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Drucksache - 0984/XX  

 
 
Betreff: Inhouse-Vergabe für Bauvorhaben prüfen
Status:öffentlich  
 Ursprungaktuell
Initiator:LinksfraktionBezStR Otti
Verfasser:BezStR Otti 
Drucksache-Art:AntragVorlage - zur Kenntnisnahme -
Beratungsfolge:
Bezirksverordnetenversammlung Entscheidung
10.10.2018 
Öffentliche Sitzung der Bezirksverordnetenversammlung Spandau von Berlin ohne Änderungen in der BVV beschlossen   
Bezirksverordnetenversammlung als Schlussbericht
18.03.2020    Öffentliche Sitzung der Bezirksverordnetenversammlung Spandau von Berlin      
13.05.2020 
Öffentliche Sitzung der Bezirksverordnetenversammlung Spandau von Berlin mit Zwischenbericht zur Kenntnis genommen     
Bezirksverordnetenversammlung als Schlussbericht
02.12.2020 
Öffentliche Sitzung der Bezirksverordnetenversammlung Spandau von Berlin mit Zwischenbericht zur Kenntnis genommen     

Sachverhalt
Anlage/n
Anlagen:
Antrag Linksfraktion vom 01.10.2018
2. Version vom 02.03.2020
Schlussbericht vom 24.02.2020
3. Version vom 19.11.2020
0984_XX Vorl. z. K. vom 18.11.2020

Schlussbericht

 

r die Bearbeitung des Prüfauftrages ist zu berücksichtigen, dass für die Beauftragung des Oberstufenzentrums Bautechnik I (OSZ) - je nach Auftragswert - unterschiedliche Vorgaben zu beachten sind, die zu unterschiedlichen Zeitpunkten in Kraft getreten sind und deren Entwicklung bisher noch nicht endgültig abgeschlossen ist.

r Aufträge, deren Wert die durch europäisches Recht festgelegten Schwellenwerte:

-          214.000 €r Liefer-/Dienstleistungen und

-          5.350.000 €r Bauauftge

(gültig seit dem 01.01.2020; jeweils ohne Umsatzsteuer) überschreitet, gelten die Regelungen des vierten Teils des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB), die zur Umsetzung europarechtlicher Vorgaben im Frühjahr 2016 in Kraft getreten sind. Diese Regelungen enthalten in § 108 GWB eine Ausnahme von der Pflicht zur Anwendung der GWB-Vorschriften, wenn es sich um eine sogenannte Inhouse-Vergabe handelt.

r Aufträge, die nicht in den Anwendungsbereich des GWB fallen, was der Fall ist, wenn

-          der Auftragswert unterhalb des o.g. Schwellenwertes liegt oder

-          eine Inhouse-Vergabe vorliegt,

gelten die Vorschriften der Landeshaushaltsordnung (LHO), die in § 55 eine grundsätzliche Ausschreibungspflicht enthält, der Senatsverwaltung für Finanzen (SenFin) aber in § 5 Absatz 1 das Recht zum Erlass von Ausführungsvorschriften einräumt.

 

Die SenFin hat von diesem Recht Gebrauch gemacht und verbindliche Ausführungsvorschriften (AV LHO) erlassen, die auch von den Bezirksämtern zu beachten sind. Diese AV LHO wurde durch die SenFin nach Abschluss der bundesgesetzlichen Vergaberechtsreform überarbeitet und in überarbeiteter Form im Herbst 2018 neu veröffentlicht.  r die Inhouse-Vergabe enthält die AV zu § 55 LHO in der Nummer 6 eine besondere Regelung, wonach regelmäßig eine Bedarfsdeckung bei Stellen der unmittelbaren oder mittelbaren Landesverwaltung gedeckt werden soll, sofern diese Leistungen zu marktüblichen Preisen und soweit erforderlich zu marktüblichen Bedingungen erbringen.

Bereits unmittelbar nach dem Inkrafttreten der neuen bundesgesetzlich geregelten Vergabevorschriften im Jahr 2016 erfolgte durch das Bezirksamt eine Prüfung der Voraussetzungen einer Inhouse-Vergabe im Zusammenhang mit der Beauftragung des OSZ. Das Vorliegen der Voraussetzungen wurde grundsätzlich bejaht.

r die einzelfallabhängige Beauftragung des OSZ muss jeweils die in Nummer 6 AV zu § 55 LHO vorgesehene Erbringung der Leistung zum marktüblichen Preis und ggf. marktüblicher Bedingungen berücksichtigt werden. Für das zukünftige Vorgehen ist zu berücksichtigen, dass seitens der SenFin weitere Änderungen der AV zu § 55 LHO angekündigt wurden, deren mögliche Auswirkungen auf Inhouse-Vergaben derzeit aber noch nicht eingeschätzt werden können.

Die im Antrag benannte Vorschrift des § 10 des Berliner Ausschreibungs- und Vergabegesetzes (BerlAVG) führt im Zusammenhang mit einer Inhouse-Vergabe nicht unmittelbar zu einer besonderen Vorgehensweise. § 10 BerlAVG soll sicherstellen, dass in einem Vergabeverfahren, in dem mehrere Bieter beteiligt sind, derjenige den Vorrang erhalten kann, der Ausbildungsplätze bereitstellt und weitere Kriterien erfüllt. Diese Konstellation ist zumindest auf eine Inhouse-Vergabe an das OSZ nicht übertragbar, da dort keine Auswahl zwischen mehreren Bietern zu treffen ist, sondern direkt eine Beauftragung stattfindet.

 

r in Frage kommende Baumaßnahmen wird zunächst geprüft, ob das OSZ für die diese Maßnahmen geeignet ist und entsprechende Kapazitäten hat. Erst danach erfolgt eine Inhouse Beauftragung.

 

Wir bitten den Auftrag somit als erledigt anzusehen.

 

Berlin-Spandau, den 18. November

 

 

 

Kleebank        Otti

Bezirksbürgermeister                Bezirksstadtrat

 

 

 

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Begründung:

 

Auf der einen Seite stehen Bauunternehmen und Ingenieurbetriebe mit vollen Auftragsbüchern und der Ruf nach zusätzlichen Fachkräften. Die Furcht vor Verzögerungen bei der Umsetzung dringender Maßnahmen greift um sich.

 

Auf der anderen Seite steht das OSZ Bautechnik ohne ausreichende Projekte für die Praxisausbildung der zukünftigen Fachkräfte.

 

Die Nutzung der Möglichkeiten von Inhouse-Vergaben oder bevorzugten Vergaben könnte diesen Problemen wenigstens teilweise entgegenwirken.

 

Eine Vergabe von größeren Bauvorhaben an das OSZ Bautechnik I hätte neben der Ausbildung von Fachkräften auch den Vorteil für die Landeskasse, dass lediglich die Materialkosten zusätzlich zu zahlen wären.

 
 

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