Ukraine

  • Informationen für Geflüchtete aus der Ukraine und ehrenamtlich Helfende / Інформація для біженців з України і для волонтерів:
    berlin.de/ukraine*

Energiesparen

Drucksache - 1714/XIX  

 
 
Betreff: Bebauungsplan VIII-424
Status:öffentlich  
 Ursprungaktuell
Initiator:BzStR RödingBzStR Röding
Verfasser:BzStR Röding 
Drucksache-Art:Vorlage - zur Beschlussfassung -Vorlage - zur Beschlussfassung -
   Beteiligt:BzBm Kleebank
Beratungsfolge:
Bezirksverordnetenversammlung Entscheidung
27.01.2016 
Öffentliche Sitzung der Bezirksverordnetenversammlung Spandau von Berlin ohne Änderungen in der BVV beschlossen   

Sachverhalt
Anlage/n
Anlagen:
Vorl. z.B. v. 18.01.2016
Anlage zur V.z.B. v. 18.01.2016

Entwurf der Verordnung über die Festsetzung des Bebauungsplans VIII-424 für Teilflächen der Grundstücke Kladower Damm 224/244a und 246/272a, eine Teilfläche des Kladower Damms sowie eine Teilfläche des Grundstücks Sparnecker Weg 100 im Bezirk Spandau, Ortsteil Kladow

 

 

Unterrichtung der Bezirksverordnetenversammlung gemäß § 15 des Bezirksverwaltungs­gesetzes (BezVG) vom Beschluss des Bezirksamtes vom 14. April 1998 über die Aufstellung des Bebauungsplans VIII-424 - Vorlage zur Kenntnisnahme (1. Zwischenbericht) vom 09. Mai 1998, Drucksache Nr. 1930XV. Wahlperiode

 

Anlage: Übersichtsplan mit der Grenze des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans VIII-424.

 

Die Bezirksverordnetenversammlung wolle gemäß § 12 Abs. 2 Nr. 4 BezVG und § 6 Abs. 3 des Gesetzes zur Ausführung des Baugesetzbuchs (AGBauGB) unter Vorlage der Begründung vom 18. Januar 2016 gemäß § 9 Abs. 8 des Baugesetzbuchs (BauGB) zum Entwurf des Bebauungsplans beschließen:

 

  1. Entwurf zum Bebauungsplan VIII-424 vom 16. April 2015

 

II.      Entwurf der Verordnung

 

über die Festsetzung des Bebauungsplans VIII-424

im Bezirk Spandau, Ortsteil Kladow

 

Vom ……………… 2016

 

Auf Grund des § 10 Abs. 1 des Baugesetzbuchs in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 2004 (BGBl. I S. 2414), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 20. Oktober 2015 (BGBl. I S. 1722), in Verbindung mit § 6 Abs. 3 des Gesetzes zur Ausführung des Baugesetzbuchs in der Fassung vom 7. November 1999 (GVBl. S. 578), zuletzt geändert durch Gesetz vom 23. Juni 2015 (GVBl. S. 283), wird verordnet:

 

§ 1

 

Der Bebauungsplan VIII-424 vom 16. April 2015 für Teilflächen der Grundstücke Kladower Damm 224/244a und 246/272a, eine Teilfläche des Kladower Damms sowie eine Teilfläche des Grundstücks Sparnecker Weg 100 im Bezirk Spandau, Ortsteil Kladow, wird festgesetzt.

 

§ 2

 

Die Urschrift des Bebauungsplans kann beim Bezirksamt Spandau von Berlin, Abteilung Bauen, Planen, Umweltschutz und Wirtschaftsförderung Stadtentwicklungsamt Fachbereich Vermessung und Geoinformation, beglaubigte Abzeichnungen des Bebauungsplans können beim Bezirks-amt Spandau von Berlin, Abteilung Bauen, Planen, Umweltschutz und Wirtschaftsförderung Stadtentwicklungsamt Fachbereich Stadtplanung und Fachbereich Bauaufsicht kostenfrei eingesehen werden.

