Ukraine
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Drucksache - 1096/XX
Unterrichtung gemäß § 15 BezVG vom Beschluss des Bezirksamts vom 09.09.2014 über die Aufstellung des Bebauungsplans 5-11.
-Vorlage zur Kenntnisnahme vom 25.02.2015- Drucksache Nr. 1350, XIX. Wahlperiode.
Unterrichtung gemäß § 15 BezVG vom Beschluss des Bezirksamtes vom 13.11.2018 über die Gegenstandslosigkeit des Beschlusses des Bezirksamts Spandau vom 09.09.2014 zum Bebauungsplanentwurf 5-11, die Aufstellung des Bebauungsplanentwurfs 5-11 für den Ausbau des Weinmeisterhornwegs zwischen Wilhelmstraße und Winzerstraße im Bezirk Spandau, Ortsteil Wilhelmstadt, das Führen des Plans gemäß § 13a BauGB und die Einschränkung des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplanentwurfs VIII – 230 um die Teilfläche des Weinmeisterhornwegs zwischen dem Falstaffweg und der Wilhelmstraße. Der räumliche Geltungsbereich des Bebauungsplanentwurfs VIII – 230 umfasst nach wie vor das Gelände zwischen Wilhelmstraße, Weinmeisterhornweg, Stritteweg, der östlichen Grenze des Grundstücks Daberkowstraße 28 und der Grenze der Gemarkung Seeburg sowie für eine Teilfläche der Daberkowstraße im Bezirk Spandau. Von der Geltungsbereichseinschränkung bleibt der Titel unberührt.
-Vorlage zur Kenntnisnahme vom 23.01.2019- Drucksache Nr. 1096, XX. Wahlperiode.
Unterrichtung gemäß § 15 BezVG vom Beschluss des Bezirksamtes vom 17.03.2020 über das Ergebnis der Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 2 BauGB und die Vorlage des Entwurfs zum Bebauungsplan 5-11 vom 07.10.2019 auf der Grundlage der Rechtsverordnung zur Festsetzung des Bebauungsplans unter Beifügung der Begründung zum Bebauungsplan an die Bezirksverordnetenversammlung.
Die Bezirksverordnetenversammlung wolle gemäß § 6 Abs. 3 AGBauGB und § 12 Abs. 2 Nr. 4 BezVG unter Vorlage der Begründung vom 09.03.2020 gemäß § 9 Abs. 8 des Baugesetzbuchs zum Entwurf des Bebauungsplans 5-11 vom 07.10.2019 beschließen:
I.Entwurf zum Bebauungsplan 5-11
II. Entwurf der Verordnung über die Festsetzung des Bebauungsplans 5-11 im Bezirk Spandau, Ortsteil Wilhelmstadt
Vom ................. 2020
Auf Grund des § 10 Absatz 1 des Baugesetzbuchs in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. November 2017 (BGBl. I S. 3634), in Verbindung mit § 6 Absatz 3 und mit § 11 Absatz 1 des Gesetzes zur Ausführung des Baugesetzbuchs in der Fassung vom 7. November 1999 (GVBl. S. 578), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 06. Dezember 2017 (GVBl. S. 664), verordnet das Bezirksamt Spandau von Berlin:
§ 1 Der Bebauungsplan 5-11 vom 07. Oktober 2019 für den Ausbau des Weinmeisterhornwegs zwischen Wilhelmstraße und Winzerstraße im Bezirk Spandau, Ortsteil Wilhelmstadt, wird festgesetzt.
§ 2 Die Urschrift des Bebauungsplans kann beim Bezirksamt Spandau von Berlin, Abteilung Bauen, Planen und Gesundheit, Stadtentwicklungsamt, Fachbereich Vermessung und Geoinformation, beglaubigte Abzeichnungen des Bebauungsplans können beim Bezirksamt Spandau von Berlin, Abteilung Bauen, Planen und Gesundheit, Stadtentwicklungsamt, Fachbereich Stadtplanung und Fachbereich Bau- und Wohnungsaufsicht, kostenfrei eingesehen werden.
§ 3 Auf die Vorschriften über
wird hingewiesen.
