Namensangelegenheiten

Aktuelle Information

Aufgrund der aktuellen Situation enfallen derzeit alle offenen Sprechstunden.

Bereits vereinbarte Termine können bis auf Weiteres wahrgenommen werden. Neue Terminbuchungen sind nicht möglich!

In Notfällen kontaktieren Sie das Standesamt bitte schriftlich über standesamt@ba-sz.berlin.de. Wir setzen uns mit Ihnen in Verbindung, um die weitere Vorgehensweise abzusprechen.

Geburten- und Sterbefallanzeigen können schriftlich per Post zugeschickt oder im Hausbriefkasten am Rathaus Zehlendorf hinterlegt werden.
Bestattungsgenehmigungen und Urkunden werden dann per Post zugeschickt. Die Gebühren sind per Überweisung zu entrichten.

Sofern für eine Beurkundung die persönliche Vorsprache einer beteiligten Person erforderlich ist, wird hierfür ein Termin zu vereinbaren sein. Das Standesamt wird Sie hierüber zu gegebener Zeit kontaktieren.

Farbige Paragraphenzeichen

Behördliche Namensänderungen

Behördliche Namensänderungen, die nicht durch die Möglichkeiten des bürgerlichen und/oder Personenstandsrechts (siehe unten) abgedeckt sind, können bei der Namensänderungsbehörde im Standesamt Steglitz-Zehlendorf von Berlin beantragt werden.

Logo mit Aufschrift Bitte beachten

Antragsberechtigt sind Deutsche und Deutschen Gleichgestellte (z.B. Asylberechtigte oder Staatenlose mit deutschem Wohnsitz).

Nur wer mit Hauptwohnsitz im Bezirk Steglitz-Zehlendorf wohnt, kann den Antrag hier im Standesamt stellen.

Wenn Sie nicht im Bezirk Steglitz-Zehlendorf wohnen, wenden Sie sich mit Ihrem Anliegen bitte direkt an die Namensänderungs-Behörde in Ihrem Wohnsitz-Bezirksamt

Das Standesamt informiert...

3d man call center ready to help

Wenn Sie die vorgenannten Antragsvoraussetzungen erfüllen und sich über die Möglichkeiten einer behördlichen Namensänderung informieren wollen, einen Antrag stellen oder einen Termin zur persönlichen Vorsprache vereinbaren wollen, schreiben Sie uns bitte eine eMail.

Bitte schildern Sie in Ihrer Nachricht bereits kurz Ihre Beweggründe für Ihre Änderungsabsicht und teilen Sie uns auch mit, wie wir Sie telefonisch erreichen können.

Ihre eMail wird vom Standesamt in einer angemessenen Frist schriftlich beantwortet, in der Regel unter Beifügung eines Antragsformulars.

Informationen zur behördlichen Namensänderung

Sofern keine der zuvor genannten Möglichkeiten in Betracht kommt, wäre die Möglichkeit der nachrangigen “behördlichen Namensänderung” zu prüfen. Für Einwohner im Bezirk Steglitz-Zehlendorf ist das Standesamt die zuständige Behörde.

Die öffentlich-rechtliche Namensänderung hat Ausnahmecharakter. Nach geltendem Recht darf ein Vor- oder Familienname geändert werden, wenn ein wichtiger Grund die Änderung rechtfertigt. Vor- und Familienname stehen nicht zur freien Disposition des Namensträgers. Der Gesetzgeber hat hohe Hürden an eine Namensänderung gelegt, so muss zwingend ein wichtiger Grund vorliegen, um seinen Namen ändern zu können. Ob die für Sie relevanten Gründe auch “wichtige Gründe” im Sinne des Namensänderungsgesetzes darstellen, sollten Sie vor einer förmlichen Antragstellung mit uns klären.

Der wichtige Grund ist zum Beispiel regelmäßig bei Sammelnamen (“Müller”, “Meyer” usw.), anstößig oder lächerlich klingenden sowie außergewöhnlich schwer schreibbaren Namen gegeben.

Das Namensänderungsgesetz, das die Rechtsgrundlage hierfür bildet, gilt nur für deutsche Staatsangehörige. Einem Deutschen gleichgestellt sind Staatenlose, heimatlose Ausländer, Asylberechtigte und ausländische Flüchtlinge. Staatsangehörige anderer Länder unterliegen – auch wenn sie in Deutschland geboren sind – dem Namensrecht ihres Staates, für sie ist eine Namensänderung nach deutschem Namensrecht nicht möglich.

Der neue Name kann frei gewählt werden, sofern sich aus der Antragsbegründung nicht zwangsläufig ein bestimmter Name ergibt. Der frei gewählte Name muss zum Gebrauch als Vor- oder Familienname geeignet sein und darf nicht den Keim neuer Schwierigkeiten in sich tragen.

Gebühren für behördliche Namensänderungen

Behördliche Namensänderungen sind gebührenpflichtig.

Die Gebühr für die Änderung eines Familiennamens beträgt zwischen 2,50 Euro und 1.022,00 Euro, die Gebühr für die Änderung eines Vornamens 2,50 Euro bis 255,00 Euro. Wird ein Antrag zurückgezogen oder abgelehnt, so kann 1/10 bis 1/2 dieser Gebühr erhoben werden. Die Höhe der Gebühr im Einzelfall ergibt sich aus dem mit der Amtshandlung verbundenen Verwaltungsaufwand und der Bedeutung, dem wirtschaftlichen Wert oder dem sonstigen Nutzen der Namensänderung für den Antragsteller. Daher kann die Gebühr konkret erst am Ende des Verfahrens berechnet und vorab keinerlei Aussagen über deren Höhe getroffen werden.

Maßgebliche Rechtsgrundlagen:
  • Gesetz über die Änderung von Familiennamen und Vornamen – Namensänderungsgesetz – vom 05.01.1938 (RGBl. I Seite 9) mit späteren Änderungen.
  • Erste Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über die Änderung von Familiennamen und Vornamen vom 07.01.1938 (RGBl. I Seite 12) mit späteren Änderungen.

Informationen zu Namensänderungen nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch

Das deutsche Namensrecht ist durch die entsprechenden Vorschriften des Bürgerlichen Rechts umfassend und im Grundsatz abschließend geregelt. Das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) sieht hierzu vielfältige Erklärungsmöglichkeiten vor, u.a.

  • Bestimmung Ehename / Doppelname nach der Eheschließung im In- oder Ausland
  • Wiederannahme eines früheren Familiennamens
  • Wiederannahme des Geburtsnamens (nach Scheidung)
  • Namensänderung eines gemeinsamen Kindes (Anschlusserklärung)
  • Namensänderung eines nicht gemeinsamen Kindes (Einbenennung)
  • Namenserklärung zur Angleichung an das deutsche Recht
    Sollte sich Ihr Name bislang nach ausländischem Recht bestimmt haben und unterliegt nunmehr (z.B. durch Einbürgerung) deutschem Recht, so kann er durch Erklärung gegenüber dem Standesamt an eine in Deutschland übliche Form angeglichen werden. Dies betrifft z.B. die sog. Vatersnamen (“Sergeevic”), aber auch geschlechtsbezogene Abwandlungen des Familiennamens (“Gorbatschowa”). Ferner kann die deutschsprachige Form des Vor- oder Familiennamens angenommen werden (“Peter Schneider” statt “Piotr Snajder”). Gibt es eine solche Form des Vornamens nicht, so können neue Vornamen angenommen werden.
  • Einen Termin für die Beantragung einer namensrechtlichen Erklärung nach dem BGB können Sie hier online reservieren.