 

§ 3

 

Auf die Vorschriften über

 

1. die Geltendmachung und die Herbeiführung der Fälligkeit etwaiger Entschädigungs­ansprüche (§ 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 des Baugesetzbuchs) und

 

2. das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen bei nicht fristgemäßer Geltendmachung
44 Abs. 4 des Baugesetzbuchs)

 

wird hingewiesen.

 

§ 4

 

(1) Wer die Rechtswirksamkeit dieser Verordnung überprüfen lassen will, muss

 

  1. eine beachtliche Verletzung der Verfahrens- und Formvorschriften, die in § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 des Baugesetzbuchs bezeichnet sind,

 

  1. eine nach § 214 Abs. 2 des Baugesetzbuchs beachtliche Verletzung der Vor­schriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans,

 

  1. nach § 214 Abs. 3 Satz 2 des Baugesetzbuchs beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs,

 

  1. eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften, die im Gesetz zur Ausführung des Baugesetzbuchs enthalten sind,

 

innerhalb eines Jahres seit der Verkündung dieser Verordnung gegenüber dem Bezirksamt Spandau von Berlin schriftlich geltend machen. Der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist darzulegen. Nach Ablauf der in Satz 1 genannten Fristen werden die in Nummer 1 bis 4 genannten Mängel gemäß § 215 Abs. 1 des Baugesetzbuchs und gemäß § 32 Abs. 2 des Gesetzes zur Aushrung des Baugesetzbuchs unbeachtlich.

 

(2) Die Beschränkung des Absatzes 1 gilt nicht, wenn die für die Verkündung dieser Verordnung geltenden Vorschriften verletzt worden sind.

 

§ 5

 

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung im Gesetz- und Verord­nungsblatt für Berlin in Kraft.


A) Begründung

 

Anlass der Aufstellung

 

Anlass zur Aufstellung des Bebauungsplanentwurfs VIII-424 war die Absicht,r den ab Mitte 1999 erwarteten Umzug Bundesbediensteter von Bonn nach Berlin Wohnungsneubaugebiete unter anderem im Randbereich der „General-Steinhoff-Kaserne“ zu entwickeln.

 

Zur Umsetzung der geplanten Wohnnutzung im Randbereich der „General Steinhoff-Kaserne“ war die Aufstellung eines Bebauungsplans erforderlich, da große Flächenanteile des Geltungsbereichs planungsrechtlich im Außenbereich gemäß § 35 BauGB liegen. Zur Erforderlichkeit der Bebauungsplanung trug ebenfalls die Sicherung der Erschließung des Plangebiets sowie der über das Plangebiet erschlossenen angrenzenden Flächen bei. 1998 wurde die Aufstellung des Bebauungsplans beschlossen.

 

Der Umzug der Bediensteten des Bundes von Bonn nach Berlin ist mittlerweile größtenteils abgeschlossen. Gleichwohl besteht im Bezirk Spandau auch weiterhin eine Nachfrage nach einem vielltigen Wohnungsangebot. Die Veranlassung zur Aufstellung des Bebauungsplans ist damit auch unter Berücksichtigung der veränderten Rahmenbedingungen weiterhin aktuell. Auch die Erforderlichkeit zur Aufstellung eines Bebauungsplans ist weiterhin gegeben, da der Geltungsbereich immer noch überwiegend im Außenbereich gemäß § 35 BauGB liegt.

 

Da sich die Nachfrage nach Wohnraum nicht so entwickelt hatte, wie es Mitte der 1990er vermutet wurde, ruhte das Bebauungsplanverfahren seit ca. 2006. Einige Jahre später konnte wieder eine gestiegene Nachfrage nach Wohnraum beobachtet werden; die ruhende Planung wurde daher gegen Ende 2011 wieder aufgenommen. Die grundsätzliche Planungsüberlegung (Konversion von Kasernenflächen zu Wohnbebauung) wurde auch nach Wiederaufnahme der Planung beibehalten.

 

 

Verfahren

 

Das Bezirksamt Spandau von Berlin hat in seiner Sitzung am 14.04.1998 die Aufstellung des Bebauungsplans mit der Bezeichnung VIII-424 beschlossen.

 

Durch Bekanntmachung in der Tagespresse wurde der Öffentlichkeit frühzeitig Gelegenheit gegeben, sich in der Zeit vom 18.05.1998 bis einschließlich 18.06.1998 durch Einsichtnahme in die Planungsunterlagen und Äerungen hierzu an der Planung zu beteiligen.

