Drucksache - 1010/XX  

 
 
Betreff: Aufhebung des Sonderschulteils der Paul-Moor-Schule (Schul-Nr. 05S02)
Status:öffentlich  
 Ursprungaktuell
Initiator:BzBm KleebankBzBm Kleebank
Verfasser:BzBm Kleebank 
Drucksache-Art:Vorlage - zur Kenntnisnahme -Vorlage - zur Kenntnisnahme -
Beratungsfolge:
Bezirksverordnetenversammlung Entscheidung
21.11.2018 
Öffentliche Sitzung der Bezirksverordnetenversammlung Spandau von Berlin ohne Änderungen in der BVV beschlossen   
Bezirksverordnetenversammlung
15.05.2019 
Öffentliche/nichtöffentliche Sitzung der Bezirksverordnetenversammlung -Generationen BVV- Spandau von Berlin gegenstandslos   

Sachverhalt
Anlage/n
Anlagen:
Vorlage z. B. vom 09.11.2018
Anlage zur V.z.B. vom 09.11.2018_Begründung...
Anlage zur V.z.B. vom 09.11.2018_Anlagen 1 - 5
Anlage zur V.z.B. vom 09.11.2018_BA-Vorlage zur Sitzg. 25.09.2018
Anlage zur V.z.B. vom 09.11.2018_BA-Vorlage zur Sitzg. 06.11.2018
2. Version vom 19.11.2018
3. Version vom 30.04.2019

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Unterrichtung der Bezirksverordnetenversammlung gemäß § 15 Bezirksverwaltungsgesetz Berlin (BezVG) über den Beschluss des Bezirksamtes vom 30.04.2019.

 

Anlagen: Tabellarische Aufstellung der statistischen Blöcke sowie der Straßen mit Hausnummern (Anlage 1)

 Kartenausschnitt ohne Maßstab (Anlage 2)

 

Das Bezirksamt hat in seiner Sitzung am 30.04.2019 beschlossen, für die Paul-Moor-Grundschule (Berliner Schulnummer BSN 05G21) einen Einschulungsbereich unter Berücksichtigung der in Anlage 1 tabellarisch aufgelisteten Blöcke sowie Straßen mit Hausnummern festzulegen. Der Einschulungsbereich umfasst das rot umrandete Gebiet in dem als Anlage 2 beigefügten Kartenauszug.

 

 

Begründung:

I. Ausgangslage

Nach Aufhebung des ehemaligen Sonderschulteils der Paul-Moor-Schule zum 01.08.2018 wurde diese als eigenständige Grundschule weitergeführt und als Inklusive Schwerpunktschule eingerichtet. Die Schule wurde in Paul-Moor-Grundschule umbenannt.

In diesem Zusammenhang wird inhaltlich auf den Beschluss der Bezirksverordnetenversammlung vom 21.11.2018 (Drucksache 1010/XX) verwiesen.

Nach dem Willen des Gesetzgebers werden regulären, allgemein bildenden Grundschulen Einschulungsbereiche zugeordnet.

Da die Paul-Moor-Grundschule bisher über keinen Einschulungsbereich verfügte, war die Festlegung eines solchen zum Schuljahr 2020/21 erforderlich.

 

II. Rechtliche Rahmenbedingungen

Ein Einschulungsbereich wird gemäß § 55 a SchulG in Verbindung mit § 109 Absatz 2 SchulG für jede Grundschule von den Bezirken festgelegt.

Bei der Festlegung der Einschulungsbereiche ist das Prinzip der örtlichen Nähe zum Wohnort (vgl. § 55 a Absatz 1 Satz 2 i.V.m. § 41 Absatz 5 SchulG) und der Grundsatz altersangemessener Schulwege zu beachten (vgl. § 54  Absatz 4 Satz 2 SchulG bei Bildung gemeinsamer Einschulungsbereiche).

Zusätzlich waren durch die Änderungen des Schulgesetzes vom 18.12.2018, durch die u.a. die Inklusive Schwerpunktschule durch Einfügung des § 37 a  SchulG aus dem Schulversuch in die Regelform überführt worden ist, weitere Vorgaben zu berücksichtigen. Die bisherigen Leitlinien und das Rahmenkonzept für die Inklusive Schwerpunktschulen gelten zwar grundsätzlich weiter, sind aber durch die ab dem 01.08.2019 in Kraft tretenden Regelungen gesetzlich konkretisiert worden und müssen nunmehr bei der Bildung und Festlegung des Einschulungsbereiches für die Paul-Moor-Grundschule beachtet werden. Für die Inklusiven Schwerpunktschulen ist gemäß Rahmenkonzept vorgesehen, diesen im Grundschulbereich eigene Einschulungsbereiche zuzuordnen (Inklusive Schwerpunktschulen im Grundschulbereich haben einen Schuleinzugsbereich“).

