Drucksache - 1355/XX  

 
 
Betreff: Festlegung eines Einschulungsbereiches für die B.-Traven-Gemeinschaftsschule zum Schuljahr 2020/21
Status:öffentlich  
 Ursprungaktuell
Initiator:BezirksamtBzBm Kleebank
Verfasser:BzBm Kleebank 
Drucksache-Art:Vorlage - zur Kenntnisnahme -Vorlage - zur Kenntnisnahme -
Beratungsfolge:
Bezirksverordnetenversammlung Kenntnisnahme
28.08.2019 
Öffentliche/nichtöffentliche Sitzung der Bezirksverordnetenversammlung Spandau von Berlin      

Sachverhalt
Anlagen:
Vorlage zur Kenntnisnahme vom 17.06.2019
Anlage 1
Anlage 2

- 1 -

 

Unterrichtung der Bezirksverordnetenversammlung gemäß §15 Bezirksverwaltungs-

gesetz Berlin (BezVG) über den Beschluss des Bezirksamtes vom 04.06.2019.

 

Anlagen:Tabellarische Aufstellung der statistischen Blöcke sowie der Straßen mit Hausnummern (Anlage 1)

Kartenausschnitt ohne Maßstab (Anlage 2)

 

Das Bezirksamt hat in seiner Sitzung am 11.06.2019 beschlossen, für die B.-Traven-Gemeinschaftsschule (Berliner Schulnummer BSN 05K05) einen Einschulungsbereich unter Berücksichtigung der in Anlage 1 tabellarisch aufgelisteten Blöcke sowie Straßen mit Hausnummern festzulegen. Der Einschulungsbereich umfasst das rot umrandete Gebiet in dem als Anlage 2 beigefügten Kartenauszug.

 

 

Begründung:

I. Ausgangslage

In Folge der Änderung des Schulgesetzes zum 18.12.2018 wurden u.a. die Gemeinschaftsschulen als eigenständige Regelschulart im § 17 Abs. 2 Nr. 5 und § 23 Schulgesetz (SchulG) verankert und sind damit nun fester Bestandteil der schulischen Bildungslandschaft im Land Berlin.

Nach dem Willen des Gesetzgebers müssen auch die Primarstufen an Gemeinschaftsschulen ebenso wie Grundschulen über Einschulungsbereiche verfügen, die gemäß § 54 Abs. 5 SchulG mit der Besonderheit zu bilden sind, dass mindestens ein Drittel der Plätze für Kinder zur Verfügung stehen, die außerhalb des Einschulungsbereiches wohnen.

An der B.-Traven-Gemeinschaftsschule wird seit dem Schuljahr 2017/18 eine Primarstufe aufgebaut. Diese verfügte bisher nicht über einen eigenen Einschulungsbereich. Dementsprechend war es mit Verweis auf die Übergangsregelungen des § 129 Abs. 8 Satz 1 SchulG zwingend geboten, einen Einschulungsbereich für die Primarstufe der B.-Traven-Gemeinschaftsschule festzulegen.

Gemäß der Übergangsregelungen des § 129 Abs. 8 SchulG werden die Einschulungsbereiche der Gemeinschaftsschulen beginnend mit dem Einschulungsverfahren zum Schuljahr 2020/21 verbindlich gemäß § 54 Absatz 5 SchulG in der ab dem 18. Dezember 2018 geltenden Fassung festgelegt.

II. Rechtliche Rahmenbedingungen

Einschulungsbereiche für die Primarstufen der Gemeinschaftsschulen werden gemäß § 54 Absatz 5 SchulG in Verbindung mit § 109 Absatz 2 SchulG für jede Grundschule/Primarstufe von den Bezirken festgelegt.

Bei der Festlegung der Einschulungsbereiche ist das Prinzip der örtlichen Nähe zum Wohnort (vgl. § 55 a Absatz 1 Satz 2 i.V.m. § 41 Absatz 5 SchulG) und der Grundsatz altersangemessener Schulwege zu beachten (vgl. § 54  Absatz 4 Satz 2 SchulG bei Bildung gemeinsamer Einschulungsbereiche).

Zusätzlich waren durch die Änderungen des Schulgesetzes vom 18.12.2018 weitere Vorgaben zu berücksichtigen. Bei der Aufnahme in die Jahrgangsstufe 1 sind im Normalfall immer erst die in einem ESB wohnenden und schulpflichtig werdenden Kinder aufzunehmen. Die Besonderheit in der gesetzlichen Vorgabe des ab 01.08.2019r Gemeinschaftsschulen geltenden § 54 Abs. 5 SchulG ist nun, dass der Einschulungsbereich so bemessen wird, dass mindestens ein Drittel der Plätze für Kinder zur Verfügung stehen, die außerhalb des Einschulungsbereiches wohnen.