 

Das Bezirksamt hat in seiner Sitzung am 28.07.1998 beschlossen, den Bebauungsplan VIII-424 in der Fassung vom 12.05.1998 weiter zu bearbeiten.

 

Die frühzeitige Beteiligung der Behörden und Stellen, die Träger öffentlicher Belange sind und der Nachbargemeinden wurde vom 17.12.1998 bis zum 29.01.1999 durchgeführt.

 

In der Zeit vom 17.12.2006 bis einschließlich 29.01.2007 fand gemäß § 4 Abs. 2 BauGB die Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange statt. Das Ergebnis der Beteiligung wurde im Bezirksamt nicht beschlossen.

 

In der Zeit vom 12.08.2013 bis einschließlich 20.09.2013 fand gemäß § 4a Abs. 3 BauGB eine erneute Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange statt. Das Ergebnis der Beteiligung und die inhaltliche Konkretisierung der Planung hatten Auswirkungen auf die Planung und wurde im Bezirksamt am 09.09.2014 beschlossen.

 

Aufgrund der Änderungen in der Planung wurde in der Zeit vom 06.11.2014 bis einschließlich 01.12.2014 gemäß § 4a Abs. 3 BauGB die zweite erneute Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange durchgeführt. Das Ergebnis der Beteiligung und die inhaltliche Konkretisierung der Planung hatten Auswirkungen auf die Planung und wurden im Bezirksamt am 03.03.2014 beschlossen.

 

Die Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 2 BauGB wurde nach Bekanntmachung im Amtsblatt am 24.04.2015 in der Zeit vom 04.05.2015 bis einschließlich 03.06.2015 durchgeführt.

 

Die Bedenken und Hinweise wurden abgewogen:

 

5 Bürger

 

Flora und Fauna

 

Die Bestandsaufnahme der Biotope von 2012 scheint etwas veraltet zu sein. Inzwischen wurde ein Teil des zu bebauenden Grundstücks gerodet, wodurch sich noch andere Pflanzen und Tiere angesiedelt haben.

 

Es stellt sich die Frage, ob diese vor der Rodung des zu bebauenden Geländes erfolgt oder danach?

 

Unsere Stellungnahme:

Eine aktualisierte Bestandsaufnahme der Biotope ist nicht erforderlich: Zur Ermittlung des Eingriffs in Natur und Landschaft wird die Wertigkeit der Biotope zum Zeitpunkt der Wiederaufnahme der Planung (2012) mit dem Zustand verglichen, wenn die künftigen Planungsrechte ausgeschöpft sind.

Kartierungen von temporären Zwischen-Zuständen der Vegetation sind nicht erforderlich.

 

In Bezug auf die zwischenzeitlich vorgenommenen Rodungen ist anzumerken, dass bei der Berechnung des Ausgleichs der höherwertige Biotopbestand aus dem Jahr 2012 zu Grunde gelegt wurde. Die zwischenzeitige Beseitigung von Gehölzen (und die damit einhergehende Reduzierung der Biotopwertigkeit) haben insofern nicht dazu geführt, dass der zu erbringende Ausgleich reduziert wurde.

 

Die Frage, ob die Biotoptypenkartierung vor oder nach der Rodung von Gehölzen stattgefunden hat, lässt sich leicht anhand der Abbildung der Biotoptypenkarte (S. 97 der ausgelegten Begndung) beantworten: Die Kartierung wurde vor den Rodungen erstellt; die zwischenzeitlich gerodeten Flächen sind hier noch als „Vorwald“ kartiert.

 

Zur Beurteilung der Belange des Artenschutzes (Betroffenheit von Tierarten) ist es ebenfalls nicht erforderlich, dass das Gelände nach der Rodung von Gehölzen erneut kartiert wird. Im Zeitraum zwischen der Rodung (2013) und der Beteiligung der Öffentlichkeit (Mai 2015) konnte sich das Artenspektrum nicht grundlegend verändern; eine erneute Bestandsaufnahme ist nicht erforderlich.

Keine Änderung der Planung.