Bei der Aufnahme in die Jahrgangsstufe 1 sind im Normalfall immer erst die in einem ESB wohnenden und schulpflichtig werdenden Kinder aufzunehmen. Die Besonderheit in der gesetzlichen Vorgabe des ab 01.08.2019r Inklusive Schwerpunktschulen geltenden § 37 a Abs. 3 SchulG ist nun, dass zuerst Kinder aus dem ESB einer solchen Schwerpunktschule (hier: Paul-Moor-Grundschule), die einen festgestellten sonderpädagogischen Förderbedarf haben, auf den die Schule sich spezialisiert hat (hier: Förderbedarf „Geistige Entwicklung“), aufzunehmen sind. Danach folgen - vorrangig vor anderen Kindern aus dem eigenen ESB einer Inklusiven Schwerpunktschule - Kinder, die nicht im ESB wohnen und ebenfalls diesen festgestellten Förderbedarf haben. Erst dann werden die übrigen Kinder aus dem eigenen ESB aufgenommen und nachfolgend alle sonstigen Kinder aus anderen ESB entsprechend der Rangfolge des § 55 a SchulG, allerdings hier nach Maßgabe freier Plätze. Der Bezirk als Schulträger ist bei der Bildung des ESB der Paul-Moor-Grundschule daher vorrangig gehalten, in den jeweils einzurichtenden Lerngruppen bis zu 3 Plätzer schulpflichtig werdende Kinder mit festgestelltem sonderpädagogischem Förderbedarf „Geistige Entwicklung“ vorzuhalten, egal ob sie im ESB wohnen oder aus anderen ESB kommen.

Die Schulkonferenz einer Schule ist nach § 76 Abs. 3 Nr. 6 SchulG anzuhören vor wichtigen die Schule betreffenden Entscheidungen der zuständigen Schulbehörde über Schulentwicklungsplanung und Schulwegsicherung sowie vor Bildung und Änderung von Schuleinzugsbereichen an Grundschulen (…).

Der Bezirksschulbeirat (BSB) ist nach § 111 Absatz 3 SchulG vom Bezirksamt u.a. in folgender Angelegenheit zu hören:

1. Schulentwicklungsplanung im Bezirk,

(…)

3. Festlegung und Veränderung von Einschulungsbezirken“.

Im Sinne dieser beiden Punkte ist auch die Festlegung eines Einschulungsbereiches als Teil der Schulentwicklungsplanung des Bezirks zu sehen. Es besteht daher ein Rechtsanspruch des BSB auf Anhörung.

III. Vorliegen der Voraussetzungen zur Bildung eines Einschulungsbereiches der Paul-Moor-Grundschule

Unter Berücksichtigung der rechtlichen Gegebenheiten ist zusammenfassend festzustellen, dass die grundsätzlichen Voraussetzungen zur Bildung eines Einschulungsbereiches der Paul-Moor-Grundschule gegeben sind.

Das Bezirksamt hat in seiner Sitzung am 02.10.2018 die Schaffung eines Einschulungsbereiches für die Paul-Moor-Grundschule zum Schuljahr 2020/21 nach Aufhebung des Sonderschulteils beschlossen.

Gemeinsam mit der Paul-Moor-Grundschule sowie den umliegenden, von einer Bildung eines Einschulungsbereiches betroffenen Grundschulen (Christoph-Földerich-Grundschule und Konkordia-Grundschule) hat das bezirkliche Schulamt aufgrund des Bezirksamtsbeschlusses vom 02.10.2018 unter Berücksichtigung der rechtlichen Vorgaben und altersangemessener Schulwege einen Einschulungsbereich für die Paul-Moor-Grundschule abgestimmt.

Anhörung der Schulkonferenzen nach § 76 Abs. 3 Nr. 6 SchulG

Die gemäß § 76 Absatz 3 Nummer 6 SchulG erforderlichen Anhörungsverfahren der Schulkonferenzen der Paul-Moor-Grundschule und der ebenfalls betroffenen Christoph-Földerich-Grundschule und Konkordia-Grundschule haben stattgefunden.

Die Schulkonferenzen der Christoph-Földerich-Grundschule und der Konkordia-Grundschule haben ein einstimmig positives Votum bezüglich der Vorzugsvariante abgegeben.

