Drucksache - 1281/XX  

 
 
Betreff: Wahl eines stellvertretenden Bürgerdeputierten in den Jugendhilfeausschuss
Status:öffentlich  
 Ursprungaktuell
Initiator:BVV-Vorsteher(in)BVV-Vorsteher(in)
Verfasser:Schiller 
Drucksache-Art:Dringlichkeitsantrag - zur Wahl -Dringlichkeitsvorlage - zur Wahl -
Beratungsfolge:
Bezirksverordnetenversammlung
10.04.2019 
Öffentliche/nichtöffentliche Sitzung der Bezirksverordnetenversammlung Spandau von Berlin gewählt     

Sachverhalt
Beschlussvorschlag
Anlage/n

Die Bezirksverordnetenversammlung Spandau wählt Herrn Harro Bräuniger als stellvertretenden Bürgerdeputierten in den Jugendhilfeausschuss.

 

Begründung:

Der Jugendhilfeausschuss ist zugleich der Ausschuss der Bezirksverordnetenversammlung (BVV) für den Geschäftsbereich Jugend des Bezirksamtes. Er wird für die jeweilige Wahlperiode der BVV gebildet. Die rgerdeputierten werden auf Vorschlag der im Bezirk des Jugendamtes wirkenden anerkannten Träger der freien Jugendhilfe von der BVV gwählt. Für jedes Mitlgied ist ein stellv. Mitglied zu bestimmen (§35 Abs. 6 und 9 AGKJHG).

Gem. § 50a (1) GO BVV Spandau wird die Auswahl im Ältestenrat beraten. Dies erfolgte in der Sitzung am 08.04.2019.

 

Rechtsgrundlagen:

Bezirksverwaltungsgesetz (BezVG) in der Fassung vom 28. Februar 2001 (GVB. S. 61) zuletzt geändert durch Gesetz vom 07.07.2005 (GVBl. S. 390) und Gesetz zur Ausführung des Kinder- und Jugendhilfegesetzes (AGKJHG) in der Fassung vom 27. April 2001 (GVBl. S. 134) zuletzt geändert durch Gesetz vom 04.05.2005 (GVBl. S. 282).

 

 

 

 


Begründung:

Der Jugendhilfeausschuss ist zugleich der Ausschuss der Bezirksverordnetenversammlung (BVV) für den Geschäftsbereich Jugend des Bezirksamtes. Er wird für die jeweilige Wahlperiode der BVV gebildet. Die Bürgerdeputierten werden auf Vorschlag der im Bezirk des Jugendamtes wirkenden anerkannten Träger der freien Jugendhilfe von der BVV gwählt. Für jedes Mitlgied ist ein stellv. Mitglied zu bestimmen (§35 Abs. 6 und 9 AGKJHG).

Gem. § 50a (1) GO BVV Spandau wird die Auswahl im Ältestenrat beraten. Dies erfolgte in der Sitzung am 08.04.2019.

 

Rechtsgrundlagen:

Bezirksverwaltungsgesetz (BezVG) in der Fassung vom 28. Februar 2001 (GVB. S. 61) zuletzt geändert durch Gesetz vom 07.07.2005 (GVBl. S. 390) und Gesetz zur Ausführung des Kinder- und Jugendhilfegesetzes (AGKJHG) in der Fassung vom 27. April 2001 (GVBl. S. 134) zuletzt geändert durch Gesetz vom 04.05.2005 (GVBl. S. 282).

 


Anlage/n:

 

 
 

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