 

Es befinden sich u.a. auf den Grundstücken Tierarten wie Rehe, Dachse, Füchse, Feldhasen und weitere, z. B. diverse Kriechtiere, die alle ihr zuhause verlieren würden, obwohl einige von Ihnen schützenswert sind.

Außerdem ist hier ein wahres Vogelparadies. Hier befindet sich neben einem Greifvogelpärchen, das schon seit Jahren hier nistet, u. a. Kuckuck, Steinkauz, Uhu, Sperlinge, Star, Stieglitze, Amseln, diverse Meisen (u. a. die Sumpfmeise), Kernbeißer, Nachtigallen, Ringeltauben und Pfauen, um nur einen Teil zu erwähnen, von denen auch einige auf der roten Liste der vom Aussterben bedrohten Vögel stehen. Es sind auch Scharen von Mehlschwalben, die jedes Jahr hier brüten und die in den letzten Jahren bereits von Jahr zu Jahr weniger geworden sind, weil schon ein Teil der Nester, wodurch auch immer, zerstört wurden.

 

Es gibt hier auch Spatzen. Diese werden in der Bestandsaufnahme nicht erwähnt.

 

Auch Fledermäuse, die jeden Abend ihre Bahnen ziehen, sind vorhanden. Die Fledermäuse stehen ebenfalls unter Naturschutz. Sie haben ihr Quartier in den Bäumen, die dann abgeholzt werden sollen.

 

Soweit uns bekannt ist wurden letztes Jahr in der Nähe, bei einem anderen Bauvorhaben, erstmalig auch einige der roten Liste zugeordnete Tierarten gefunden, die durch die veraltete Bestandsaufnahme auch nicht berücksichtigt worden sind.

 

Unsere Stellungnahme:

Der Geltungsbereich des Bebauungsplans sowie angrenzende Flächen am Kladower Damm wurden 2012 auf artenschutzrechtlich relevante Tierarten untersucht. In Abstimmung mit der unteren Naturschutzbehörde wurden Fledermäuse, Vögel, Zauneidechsen und Blauflüglige Ödlandschrecke (Heuschrecke) untersucht. Artenschutzrechtliche Betroffenheiten von anderen Tiergruppen (z. B. „Kriechtiere“) wurde von der zuständigen Behörde nicht mitgeteilt.

Dem Jagdrecht unterliegende Säugetierarten (z.B. Fuchs, Wildschwein, Marder, Reh, Hirsche) stehen nicht unter Schutz. Nach diesen Tierarten wurde deshalb nicht gezielt gesucht. Dies ist nicht zu beanstanden; bei der Aufstellung von Bebauungsplänen ist es nicht erforderlich, dass ein vollständiges Inventar aller im Gebiet vorkommenden Tiere erstellt wird.

 

Insgesamt wurden 3 Fledermausarten und 33 Vogelarten nachgewiesen. Zu den festgestellten Vogelarten zählt auch der Haussperling, umgangssprachlich auch als Spatz bekannt.

Zauneidechsen und die Blauflüglige Ödlandschrecke wurde bei den Geländebegehungen nicht nachgewiesen.

 

Ein Greifvogel wurde im Untersuchungsgebiet nicht festgestellt, d.h., dass der mutmaßliche Brutstandort außerhalb des Plangebiets liegen muss.

Im Umfeld des mutmaßlichen Brutstandorts wird sich der Lebensraum für Greifvögel nicht nennenswert verändern: Die Zusammensetzung aus Waldbeständen, Parklandschaft (Gutspark Neukladow, Golfplatz), Offenland und besiedelten Flächen (Landstadt Gatow, Kasernengelände) wird nur kleinräumig verändert. Der Erhaltungszustand einer lokalen Greifvogel-Population wird durch die Planung nicht verschlechtert.

 

Ein eventuelles Vorkommen geschützter Arten außerhalb des Geltungsbereichs ein Einwender benennt hier ein nicht näher spezifiziertes Bauvorhaben in der Umgebung ist nicht Gegenstand des Bebauungsplans VIII-424.

 

Zum Schutz der Vögel dürfen Gehölze nur außerhalb der Brutsaison beseitigt werden.

