Behördliche Namensänderungen, die nicht durch die Möglichkeiten des bürgerlichen und/oder Personenstandsrechts (siehe nachfolgend) abgedeckt sind, können bei der Namensänderungsbehörde im Standesamt Steglitz-Zehlendorf von Berlin beantragt werden.
Antragsberechtigt sind Deutsche und Deutschen Gleichgestellte (z.B. Asylberechtigte oder Staatenlose mit deutschem Wohnsitz), die im Bezirk Steglitz-Zehlendorf ihren Hauptwohnsitz haben.
Sie können uns persönlich im Dienstgebäude in der Kirchstraße 1/3 aufsuchen, oder unsere Telefon-Hotline unter der Nummer (+4930) 90299-7676 anrufen, um Fragen zur behördlichen Namensänderung zu klären oder einen Termin zu vereinbaren. Bitte beachten Sie, dass die Erreichbarkeit der Telefon-Hotline während unserer parallel durchgeführten Sprechzeiten für die persönliche Vorsprache wegen der Vielzahl der eingehenden Telefonate während der gleichzeitigen Beratung vor Ort eingeschränkt sein kann - nutzen Sie daher bitte die Hotline-Zeiten ausserhalb unserer Publikums-Öffnungszeiten.
Unsere Öffnungszeiten und Sprechzeiten der Hotline entnehmen Sie bitte unserer Internetseite "Alles auf einen Blick" oder dieser Übersicht.
Das deutsche Namensrecht ist durch die entsprechenden Vorschriften des Bürgerlichen Rechts umfassend und im Grundsatz abschließend geregelt. Das BGB sieht hierzu vielfältige Erklärungsmöglichkeiten vor.
Falls Sie eine Änderung Ihres Namens wünschen, sollten Sie sich zunächst vergewissern, ob es sich dabei nicht um
- eine familienrechtliche Namenserklärung, die Sie in der Urkundenstelle abgeben können,
- eine Namensänderung nach einer Eheschließung im Ausland, die Sie im Bereich des Eheregisters vornehmen lassen können oder um
- eine kindschaftsrechtliche Namenserklärung, die im Geburtenregister beurkundet wird,
handelt.
Sollte sich Ihr Name bislang nach ausländischem Recht bestimmt haben und unterliegt nunmehr (z.B. durch Einbürgerung) deutschem Recht, so kann er durch Erklärung gegenüber dem Standesamt an eine in Deutschland übliche Form angeglichen werden. Dies betrifft z.B. die sog. Vatersnamen ("Sergeevic"), aber auch geschlechtsbezogene Abwandlungen des Familiennamens ("Gorbatschowa"). Ferner kann die deutschsprachige Form des Vor- oder Familiennamens angenommen werden ("Peter Schneider" statt "Piotr Snajder"). Gibt es eine solche Form des Vornamens nicht, so können neue Vornamen angenommen werden.
Sofern keine der dort genannten Möglichkeiten in Betracht kommt, wäre die Möglichkeit der nachrangigen "behördlichen Namensänderung" zu prüfen, hierzu müssten Sie sich an die für Ihren Wohnort zuständige Namensänderungsbehörde wenden.
Die öffentlich-rechtliche Namensänderung hat Ausnahmecharakter. Nach geltendem Recht darf ein Vor- oder Familienname geändert werden, wenn ein wichtiger Grund die Änderung rechtfertigt. Vor- und Familienname stehen nicht zur freien Disposition des Namensträgers. Der Gesetzgeber hat hohe Hürden an eine Namensänderung gelegt, so muss zwingend ein wichtiger Grund vorliegen, um seinen Namen ändern zu können. Ob die für Sie relevanten Gründe auch "wichtige Gründe" im Sinne des Namensänderungsgesetzes darstellen, sollten Sie vor einer förmlichen Antragstellung mit uns klären.
Der wichtige Grund ist zum Beispiel regelmäßig bei Sammelnamen ("Müller", "Meyer" usw.), anstößig oder lächerlich klingenden sowie außergewöhnlich schwer schreibbaren Namen gegeben.
Das Namensänderungsgesetz, das die Rechtsgrundlage hierfür bildet, gilt nur für deutsche Staatsangehörige. Einem Deutschen gleichgestellt sind Staatenlose, heimatlose Ausländer, Asylberechtigte und ausländische Flüchtlinge. Staatsangehörige anderer Länder unterliegen - auch wenn sie in Deutschland geboren sind - dem Namensrecht ihres Staates, für sie ist eine Namensänderung nach deutschem Namensrecht nicht möglich.
Der neue Name kann frei gewählt werden, sofern sich aus der Antragsbegründung nicht zwangsläufig ein bestimmter Name ergibt. Der frei gewählte Name muss zum Gebrauch als Vor- oder Familienname geeignet sein und darf nicht den Keim neuer Schwierigkeiten in sich tragen.
Behördliche Namensänderungen sind gebührenpflichtig.
Die Gebühr für die Änderung eines Familiennamens beträgt zwischen 2,50 Euro und 1.022,-- Euro, die Gebühr für die Änderung eines Vornamens 2,50 Euro bis 255,-- Euro. Wird ein Antrag zurückgezogen oder abgelehnt, so kann 1/10 bis 1/2 dieser Gebühr erhoben werden. Die Höhe der Gebühr im Einzelfall ergibt sich aus dem mit der Amtshandlung verbundenen Verwaltungsaufwand und der Bedeutung, dem wirtschaftlichen Wert oder dem sonstigen Nutzen der Namensänderung für den Antragsteller. Daher kann die Gebühr konkret erst am Ende des Verfahrens berechnet und vorab keinerlei Aussagen über deren Höhe getroffen werden.
Maßgebliche Rechtsgrundlagen:
- Gesetz über die Änderung von Familiennamen und Vornamen - Namensänderungsgesetz - vom 05.01.1938 (RGBl. I Seite 9) mit späteren Änderungen.
- Erste Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über die Änderung von Familiennamen und Vornamen vom 07.01.1938 (RGBl. I Seite 12) mit späteren Änderungen.