§ 4 (1) Unbeachtlich werden
wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung des Bebauungsplans schriftlich gegenüber dem örtlich zuständigen Bezirksamt Spandau von Berlin unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind.
(2) Die Beschränkung des Absatzes 1 gilt nicht, wenn die für die Verkündung dieser Verordnung geltenden Vorschriften verletzt worden sind.
§ 5 Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft.
ABegründung
Mit der Aufstellung des Bebauungsplans 5-11 sollen die planungsrechtlichen Voraussetzungen für den Ausbau des Weinmeisterhornwegs zwischen der Wilhelmstraße und der Winzerstraße geschaffen werden. Anlass für die Aufstellung des Bebauungsplanes 5-11 ist der beabsichtigte Ausbau des o. g. Teilstücks des Weinmeisterhornwegs zur Verbesserung der Verkehrssicherheit insbesondere für Fußgänger und Radfahrer. Diese sind derzeit besonders gefährdet, da bei dem gegenwärtigen Straßenquerschnitt mit einer asphaltierten rd. 5,50 m breiten Fahrbahn und unbefestigten Seitenstreifen, die zur Zeit auch dem ruhenden Verkehr dienen, qualifizierte Gehwege und Radwege fehlen. Da der Weinmeisterhornweg über den Stritteweg auch als Schul-/Kitaweg zur Schule bzw. Kita am Weinmeisterhorn dient, ist die Herstellung eines verkehrssicheren Wegs für Kinder von besonderer Bedeutung.
Eine angemessene Verbreiterung des Weinmeisterhornwegs zur Schaffung eines sicheren Straßenraumes ist jedoch nur unter Inanspruchnahme privater Grundstücksflächen zugunsten öffentlicher Straßenverkehrszwecke umsetzbar. Es gibt schon ff-Linien, die bedarfsgerecht eingeschränkt werden sollen. Es ist daher erforderlich, über einen Bebauungsplan öffentliche Straßenverkehrsfläche durch Straßenbegrenzungslinien festzusetzen, um die notwendigen Rechtsgrundlagen für die reduzierte Inanspruchnahme privater Grundstücksflächen zugunsten öffentlicher Straßenverkehrszwecke zu schaffen.
2.Verfahren
Das Bezirksamt Spandau von Berlin hat in seiner Sitzung am 09.09.2014 die Aufstellung des Bebauungsplans 5-11 für die Verbreiterung des Weinmeisterhornweges zwischen Wilhelmstraße und Gatower Straße mit Ausnahme der Wochenendsiedlung Weinbergsweg und den Grundstücken Weinmeisterhornweg 79/83 und die Einschränkung des räumlichen Geltungsbereichs des Entwurfs zum B-Plan VIII-230 für das Gelände zwischen Wilhelmstraße, Weinmeisterhornweg, Stritteweg, der östlichen Grenze des Grundstücks Daberkowstraße 28 und der Grenze der Gemarkung Seeburg sowie für eine Teilfläche der Daberkowstraße beschlossen; es wurde darüber informiert, dass das Bebauungsplanverfahren nach § 13 a BauGB geführt werden soll. Durch den Bebauungsplan wird keine Zulässigkeit von Vorhaben begründet, die der Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegen. Der Beschluss des Bezirksamtes wurde noch nicht im Amtsblatt für Berlin bekannt gemacht.
Mit Schreiben vom 06.02.2018 wurde die Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Wohnen, Abt. II C, über die beabsichtigte Einstellung des Bebauungsplans 5-11 und die beabsichtigte Herstellung der Erschließungsanlage in Anlehnung an § 125 Abs. 2 BauGB auf Grundlage der ff-Linien vom 04.05.1897 informiert. Daraufhin teilte die Senatsverwaltung mit Schreiben vom 21.02.2018 mit, dass dagegen keine Bedenken bestehen. Die nochmalige rechtliche Prüfung zusammen mit der Senatsverwaltung ergab, dass ein Bebauungsplanverfahren gegenüber einem reduzierten Ausbau auf Grundlage der ff-Linien die größte Rechtssicherheit bietet, so dass nun ein Bebauungsplanverfahren eingeleitet werden soll.