Bezüglich der Fledermäuse wiesen 9 Bäume Eignung als Quartier auf. Diese dürfen nur gefällt werden, wenn potenziell als Quartier geeignete Baumhöhlen außerhalb der Wochenstubenzeit verschlossen werden und die Bäume in der konfliktarmen Herbst- und Winterzeit gefällt werden.

Weitere Maßnahmen sind aus artenschutzrechtlicher Sicht nicht erforderlich. Von der zuständigen Fachberde für Artenschutz wurde mitgeteilt, dass keine artenschutzrechtlichen Hinderungsgründe entgegenstehen.

 

In Bezug auf Artenschutz ist darauf hinzuweisen, dass nur Fortpflanzungs- und Ruhestätten geschützt sind. Regelmäßige Aufenthaltsorte bzw. Jagdgebiete genießen keinen artenschutzrechtlichen Schutzstatus. Es ist insofern aus Gründen des Artenschutzes unproblematisch, wenn sich im Plangebiet gelegentlich Wildtiere und Kleinsäuger aufhalten.

Anzumerken ist, dass die benachbarten Grundstücke (Bundeswehr, Golfplatz) über eine Umzäunung verfügen. Das Plangebiet ist insofern für Wildtiere insbesondere Großtiere nur eingeschränkt erreichbar. Es nimmt daher keine besondere Rolle im Biotopverbund wahr.

Keine Änderung der Planung.

 

Verkehrserschließung

 

Die Zufahrt zur Siedlung erfolgt vom Kladower Damm aus über nur eine Straße, die auch noch z. T. halbseitig zugeparkt ist, so dass nur eine Seite befahrbar ist.

Die Zufahrt ist schon heute zu Spitzenzeiten knapp bemessen, wenn die Eltern ihre Kinder zu der auf dem Grundstück liegenden Kita „Am Flughafen Gartow“ bringen und wieder abholen, oder wenn Lieferverkehr oder Müllabfuhr unterwegs sind. Wenn ein Fahrzeug neben einem parkenden Kfz hält, um abzuladen, geht hier nichts mehr, da heißt es nur noch warten, bis alles abgeladen ist, und inzwischen haben sich von beiden Seiten die anstehenden Autos angesammelt. Es gibt keine Alternative auszuweichen, da es keine andere Zufahrt gibt.  Dies ist bestimmt nicht mit den Sicherheitsbestimmungen vereinbar. Im Notfall oder in einer kritische Situation, z. B. ein Feuer o.ä. ist Chaos vorprogrammiert.

 

Unsere Stellungnahme:

Die Breite der im Bebauungsplan festgesetzten Verkehrsflächen beträgt zumeist 10,0 m. Dies stellt gegenüber der jetzt vorhandenen Fahrbahnbreite eine Erweiterung der Verkehrsflächen dar. Die Festsetzungen des Bebauungsplans lassen daher eine Verbreiterung der bestehenden Verkehrsflächen zu. Hierdurch ist es planungsrechtlich möglich, dass die vom Einwender vorgebrachten gelegentlichen Überlastungserscheinungen im Verkehrswegenetz reduziert werden.

Nahe der Kita wurde die Breite der Verkehrsfläche auf 12,50 m erweitert; in diesem Bereich steht insofern ein erhöhter Flächenanteil zur Verfügung, der u. a. für zusätzliche Stellplätze für die Kita-Nutzer verwendet werden kann.

Die geplanten Profile orientieren sich an der Richtlinie für die Anlage von Straßen (RASt 06 der Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen, eingeführt im Land Berlin am 03. Dezember 2007).

Der gewählte Querschnitt ist zur Sicherung der Erschließung geeignet.

 

Zur Prüfung verkehrslenkender Maßnahmen wurde eine verkehrstechnische Untersuchung durch das Büro merkel Ingenieur Consult erstellt. Diese Untersuchung wurde der Verkehrslenkung Berlin (VLB) als zentrale Straßenverkehrsbehörde mit der Bitte um Stellungnahme übersandt. Die VLB führt aus, dass das Büro mit ihrer rechnerischen Prognose richtig liegen dürfte, gleichwohl werde die verkehrliche Situation am Kladower Damm weiter belastet, so dass nicht nur der Gehweg regelkonform ausgebaut werden solle, sondern auch eine Signalisierung der Einmündung zu fordern wäre.