Die Schulkonferenz einer Schule ist nach § 76 Abs. 3 Nr. 6 SchulG anzuhören vor wichtigen die Schule betreffenden Entscheidungen der zuständigen Schulbehörde über Schulentwicklungsplanung und Schulwegsicherung sowie vor Bildung und Änderung von Schuleinzugsbereichen (…).

Der Bezirksschulbeirat (BSB) ist nach § 111 Absatz 3 SchulG vom Bezirksamt u.a. in folgender Angelegenheit zu hören:

1. Schulentwicklungsplanung im Bezirk,

(…)

3. Festlegung und Veränderung von Einschulungsbezirken“.

Im Sinne dieser beiden Punkte ist auch die Festlegung eines Einschulungsbereiches als Teil der Schulentwicklungsplanung des Bezirks zu sehen. Es besteht daher ein Rechtsanspruch des BSB auf Anhörung.

III. Vorliegen der Voraussetzungen zur Bildung eines Einschulungsbereiches der B.-Traven-Gemeinschaftsschule

Unter Berücksichtigung der rechtlichen Gegebenheiten ist zusammenfassend festzustellen, dass die grundsätzlichen Voraussetzungen zur Bildung eines Einschulungsbereiches der B.-Traven-Gemeinschaftsschule gegeben sind.

Das Bezirksamt hat im Umlaufverfahren im April 2019 die Schaffung eines Einschulungsbereiches für die B.-Traven-Gemeinschaftsschule zum Schuljahr 2020/21 beschlossen.

Gemeinsam mit der B.-Traven-Gemeinschaftsschule sowie den umliegenden, von einer Bildung eines Einschulungsbereiches betroffenen Grundschulen (Klosterfeld-Grundschule, Siegerland-Grundschule) hat das bezirkliche Schulamt aufgrund des Bezirksamtsbeschlusses unter Berücksichtigung der rechtlichen Vorgaben und altersangemessener Schulwege einen Einschulungsbereich für die B.-Traven-Gemeinschaftsschule abgestimmt.

Anhörung der Schulkonferenzen nach § 76 Abs. 3 Nr. 6 SchulG

Die gemäß § 76 Absatz 3 Nummer 6 SchulG erforderlichen Anhörungsverfahren der Schulkonferenzen der B.-Traven-Gemeinschaftsschule und der ebenfalls betroffenen Klosterfeld-Grundschule und Siegerland-Grundschule haben stattgefunden.

Die Schulkonferenzen haben alle ein positives Votum bezüglich der Vorzugsvariante abgegeben.

 

Anhörung des Bezirksschulbeirates nach § 111 Abs. 3 Nr. 3 SchulG

Das gemäß § 111 Absatz 3 Nr. 3 SchulG erforderliche Anhörungsverfahren des Bezirksschulbeirats hat am 14.05.2019 stattgefunden. Im Rahmen der Anhörung hat der BSB keine Einwände gegen die Bildung des abgestimmten Einschulungsbereiches für die B.-Traven-Gemeinschaftsschule vorgetragen und der Festlegung des ESB mit einer Enthaltung zugestimmt.

Das Bezirksamt hat die Festlegung des mit den betreffenden Schulen abgestimmten Einschulungsbereiches in seiner Sitzung am 11.06.2019 beschlossen.

Die Änderungen in den bisher festgelegten Einschulungsbereichen werden nunmehr dem Amt für Statistik Berlin-Brandenburg bis spätestens Ende Juni 2019 übermittelt, damit das Landesamt für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten, welches die Daten vom Amt für Statistik erhält, die erforderlichen Listen der gemeldeten, zum Schuljahr 2020/21 schulpflichtig werdenden, Kinder rechtzeitig erstellen kann.

IV. Unterrichtung der BVV

Die BVV ist gemäß § 15 BezVwG vom Bezirksamt rechtzeitig und umfassend über die Führung der Geschäfte und die künftigen Vorhaben zu unterrichten; sie hat jedoch bei der Festlegung von Einschulungsbereichen kein Entscheidungsrecht.

V. Rechtsgrundlagen:

Schulgesetz für das Land Berlin (SchulG) vom 26. Januar 2004 (GVBl. S. 26), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes zur Änderung des Schulgesetzes und weiterer Rechtsvorschriften vom 18.12.2018 (GVBl. S. 710)

Bezirksverwaltungsgesetz Berlin (BezVwG BE) in der Fassung vom 10. November 2011 (GVBl. S. 692), zuletzt geändert §§ 45, 47a durch Artikel 22 des Gesetzes vom 02.02.2018 (GVBl. S. 160)

 

 

Berlin-Spandau, den 17.06.2019  

 

Das Bezirksamt

 

 

 

Helmut Kleebank

Bezirksrgermeister

 

 

 
 

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