Drucksache - 0087/XX
Die Orientierungskurse sind Teil der Integrationskurse. Die originäre Zuständigkeit für das Angebot dieser Kurse liegt beim Bund, konkret bei Bundesamt für Migration und Flüchtlinge. Jeder Geflüchtete ist zur Kursteilnahme gem. § 43 AufenthG rechtlich verpflichtet.
Der Integrationskurs des Bundes nach § 43 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) besteht aus einem Sprachkurs mit 600 bzw. 900 Unterrichtseinheiten (UE) und einem Orientierungskurs mit 100 Unterrichtseinheiten. Während der Sprachkurs auf den Erwerb von Deutschkenntnissen auf dem Sprachniveau B1 entsprechend dem Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen für Sprachen (GER) abzielt, dient der Orientierungskurs gemäß § 43 Abs. 3S. 1 AufenthG "der Vermittlung von Kenntnissen der Rechtsordnung, der Kultur und der Geschichte in Deutschland."
Die Integrationskursverordnung (IntV) präzisiert diese Vorgabe und definiert in § 3 Abs. 1 Nr. 2 IntV als Ziel des Kurses die "Vermittlung von Alltagswissen sowie von Kenntnissen der Rechtsordnung, der Kultur und der Geschichte in Deutschland, insbesondere auch der Werte des demokratischen Staatswesens der Bundesrepublik Deutschland und der Prinzipien der Rechtsstaatlichkeit, Gleichberechtigung, Toleranz und Religionsfreiheit." In der Begründung zu § 3 IntV wird dazu ausgeführt: "Der Integrationskurs dient zwar maßgeblich dem Erwerb deutscher Sprachkenntnisse, aber die im Orientierungskurs zu vermittelnden Inhalte machen deutlich, dass Integration über den bloßen Spracherwerb hinausgeht."
Das Bezirksamt hat darüber hinaus 2017 das Projekt "Ankommen in Spandau - Erstorientierungskurse für Geflüchtete" aus dem bezirklichen Integrationsfonds finanziert. Das Projekt wurde vom Träger GIZ e.V. durchgeführt. Es fand in der Unterkunft am Waldschluchtpfad in Kladow statt. Das Projekt war erfolgreich, die Teilnehmerzahl gut.
Wir bitten daher den Beschluss als erledigt anzusehen.
Berlin-Spandau, den 9. November 2017
Kleebank Bezirksbürgermeister
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