Die Untersuchung kommt jedoch nur zu dem Ergebnis, dass die Einrichtung einer Linksabbiegerspur auf dem Kladower Damm sinnvoll wäre. Dies führt im Rahmen der Detailplanung dann auch zur partiellen Neukonzeption der Straßenentwässerung und der Gehwegsituation. Weitere Maßnahmen (z.B. Fußnger-Querungshilfe, Lichtsignalanlage) leiten sich nicht aus der städtebaulichen Planung ab. Eine Kostenträgerschaft des Investors ist daher aus rechtlichen Gründen nicht zulässig und ist zudem wie die verkehrstechnische Untersuchung zeigt auch verkehrstechnisch nicht zwingend erforderlich.

Der städtebauliche Vertrag trifft Regelungen zur Errichtung der erforderlichen Linkabbiegerspur sowie deren Finanzierung. Kostenübernahme durch den Verursacher.

 

Zu negativen Verhaltensweisen von Verkehrsteilnehmern (z. B. Halten in zweiter Reihe) ist Folgendes zu sagen: Bei den Straßen im Geltungsbereich handelt es sich um Privatstraßen; die Verkehrssicherungspflicht liegt bei den privaten Eigentümern. Diese haben dafür zu sorgen, dass die Sicherheit und die Leichtigkeit des Verkehrs gewahrt bleiben. Ggf. erforderliche verkehrliche Ordnungsmaßnahmen unterliegen der Straßenverkehrsbehörde in Abstimmung mit den Eigentümer und der Polizei. Diese sind unabhängig vom Bebauungsplan durchzusetzen.

 

Temporäre Einschränkungen im Verkehrsfluss (z. B. durch Müllfahrzeuge oder durch Baustellenverkehr) stellen im Land Berlin auch abseits örtlicher und überörtlichen Straßen eine alltägliche Situation dar.

 

Es gibt keine „Sicherheitsbestimmungen“, die die Erschließung eines Wohngebietes über eine Sackgassen verbieten, wenn auch die Zufahrtsmöglichkeiten eingeschränkt sind. In Bezug auf die Wohnruhe sind Sackgassen jedoch positiv zu bewerten, da hierdurch Durchgangs- und Schleichverkehr vermieden wird.

Keine Änderung der Planung.

 

Damals konnte das Bauvorhaben nicht umgesetzt werden, da unbedingt eine zweite Straße gebaut werden sollte, dies aber durch den vorhandenen Golfplatz nicht möglich war. Diese Straße ist in ihren Karten noch eingezeichnet (Verlängerung Eichelmaatenweg).

 

Unsere Stellungnahme:

Eine Straße zwischen dem Plangebiet und dem Eichelmaatenweg ist nicht Teil der Planung.

 

Da sich die Nachfrage nach Wohnraum nicht so entwickelt hat, wie man es zum Zeitpunkt des Aufstellungsbeschlusses (1998) vermutet hatte, ruhte das Bebauungsplanverfahren seit ca. 2006. Erst einige Jahre später konnte wieder eine gestiegene Nachfrage nach Wohnraum beobachtet werden; die ruhenden Planungen wurden daher wieder aufgenommen. Die grundsätzlichen Planungsüberlegungen (Konversion von Kasernenflächen zu Wohnbebauung) wurden auch nach Wiederaufnahme der Planung beibehalten.

Der vom Einwender gegebene Hinweis, dass die Umsetzung bislang an der fehlenden zweiten Straße scheiterte, ist nicht nachvollziehbar.

Keine Änderung der Planung.

 

Das Verkehrsaufkommen auf der Zufahrtstraße sollte noch einmal überprüft werden. Momentan hat man 100 Wohneinheiten mit ca. 200 Fahrzeugen. Künftig wären es dann 250 Wohneinheiten mit ca. 500 Fahrzeugen, was also mehr als eine Verdopplung des Verkehrs mit sich ziehenrde.

 

Unsere Stellungnahme:

Gegenwärtig sind in der Siedlung ca. 300 Wohneinheiten vorhanden. Eine verkehrstechnische Untersuchung kam zu dem Ergebnis, dass zum jetzigen Zeitpunkt in der Siedlung an Werktagen mit 1.278 Fahrten von Kraftfahrzeugen zu rechnen ist.

