollmacht des/der Berechtigten vorlegen.
Das rechtliche Interesse setzt voraus, dass für den um Ausfertigung einer Urkunde Ersuchenden bereits ein Recht besteht, das ohne die begehrte Handlung in seinem Rechtsbestand gefährdet wäre. Das rechtliche Interesse ist regelmäßig nicht gegeben, wenn die begehrte Auskunft nicht zur Rechtswahrung, sondern beispielsweise beruflichen Forschungszwecken oder der Familienforschung dient.
Persönliche Vorsprache
Während der Sprechzeiten können die Urkunden persönlich in Empfang genommen werden. Eine Anmeldung ist hierfür nicht erforderlich.
Online bestellte Urkunden werden grundsätzlich übersandt und können nicht abgeholt werden.
Die zur Legitimation (s.o.) nötigen Nachweise sind ggf. vorzulegen.
Schriftliche Anforderung
Für die schriftliche Anforderung (per Brief oder Telefax) kann das Formular Urkundenanforderung verwendet werden, weitere Hinweise entnehmen Sie bitte dem Merkblatt zum Formular.
Bestellung Online
Sie können Urkunden bei uns auch Online bestellen. Weitere Informationen erhalten Sie hier
Diese Urkunden werden grundsätzlich übersandt und können nicht abgeholt werden
Telefonische Anforderung oder Bestellung per E-Mail
sind grundsätzlich nicht möglich.
Hinweis : Schriftliche Bestellungen werden, unabhängig von der Art der Bestellung, grundsätzlich ihrem Eingang entsprechend bearbeitet.
Wie entrichte ich die Gebühr
Aus haushaltsrechtlichen Gründen sind wir verpflichtet, Urkunden erst dann zu versenden, wenn die Gebühr nachweislich im Standesamt Steglitz-Zehlendorf eingegangen ist.
Sie erhalten aufgrund Ihrer Bestellung eine Rechnung in Höhe der zu fordernden Gebühr - diese überweisen Sie dann auf das im Schreiben angegebene Konto des Standesamtes Steglitz-Zehlendorf. Nachdem von uns der Eingang auf dem bezirklichen Konto festgestellt wurde, wird die Urkunde versendet.
Bitte übersenden Sie keine Zahlungsbelege, da diese nur Ihre Zahlung, nicht jedoch den Eingang der Gebühr belegen.
Wenn Sie eine Urkunde dringend benötigen, sollten Sie diese zu unseren Öffnungszeiten persönlich abholen.
Online bestellte Urkunden werden grundsätzlich übersandt und können nicht abgeholt werden.
Da die Funktionsfähigkeit der EC-Kasse nicht gewährleistet werden kann, bitten wir, den Betrag in Bar zu entrichten.
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(Merkblatt Urkundenanforderung, 27597 KB)
Allgemeine Informationen zu Personenstandsurkunden
Die Urkundenstelle des Standesamtes führt die Register (Geburten-, Heirats-, Sterbebuch) des Standesamtsbezirkes fort und fertigt Personenstandsurkunden anhand dieser Register aus. Diese Urkunden dürfen ausschließlich vom registerführenden Standesbeamten ausgestellt werden.
Daher erhalten Sie hier lediglich Urkunden über Personenstandsfälle, die auch von diesem Standesamt (oder dessen Vorgängerämtern) beurkundet wurden. Maßgeblich ist hierfür der sogenannte Ereignisort, also der Ort, an dem sich die Geburt, die Eheschließung oder der Tod ereignet haben. Urkunden anderer Standesämter können nicht beglaubigt werden, bitte wenden Sie sich hierzu an das Standesamt, welches die ursprüngliche Urkunde ausgefertigt hat. Die Wohnorte der beteiligten Personen haben hierfür keine Bedeutung.
Auswärtige Urkunden, die für Rentenzwecke benötigt werden, können vom Versicherungsberater (früher: "Versicherungsältester") des Rentenversicherungsträgers beglaubigt werden. Ihren nächsten Versicherungsberater erfahren Sie unter der gebührenfreien Rufnummer 08 00 3 33 19 19.