Der räumliche Geltungsbereich des Bebauungsplanentwurfs 5-11 wurde um den Abschnitt des Weinmeisterhornwegs zwischen Winzerstraße und Gatower Straße eingeschränkt, da in diesem Bereich bereits durch den Bebauungsplan VIII-49 Planungsrecht besteht. In dem Bebauungsplan VIII-49 wird der Weinmeisterhornweg in dem Abschnitt zwischen Winzerstraße und Sandheideweg in ca. 16,0 Meter Breite als öffentliche Straßenverkehrsfläche festgesetzt. Nach Auskunft des Fachbereichs Tiefbau soll die im Bereich des Bebauungsplanentwurfs 5-11 vorgesehene Breite der Straßenverkehrsfläche von 11,0 Metern Richtung Osten bis zur Gatower Straße fortgesetzt werden. Gemäß § 125 Abs. 3 BauGB können die Erschließungsanlagen hinter den Festsetzungen eines Bebauungsplans zurückbleiben, so dass der geplante Ausbau außerhalb des Geltungsbereichs des Bebauungsplanentwurfs 5-11 in einer Breite von ca. 11,0 Metern möglich ist.
Vom Fachbereich Tiefbau wird der Ausbau des Kreuzungsbereichs Gatower Straße/ Weinmeisterhornweg nach den Vorgaben der Senatsverwaltung geplant. In diesem Zusammenhang sind die künftigen Ausmaße des Kreuzungsbereichs noch offen; sie werden aber hinter den Festsetzungen im Bebauungsplan VIII-49 zurückbleiben und damit mit diesen vereinbar sein.
Mit Schreiben vom 02.11.2018 wurde die Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Wohnen gemäß 5 AGBauGB über die beabsichtigte Aufstellung des Bebauungsplans 5-11 und die beabsichtigte Einschränkung des Geltungsbereichs des Bebauungsplans VIII-230 sowie die Durchführung des Verfahrens gemäß § 13a BauGB informiert. Seitens der Senatsverwaltung bestehen keine Bedenken gegen das Verfahren; die Entwickelbarkeit aus dem FNP ist gegeben.
Da der o.a. Aufstellungsbeschluss noch nicht im Amtsblatt für Berlin veröffentlicht wurde und inzwischen ein kleinerer Geltungsbereich ausreichend ist, wurde der Beschluss vom 09.09.2014 aufgehoben und ein neuer Beschluss herbeigeführt.
Das Bezirksamt Spandau hat in seiner Sitzung am 13.11.2018 beschlossen, dass der Beschluss des Bezirksamts Spandau vom 09.09.2014 zum Bebauungsplan 5-11 für die Verbreiterung des Weinmeisterhornweges zwischen Wilhelmstraße und Gatower Straße mit Ausnahme der Wochenendsiedlung Weinbergsweg und den Grundstücken Weinmeisterhornweg 79/83 im Bezirk Spandau, Ortsteil Wilhelmstadt, gegenstandslos, ist. Das Bezirksamt Spandau hat in seiner Sitzung am 13.11.2018 die Aufstellung des Bebauungsplanentwurfs 5-11 für den Ausbau des Weinmeisterhornwegs zwischen Wilhelmstraße und Winzerstraße im Bezirk Spandau, Ortsteil Wilhelmstadt, das Führen des Verfahrens gemäß § 13a BauGB sowie die Einschränkung des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplanentwurfs VIII-230 für das Gelände zwischen Wilhelmstraße, Weinmeisterhornweg, Stritteweg, der östlichen Grenze des Grundstücks Daberkowstraße 28 und der Grenze der Gemarkung Seeburg sowie für eine Teilfläche der Daberkowstraße im Bezirk Spandau, um die Teilfläche des Weinmeisterhornwegs zwischen dem Falstaffweg und der Wilhelmstraße, beschlossen. Von der Geltungsbereichseinschränkung bleibt der Titel unberührt.
Der Beschluss zur Aufstellung des Bebauungsplanentwurfs 5-11, die Einschränkung des räumlichen Geltungsbereichs des Entwurfs zum Bebauungsplan VIII – 230 sowie die Verfahrensführung nach § 13 a BauGB wurde im Amtsblatt für Berlin Nr. 7 vom 15.02.2019 auf Seite 1198 bekannt gemacht.
