Drucksache - 0166/XX  

 
 
Betreff: Änderung der Geschäftsordnung der BVV Spandau
Status:öffentlich  
 Ursprungaktuell
Initiator:AfDAfD
Verfasser:Werner 
Drucksache-Art:AntragAntrag
Beratungsfolge:
Bezirksverordnetenversammlung Entscheidung
29.03.2017 
Öffentliche Sitzung der Bezirksverordnetenversammlung Spandau von Berlin in der BVV zurückgezogen   

Sachverhalt
Anlage/n
Anlagen:
Antrag AfD v. 17.03.2017

Das Bezirksamt wird beauftragt, die Geschäftsordnung der Bezirksverordnetenversammlung Spandau in der Fassung vom 14. Juni 2012, zuletzt geändert am 09.05.2016 mit der Drucksachen Nr. 1870/XIX, wie folgt zu ändern:

 

Dem § 21 Abs. 1 Satz 1 wird ein Neben- und folgender Hauptsatz eingefügt.

 

"Anträge, die nach Fristablauf gem. § 20 (2) GO bis spätestens eine Stunde vor Beginn der Sitzung eingereicht werden, können als Dringlichkeitsanträge behandelt werden,

wenn der Antragsteller schriftlich dargelegt, warum die vorgeschriebene Antragsfrist nicht eingehalten werden konnte und welche Tatsachen die Dringlichkeit begründen, die bei Behandlung im grundsätzlich vorgesehenen Verfahren den Antrag gegenstandslos werden lassen würden (objektive Dringlichkeit).

Dringlichkeitsanträge ohne schriftliche Begründung der objektiven Dringlichkeit sind durch den BVV-Vorsteher zurück zu weisen.

Dringlichkeitsanträge werden zeitgleich durch den Vorsteher dem Bezirksamt und den Fraktionen und Gruppen zugestellt. Dringlichkeitsanträge finden keine Anrechnung auf die maximale Höchstzahl gem. § 20 (2), es gilt jedoch diechstzahl von drei pro Fraktion bzw. einem pro Gruppe /Einzelverordneter."

 

.und der § 21 Abs. 3Satz 1 wird folgend neu gefasst:

 

Über die Behandlung von Dringlichkeitsanträgen entscheidet die BVV mit 3/4-Mehrheit der anwesenden Bezirksverordneten (Anwesenheitsliste).

Über die Behandlung von Dringlichkeitsanfragen entscheidet die BVV mit einfacher Mehrheit der anwesenden Bezirksverordneten.


Begründung:

 

Gemäß § 20 der Geschäftsordnung sind Anträge spätestens neun Tage vor der Sitzung der BVV dem Vorsteher einzureichen, damit ist eine grundsätzliche Sperre für die Aufnahme weiterer Beschlussgegenstände in die Tagesordnung eingetreten. Die Ausschlussfrist ermöglicht den Bezirksverordneten und Mitgliedern des Bezirksamts sich angemessen auf Beratungsgegenstände vorzubereiten.

Als Ausnahme sieht die Regelung des § 21 der Geschäftsordnung in aktueller Fassung vor, dass auch verfristete Anträge als Dringlichkeitsanträge, bis spätestens eine Stunde vor Beginn der Sitzung, eingebracht werdennnen. Dieser Regelung fehlen bisher die objektiven Merkmale der Dringlichkeit. Die Ergänzung ist geboten, um den Schutzzweck des § 20 (also die Möglichkeit der angemessenen Vorbereitung und damit Lage über die Anträge verantwortlich abzustimmen), nicht durch kurzfristige sog. Dringlichkeitsanträge zu unterlaufen.

 

Nach hiesiger Rechtsauffassung dürften Dringlichkeitsanträge für Beschlüsse mit einschneidender Bedeutung, zum Beispiel solche die mit der Bereitstellung zusätzlicher Haushaltsmittel verbunden sind, rechtlich problematisch sein, weil wie oben geschildert der Schutzzweck des § 20 der Geschäftsordnung unterlaufen wird. Auch sonstige Dringlichkeitsanträge müssen zumindest objektiv dringlich sein und dürfen nicht per Beschluss über die Zulassung als Dringlichkeitsantrag künstlich dringlich gemacht werden, weshalb das Quorum für die Zulassung von Dringlichkeitsanträgen auf 3/4-Mehrheit im Abs. 3 eingeführt werden soll. Keine Bedenken hingegen bestehen gegen die Zulassung von Dringlichkeitsanfragen mit einfacher Mehrheit, zumal das Bezirksamt in zu begründenden Fällen verlangen kann, dass die Beantwortung der Anfrage oder von Teilen derselben bis zur nächsten Sitzung zurückgestellt wird oder schriftlich erfolgt (§ 27 Abs. 2).

 
 

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