Die Mitglieder der Schulkonferenz der Paul-Moor-Grundschule haben dagegen Bedenken zur Bildung des vorgeschlagenen ESB vorgetragen. Befürchtet wird, dass jüngere Geschwisterkinder von Familien, die nicht im ESB der Paul-Moor-Grundschule wohnen, zukünftig sehr schlechte Chancen haben, aufgenommen zu werden. Weiterhin gibt es Bedenken, dass Familien, die am Konzept der inklusiven Schwerpunktschule interessiert sind, aber nicht im ESB der Paul-Moor-Grundschule wohnen, ebenfalls schlechte Chancen haben, aufgenommen zu werden.

Das Bezirksamt als Schulträger konnte die Bedenken durchaus nachvollziehen, war jedoch bei der Bildung des ESB sowohl an schulgesetzliche Vorgaben gebunden als auch daran, dass trotz dieser Vorgabe die jetzige Zahl der in dem neuen ESB wohnenden und zukünftig schulpflichtig werdenden Kinder immer noch so bemessen ist, dass alle dort wohnenden Kinder jahrgangsbezogen auch aufgenommen werden können.

Erfahrungsgemäß werden durch die Zurückstellung von Kindern von der Schulbesuchspflicht und dem gewünschten Wechsel in eine andere als die zuständige öffentliche Grundschule oder dem Besuch einer Privatschule von den im ESB einer Grundschule melderechtlich registrierten Kindern nie 100 Prozent, sondern in der Regel zwischen 85 und 90 % eines Jahrganges an die zuständige Grundschule aufgenommen. Aus diesem Grund kann davon ausgegangen werden, dass auch Kinder aus anderen ESB ohne Förderbedarf, und hier dann vorrangig Geschwisterkinder, an die Paul-Moor-Grundschule aufgenommen werden können.

Anhörung des Bezirksschulbeirates nach § 111 Abs. 3 Nr. 3 SchulG

Das gemäß § 111 Absatz 3 Nummer 3 SchulG erforderliche Anhörungsverfahren des BSB hat am 09.04.2019 stattgefunden. Im Rahmen der Anhörung hat der BSB keine Einwände gegen die Bildung des abgestimmten Einschulungsbereiches für die Paul-Moor-Grundschule vorgetragen und der Festlegung des ESB mit wenigen Enthaltungen zugestimmt.

Das Bezirksamt hat die Festlegung des mit den betreffenden Schulen abgestimmten Einschulungsbereiches in seiner Sitzung am 30.04.2018 beschlossen.

Die Änderungen in den bisher festgelegten Einschulungsbereichen werden nunmehr dem Amt für Statistik Berlin-Brandenburg bis spätestens Ende Juni 2019 übermittelt, damit das Landesamt für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten, welches die Daten vom Amt für Statistik erhält, die erforderlichen Listen der gemeldeten, zum Schuljahr 2020/21 schulpflichtig werdenden, Kinder rechtzeitig erstellen kann.

IV. Unterrichtung der BVV

Die BVV ist gemäß § 15 BezVwG vom Bezirksamt rechtzeitig und umfassend über die Führung der Geschäfte und die künftigen Vorhaben zu unterrichten; sie hat jedoch bei der Festlegung von Einschulungsbereichen kein Entscheidungsrecht.

V. Rechtsgrundlagen:

Schulgesetz für das Land Berlin (SchulG) vom 26. Januar 2004 (GVBl. S. 26), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes zur Änderung des Schulgesetzes und weiterer Rechtsvorschriften vom 18.12.2018 (GVBl. S. 710)

Bezirksverwaltungsgesetz Berlin (BezVwG BE) in der Fassung vom 10. November 2011 (GVBl. S. 692), zuletzt geändert §§ 45, 47a durch Artikel 22 des Gesetzes vom 02.02.2018 (GVBl. S. 160)

 

 

 Berlin-Spandau, den     

 

 Das Bezirksamt

 

 

 

 Helmut Kleebank

 Bezirksrgermeister

 

 


a) Begründung

 

Aufhebung des Sonderschulteils der Paul-Moor-Schule

Hinsichtlich der inhaltlichen Gründe für die Aufhebung des Sonderschulteils der Paul-Moor-Schule wird auf die Anlage zur Vorlage sowie auf die Begründung im Beschluss des Bezirksamtes vom 25.09.2018 verwiesen.

 

Im diesem war u.a. unter der Nr. 3.6 Folgendes beschlossen worden:

 

Der Bürgermeister als zuständiger Dezernent für Personal, Finanzen, Schule und Sport wird beauftragt, nach Vorliegen der Genehmigung durch die Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Familie sowie nach Beteiligung aller erforderlichen Gremien, eine Bezirksamtsvorlage - zur Beschlussfassung - vorzulegen, die die endgültige Festlegung zur Aufhebung des Sonderschulteils der Paul-Moor-Schule (05S02) beinhaltet und die der Bezirksverordnetenversammlung als Beschlussempfehlung gemäß § 12 Abs. 2 Nr. 10 BezVwG im Rahmen ihrer Entscheidungsbefugnis hinsichtlich der Errichtung, Übernahme und Auflösung bezirklicher Einrichtungen oder ihrer Übertragung an andere Träger zur abschließenden Entscheidung vorzulegen ist.