Die frühzeitige Unterrichtung der Öffentlichkeit fand in der Zeit vom 25.02. bis einschließlich 11.03.2019 statt. Das Bezirksamt Spandau von Berlin hat in seiner Sitzung 11.06.2019 den Beschluss über das Ergebnis der frühzeitigen Unterrichtung der Öffentlichkeit gemäß § 13 a Abs. 3 Nr. 2 BauGB gefasst.
Die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange wurden mit Schreiben vom 05.02.2019 um Abgabe einer Stellungnahme gebeten. Dafür wurde ihnen eine Frist bis zum 11.03.2019 eingeräumt. Das Bezirksamt Spandau von Berlin hat in seiner Sitzung 11.06.2019 den Beschluss über das Ergebnis der frühzeitigen Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 1 BauGB gefasst.
Die berührten Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange wurden mit Schreiben vom 03.07.2019 gemäß § 13 a Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. § 13 Abs. 2 Nr. 3 BauGB um Abgabe einer Stellungnahme gebeten. Dafür wurde ihnen eine Frist bis zum 30.07.2019 eingeräumt. Das Bezirksamt Spandau von Berlin hat in seiner Sitzung 29.10.2019 den Beschluss über das Ergebnis der Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 13 a Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. § 13 Abs. 2 Nr. 3 BauGB gefasst.
3.Information über das Ergebnis der Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 2 BauGB
Die Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 2 BauGB fand in der Zeit vom 18.11. bis einschließlich 17.12.2019 statt und ist im Amtsblatt für Berlin Nr. 46 vom 08.11.2019 auf den Seiten 7059 - 7060 sowie in der Berliner Morgenpost und dem Tagesspiegel bekannt gegeben worden. Die Unterlagen waren im gleichen Zeitraum auch im Internet einsehbar. Die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange wurden mit Schreiben vom 11.11.2019 über die Beteiligung der Öffentlichkeit informiert.
Es nahmen 7 Bürger vor Ort Einsicht in die Planungsunterlagen. Eine schriftliche Stellungnahme ist von Bürgern (BLN) und 9 von Behörden und Trägern öffentlicher Belange eingegangen. Die Anregungen wurden geprüft und sind in das weitere Bebauungsplanverfahren eingeflossen. Dies führte zu keiner grundsätzlichen Änderung der Inhalte des Bebauungsplans.
Es wurden folgende wesentliche Stellungnahmen vorgetragen:
BA Spandau, Abt. Straßen- und Grünflächenamt, UmNatAL:
Ein Verzicht auf Maßnahmen des Klimaschutzes gegenüber Privatinteressen ist aus Sicht des Umwelt- und Naturschutzamtes nicht vertretbar!“
Abwägung:
Die Breite der festzusetzenden Straßenverkehrsfläche lässt die Bepflanzung mit Straßenbäumen innerhalb der Verkehrsfläche auf landeseigenen Flächen zu. Es liegt in der Zuständigkeit des Straßen- und Grünflächenamtes und deren Fachplanung, ob innerhalb der derzeit überwiegend öffentlichen Verkehrsfläche im Bebauungsplan Stellplätze errichtet oder Straßenbäume gepflanzt werden (ggf. ist auch beides möglich). Ein weiterer Eingriff in Privateigentum wäre nicht begründbar und abwägungsfehlerhaft, da landeseigene Flächen zur Anpflanzung mit Straßenbäumen vorhanden sind.
Senatsverwaltung für Umwelt, Verkehr und Klimaschutz Abt. II D (Wasserbehörde):
Der Wasserbehörde liegt bzgl. der Niederschlagswasserbeseitigung kein abgestimmtes Entwässerungskonzept vor.
Abwägung:
Der Sachverhalt hat sich durch die nachträglich ergänzte Stellungnahme vom 07.02.2020 der Wasserbehörde geändert. Dem Entwässerungskonzept wurde unter Beachtung, dass der Nichtanschluss der miteinbezogenen Grundstücksflächen dauerhaft gesichert werden kann und dass eine Aufbereitung des Niederschlagswassers einzuplanen und umzusetzen ist, zugestimmt. Die technischen Anforderungen können im Rahmen des Ausbaus der Straße umgesetzt werden.