Andere Stellen, die sonstige öffentliche Beglaubigungen vornehmen (zum Beispiel Bürgerämter), dürfen Personenstandsurkunden nicht beglaubigen. Die Beglaubigung auf vorgefertigten Kopien ist nicht zulässig, da das Standesamt die Urkunden ausschließlich aufgrund seiner eigenen Register ausstellt.
Um Ihre deutsche Personenstandsurkunde für eine Nutzung im Ausland mit einer Apostille oder Legalisation versehen zu lassen, wenden Sie sich bitte an das Landesamt für Bürger und Ordnungsangelegenheiten (LABO)
Die Urkundenstelle ist auch bei der Ahnenforschung behilflich. Zwar werden hier keine Stammbäume gezeichnet, aber die Urkundenstelle kann beim Auffinden bestimmter Personenstandseinträge Hilfestellung leisten. Da die Personenstandseinträge stets chronologisch (und nicht nach Namen oder Familien) sortiert wurden, sollte bei der Suche nach einem bestimmten Eintrag zumindest der Jahrgang bekannt sein. Ansonsten fällt für das Suchen eines Eintrages eine Suchgebühr an.
Hinweise zu Archivauskünften
Mit Inkrafttreten des neuen Personenstandsgesetzes zum 01. Januar 2009 umfassen die Personenstandsregister gegenwärtig nur noch
- Geburtseinträge ab dem Geburtsjahr 1901,
- Heiratseinträge ab dem Eheschließungsjahr 1931 und
- Sterbeeinträge ab dem Sterbejahr 1981.
Personenstandsbücher früherer Jahrgänge unterliegen nicht mehr dem Personenstandsrecht, d.h. es können hieraus keine Personenstandsurkunden mehr erstellt werden.
Da das Landesarchiv Berlin noch nicht in der Lage war, die Einträge des Standesamtes Steglitz-Zehlendorf in sein Archiv überzuführen, nimmt das Standesamt Steglitz-Zehlendorf für die betroffenen Jahrgänge die Rolle der Archivbehörde wahr. Die Benutzung dieser früheren Personenstandsbücher richtet sich nach archivrechtlichen Grundlagen, hierfür ist ein besonderer schriftlicher Benutzungsantrag zu stellen, den Sie auf Anfrage beim Standesamt erhalten.
Erbenermittler sollten bei Suchaufträgen, die einen höheren Zeitaufwand erfordern, diesen vorher schriftlich (z.B. per Fax oder E-Mail) zusenden. Wir informieren dann, wenn die gesuchten Informationen vorliegen.
Auskünfte zu archivrechtlichen Vorgängen sind gebührenpflichtig.
Gemäß § 61 Abs. 2 Personenstandsgesetz (PStG) sind für die Führung von Personenstandsregistern und den dazu gehörenden Sammelakten nach Ablauf bestimmter Fristen (§ 5 Abs. 5 PStG) die archivrechtlichen Vorschriften für die Benutzung maßgebend. Bis zur Übernahme der Bestände durch das Landesarchiv Berlin sind die Standesämter „sonstige öffentliche Archive“ i.S.d. § 10 des Archivgesetzes des Landes Berlin (ArchGB).
Das Archivgut kann gemäß § 8 Abs. 1 ArchGB in Verbindung mit den im Standesamt geltenden Benutzungsvorschriften und der damit verbundenen Gebührenordnung auf Antrag und nach Einwilligung des zuständigen Standesamtes genutzt werden.
Die Höhe der Gebühren beträgt :
- Benutzung von Archivgut je Antrag : 30,00 Euro
- Bereitstellung von Archivgut mit einem Ermittlungsaufwand von mehr als einer Stunde pro angefangene Stunde : 20,00 Euro
- Reproduktion von Archivgut je Kopie DIN A 4 : 0,50 Euro
- Schriftliche Auskunft mit einem Ermittlungsaufwand von mehr als einer Stunde pro angefangene halbe Stunde : 20,00 Euro
- Beglaubigung : 6,00 Euro
- Portoauslagen : nach geltenden Tarifen
Das Archivgesetz sowie die vollständige Benutzungs- und Gebührenordnung des Landesarchivs Berlin finden Sie
hier
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In der Vergangenheit verwaltete Standesamtsbezirke
Kleine Standesamtshistorie
Die Standesämter wurden in Preußen am 01. Oktober 1874 gegründet. Damit wanderte die Zuständigkeit für die Beurkundung von Personenstandsfälle von kirchliche in staatliche Hände. (Hobby-)Genealogen, die eine Urkunde aus der Zeit vor dem 01. Oktober 1874 benötigen, müssen sich an die Kirchenbuchstellen wenden.