 

Nachdem das bezirkliche Schulamt am 18.10.2018 bei der Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Familie die Genehmigung der Aufhebung des Sonderschulteils der Paul-Moor-Schule ckwirkend zum 31.07.2018 beantragt hat, machte diese am 22.10.2018 sowohl per E-Mail als auch telefonisch gegenüber der bezirklichen Fachbereichsleitung für Schule eine abweichende Rechtsauffassung zum Genehmigungsverfahren nach § 109 Abs. 3 SchulG deutlich.

 

Erst nach vollständigem Abschluss des bezirklichen Entscheidungsprozesses kann seitens der Schulaufsichtsbehörde die abschließende Genehmigung zur Aufhebung nach § 109 Abs. 3 SchulG erteilt werden. Neben dem bereits gefassten BA-Beschluss vom 25.09.2018 beinhaltet dies auch, dass die BVV aufgrund des Entscheidungsvorbehalts gemäß § 12 Absatz 2 Nr. 10
BezVwG die Aufhebung bereits beschlossen hat.

 

Zudem bedarf es deshalb nach Auffassung der Senatsbildungsverwaltung auch nicht erneuten BA-Vorlage nach erfolgter Genehmigung der Aufhebung durch die Schulaufsichtsbehörde.

 

In Abänderung des BA-Beschlusses vom 25.09.2018, Nummer 3.6, wurde daher durch BA-Beschluss vom 06.11.2018 entschieden, dass derrgermeister als zuständiger Dezernent für Personal, Finanzen, Schule und Sport zur Beschleunigung des nur noch formal notwendigen Aufhebungsverfahrens bereits parallel zur Beteiligung des Bezirksschulbeirates (Anhörung am 13.11.2018) r die BVV-Sitzung am 21.11.2018 eine Vorlage zur Aufhebung der Paul-Moor-Schule zur Beschlussfassung einbringt und anschließend die Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Familie über die Beschlüsse des BA und der BVV unterrichtet, damit der dort bereits anhängige Antrag auf Genehmigung der Aufhebung der Sonderschule abschließend bearbeitet und verfahrenstechnisch noch in diesem Jahr abgeschlossen werden kann.

 

Änderung der Bezeichnung der Paul-Moor-Schule

Im Zusammenhang mit der Aufhebung des Sonderschulteils hat sich die Schulkonferenz der Paul-Moor-Schule mit Beschluss vom 08.10.2018 dafür ausgesprochen, die Bezeichnung „Schule“ durch die Bezeichnung der nunmehr alleinige Schulart „Grundschule“ im Namen der Schule zu ersetzen.

 

Unter Verweis auf die Ausführungen in der Anlage zur Vorlage unter Benennung / Bezeichnung kann dem Wunsch der Schule entsprochen werden, da die neue Bezeichnung Paul-Moor-Grundschule den Vorgaben der Verwaltungsvorschrift Schule Nr. 5/2018 der Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Familie entspricht. Das Bezirksamt hat daher in seiner Sitzung am 06.11.2018 der Aufnahme der Schulartbezeichnung „Grundschule“ in den Schulnamen zugestimmt. Die Änderung der Bezeichnung der Schule soll zum 01.12.2018 erfolgen, sofern das Aufhebungsverfahren bis zu diesem Zeitpunkt formal abgeschlossen ist.

 

 

b) Rechtsgrundlagen:

Schulgesetz für das Land Berlin (SchulG) vom 26. Januar 2004 (GVBl. S. 26), zuletzt geändert §§ 19, 50 durch Artikel 4 des Gesetzes vom 09.04.2018 (GVBl. S. 202)

 

Bezirksverwaltungsgesetz Berlin (BezVwG BE) in der Fassung vom 10. November 2011 (GVBl. S. 692), zuletzt geändert §§ 45, 47a durch Artikel 22 des Gesetzes vom 02.02.2018 (GVBl. S. 160)

 

Verwaltungsvorschrift Schule Nr. 5/2018 über die Benennung und Bezeichnung von Schulen vom 25.01.2018

 

 

c) Auswirkungen auf Ausgaben und Einnahmen:

Siehe BA-Beschluss vom 25.09.2018

 

 

Berlin-Spandau, den 09.11.2018

Das Bezirksamt

 

 

Kleebank

Bezirksbürgermeister

 
 

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