Es ist ein Entwässerungskanal im Weinmeisterhornweg vorhanden (derzeit nicht angeschlossen), der im Zuge des Ausbaus der Straße erweitert und dessen Wasser in die Havel eingeleitet werden soll. Das Land Berlin wird dafür Sorge tragen, dass eine ordnungsgemäße Entwässerung erfolgt. Regelungen im B-Plan sind nicht erforderlich.
BA Spandau, Straßen- und Grünflächenamt, Abt. 4 (Tiefbau)
Im Weinmeisterhornweg liegt zwar ein Regenwasserkanal, der Weinmeisterhornweg ist daran jedoch nicht angeschlossen, wird derzeit nicht über diesen entwässert und verfügt deshalb über keine geordnete Regenentwässerung. Die Begründung muss entsprechend geändert werden.
Abwägung: Die Begründung wird entsprechend ergänzt.
Bürger 1 (BLN):
Bei der u.U. nötigen Fällung von Bäumen im Zuge der Bauarbeiten sind die Regelungen der BaumschutzVO, v.a. zu Fällzeiten, zu beachten. Eine Betroffenheit von Höhlenbrütern ist gutachterlich auszuschließen. Im Rahmen der Neubaumaßnahmen sind Baumpflanzungen als Straßenbegleitgrün vorzunehmen. Es wäre zu prüfen, ob den Vorgaben des StEP Klima durch weitere Vorgaben entsprochen werden kann. Dies kann z.B. dadurch erfolgen, dass hellere Straßenbeläge verwendet werden. Zudem könnte geprüft werden, ob sich ein System integrieren lässt, mit dem an starken Hitzetagen der Straßenbelag und/ oder die Gehsteige befeuchtet werden können. Lichtverschmutzung sollte auf ein Minimum reduziert werden. Im Rahmen der weiteren Planungen wäre zu prüfen, ob die Anlage von Ladestationen für Elektro-Fahrzeuge im Zuge des Straßenumbaus realisiert werden kann.
Abwägung:
Die gesetzlichen Grundlagen (u.a. BaumSchVO, ArtenSchVO, BNatSchG, Berliner Wassergesetz) werden beachtet. Die übrigen vorgetragenen Punkte (Straßenbelag, Straßenbäume, Sonnenschutz, Beleuchtung, Ladestationen) betreffen nicht das Bebauungsplanverfahren, sondern die Ausbauplanung. Daher werden die vorgebrachten Hinweise zuständigkeitshalber an das Straßen- und Grünflächenamt weitergeleitet.
Leitungsverwaltungen, Feuerwehr, Senatsverwaltung für Umwelt, Verkehr und Klimaschutz:
Allgemeine Hinweise zur Berücksichtigung von Kabeln und Leitungen, Feuerwehrzufahrten, Löschwasserentnahmestellen, Gewässern außerhalb des Geltungsbereichs.
Abwägung:
Die Hinweise betreffen nicht das Bebauungsplanverfahren und wurden bereits im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung der Behörden gemäß § 4 Abs. 1 BauGB mit Schreiben vom 10.05.2019 an das für die Ausbauplanung zuständige Fachamt (BA SGA) weitergeleitet.
Im Ergebnis des Beteiligungsverfahrens und im Rahmen der Weiterentwicklung der Planung sind folgende Änderungen vorgenommen worden:
Planzeichnung: Keine.
Redaktionelle Ergänzung folgender Punkte in der Begründung: Regenentwässerung. Außerdem wird die Begründung fortgeschrieben.
Bezirksamtsbeschluss zur Vorlage des Entwurfs der Verordnung an die BVV
Dem Bezirksamt Spandau liegt am 17.03.2020 die Vorlage des Entwurfs der Verordnung über die Festsetzung des Bebauungsplans 5-11 und die Vorlage des Entwurfs des Bebauungsplans als Bestandteil dieser Rechtsverordnung zur Vorlage an die BVV gemäß § 6 Abs. 3 AGBauGB und § 12 Abs. 2 Nr. 4 BezVG zur Beschlussfassung vor.