Die Urkundenstelle führt die Register folgender alter Standesamtsbezirke fort:
- Standesamt Steglitz vom 01. Oktober 1874 bis zum 31. März 1912, danach zum Standesamt Berlin-Steglitz gehörend
- Standesamt Groß-Lichterfelde vom 01. Oktober 1874 bis zum 31. März 1912, danach zum Standesamt Berlin-Lichterfelde gehörend
- Standesamt Zehlendorf vom 01. Oktober 1874 bis zum 30. September 1920, danach zum Standesamt Berlin-Zehlendorf gehörend
- Standesamt Lankwitz, herausgelöst aus dem Standesamt Groß-Lichterfelde, vom 01. Juni 1893 bis zum 31. März 1912, danach zum Standesamt Berlin-Lankwitz gehörend
- Standesamt Wannsee vom 01. Januar 1899 bis zum 30. September 1920, danach zum Standesamt Berlin-Wannsee gehörend
- Standesamt Dahlem vom 01. Januar 1907 bis zum 31. März 1912, danach zum Standesamt Berlin-Dahlem gehörend
- Standesamt Pfaueninsel, herausgelöst aus dem Standesamt Wannsee, vom 01. Januar 1908 bis zum 31. Dezember 1922, danach zum Standesamt Berlin-Wannsee gehörend
- Standesamt Nikolassee, herausgelöst aus dem Standesamt Zehlendorf, vom 01. Januar 1911 bis zum 30. September 1920, danach zum Standesamt Berlin-Nikolassee gehörend
- Standesamt Berlin-Steglitz, hervorgegangen aus den Standesämtern Steglitz, Berlin-Lichterfelde und Berlin-Lankwitz, vom 01. April 1912 bis zum 30. April 1945, danach zum Standesamt Steglitz von Berlin gehörend
- Standesamt Berlin-Lichterfelde, hervorgegangen aus dem Standesamt Groß-Lichterfelde, vom 01. April 1912 bis zum 31. März 1942, danach zum Standesamt Berlin-Steglitz gehörend
- Standesamt Berlin-Lankwitz, hervorgegangen aus dem Standesamt Lankwitz, vom 01. April 1912 bis zum 31. März 1942, danach zum Standesamt Berlin-Steglitz gehörend
- Standesamt Berlin-Zehlendorf, hervorgegangen aus dem Standesämtern Zehlendorf, Berlin-Nikolassee und Berlin-Wannsee, vom 01. Oktober 1920 bis zum 30. April 1945, danach zum Standesamt Zehlendorf von Berlin gehörend
- Standesamt Berlin-Nikolassee, hervorgegangen aus dem Standesamt Nikolassee, vom 01. Oktober 1920 bis zum 31. Dezember 1939, danach zum Standesamt Berlin-Zehlendorf gehörend
- Standesamt Berlin-Wannsee, hervorgegangen aus den Standesämtern Wannsee und Pfaueninsel, vom 01. Januar 1923 bis zum 31. Dezember 1939, danach zum Standesamt Berlin-Zehlendorf gehörend
- Standesamt Steglitz von Berlin, hervorgegangen aus dem Standesamt Berlin-Steglitz, vom 01. Mai 1945 bis zum 31. Dezember 2000, danach zum Standesamt Steglitz-Zehlendorf von Berlin gehörend
- Standesamt Zehlendorf von Berlin, hervorgegangen aus dem Standesamt Berlin-Zehlendorf, vom 01. Mai 1945 bis zum 31. Dezember 2000, danach zum Standesamt Steglitz-Zehlendorf von Berlin gehörend
- Standesamt Steglitz-Zehlendorf von Berlin, hervorgegangen aus den Standesämtern Steglitz von Berlin und Zehlendorf von Berlin, seit 01. Januar 2001