Nach der Beschlussfassung durch die BVV setzt das Bezirksamt Spandau den Bebauungsplan fest.
B.Auswirkungen auf Einnahmen und Ausgaben
Die beabsichtigte Festsetzung von öffentlicher Straßenverkehrsfläche wird durch Grunderwerbs- und Herstellungskosten Auswirkungen auf den bezirklichen Haushalt haben. Der Ausbau des Weinmeisterhornwegs im Planbereich ist Bestandteil der Investitionsplanung 2017 bis 2021 des Bezirks.
Bei Umsetzung der Planung entstehen im Geltungsbereich des Bebauungsplanes Entschädigungsansprüche, da nach § 40 Abs. 1 Nr. 5 BauGB zum Ausbau des Weinmeisterhornwegs anliegende Grundstücke fremdnützig überplant werden. Im Geltungsbereich des Weinmeisterhornwegs sind ca. 845 m² private Grundstücksflächen abzutreten, davon sind ca. 385 m² öffentlich gewidmet. Dafür sind noch zu ermittelnde Entschädigungszahlungen an die Eigentümer zu leisten. Nach allgemeiner Bewertung wird auch noch nach Abtretung des für den Ausbau erforderlichen Straßenlandes eine nach den Bebauungsplanentwürfen zulässige GRZ von 0,2 in den allgemeinen Wohngebieten erreicht.
Die Mittel für den Erwerb der künftigen Straßenverkehrsflächen und den Ausbau sind in die Investitionsplanung eingestellt worden. Die Feststellung der Entschädigungsansprüche ist einem gesonderten entschädigungsrechtlichen Verfahren vorbehalten.
Ein Anspruch auf Übernahme der Grundstücksteilflächen gemäß § 40 Abs. 2 BauGB besteht nicht, da die Grundstücke auch ohne den abzutretenden Grundstücksanteil wirtschaftlich nutzbar sind. D. h. es entstehen lediglich Kosten für den Erwerb der Straßenverkehrsflächen. Durch die Herstellung der Straßenverkehrsfläche können von den Anliegern Erschließungsbeiträge erhoben werden. Die Höhe der Einnahmen kann derzeit noch nicht beziffert werden.
Die Regelungen bezüglich der Entschädigung für Schallschutzmaßnahmen nach § 42 des BImSchG (Bundes- Immissionsschutzgesetz) sind hier nicht anzuwenden. Laut § 2 Abs. 1 Nr. 4 BImSchG gelten die Vorschriften dieses Gesetzes für den Bau oder die wesentliche Änderung von öffentlichen Straßen nach Maßgabe der §§ 41 und 42 BImSchG in Verbindung mit der 16. BImSchV. Eine Änderung ist wesentlich, wenn eine Straße um einen oder mehrere Fahrstreifen für den Kraftfahrzeugverkehr baulich erweitert wird. Dies trifft hier nicht zu.
Zu dieser Vorlage gehört als Anlage eine Übersichtskarte mit dem Geltungsbereich des Bebauungsplans 5-11.
C. Rechtsgrundlagen
Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. November 2017 (BGBl. I S. 3634).
Baunutzungsverordnung (BauNVO) in der Bekanntmachung vom 21. November 2017 (BGBl. I S. 3786).
Gesetz zur Ausführung des Baugesetzbuchs (AGBauGB) in der Fassung vom 7. November 1999 (GVBI. S. 578), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 06. Dezember 2017 (GVBl. S. 664).
Bezirksverwaltungsgesetz (BezVwG) in der Fassung vom 10. November 2011 (GVBl. S.692), zuletzt geändert durch Artikel 22 des Gesetzes vom 02. Februar 2018 (GVBl. S. 160).
Berlin-Spandau, den .2020
Das Bezirksamt
KleebankBewig BezirksbürgermeisterBezirksstadtrat Anlage zur Drucksache Nr. 1096/XX…
der Bezirksverordnetenversammlung Spandau - XX. Wahlperiode -
Kartenausschnitt mit der Grenze des räumlichen Geltungsbereichs des Entwurfs zum Bebauungsplan 5-11
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- Tel.: (030) 90279-0