Nach Realisierung der Planung werden werktags voraussichtlich 1.742 Fahrten innerhalb der Siedlung stattfinden.

Die Planung wird insofern nicht dazu führen, dass sich der Verkehr mehr als verdoppelt; der Verkehr wird lediglich um ca. 36% steigen.

Keine Änderung der Planung.

 

Auch die Kinder, die hier wohnen müssen mit erheblichen Einschränkungen rechnen, die Ihnen bisher nicht bekannt sind. Sie können dann nicht mehr überall spielen und sich frei entfalten. Ist es zu Verantworten sie so in Ihrer Lebensqualität einzuschränken.

 

Unsere Stellungnahme:

Das Plangebiet wird auch gegenwärtig von Kraftfahrzeugen befahren. Es ist daher davon auszugehen, dass Kinder im Plangebiet wie im Übrigen auch in der gesamten Stadt an das alltägliche Vorhandensein von Kraftfahrzeugen gewöhnt sind.

 

Aufgrund des Sackgassen-Charakters der Erschließung tritt im Plangebiet kein Durchgangsverkehr auf. Verglichen mit anderen städtischen Wohngebieten ist das Plangebiet auch nach Errichtung von zusätzlichen Wohnungen deutlich weniger von Verkehr betroffen.

Die Eigentümer der privaten Verkehrsflächen im Plangebiet können zudem die Straßenbeschilderung vornehmen; bei Erforderlichkeit kann jederzeit eine Beschilderung als „Spielstraße“ aufgestellt werden. Hierdurch kann den Belangen spielender Kinder entgegengekommen werden.

 

Der Bebauungsplan setzt eine Fläche für Wald sowie einen Spiel- und Tummelplatz fest. Auch nach Realisierung der Planung stehen genügend Flächen zur Verfügung, die von Kindern erlebt werden können. Spielen bzw. die freie Entfaltung von Kindern sind weiterhin möglich.

 

In Bezug auf die Errichtung von neuen Wohngebäuden konnten die Bewohner im Umfeld (zu denen auch Kinder zählen) nicht davon ausgehen, dass die Nachbarschaft permanent unbebaut bleibt: Bereits 1998 vier Jahre nach Rückgabe des ehemaligen britischen Kasernengeländes an die Bundesrepublik Deutschland wurde der Aufstellungsbeschluss des Bebauungsplans VIII-424 vom Bezirksamt Spandau gefasst und im Amtsblatt veröffentlicht. Es war insofern seit ca. 17 Jahren davon auszugehen, dass in der Umgebung früher oder später Baumaßnahmen stattfinden könnten.

Keine Änderung der Planung.

 

Technische Infrastruktur

 

Als die BIMA das Gelände an die jetzigen Eigentümer verkaufte, wurde explizit auf ein weiteres Regenrückhaltebecken hingewiesen, da die vorhandenen umliegenden Becken nicht ausreichen würden. Dieses wurde auch schon in der Verkaufsausschreibung erwähnt.

 

 Diese Notwendigkeit soll nicht mehr nötig sein? Die Entwässerung dieses Geländes erfolgt nicht richtig. Die vorhandenen Wohnhäuser haben massiv mit nassen Kellern zu kämpfen, sowie auch teilweise mit Wassereinbruch in den Kellern bei länger anhaltenden Regen.

 

Dieser Punkt sollte noch einmal genau betrachtet werden.

 

Unsere Stellungnahme:

Zur Beurteilung der Entwässerung wurden im Aufstellungsverfahren des Bebauungsplans eigenständige Erkundigungen eingeholt:

Weder ein 2006 erstelltes Gutachten zur Regenwasserversickerung, noch zeitlich nachfolgende Stellungnahmen von Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange enthielten Forderungen zum Bau eines weiteren Regenrückhaltebeckens.

Ggf. anderslautende Aussagen in rechtlich unverbindlichen Verkaufsunterlagen können daher unbecksichtigt bleiben. Jedoch wurden Verträge mit Regelungen zur Regenentwässerung mit den angrenzenden Eigenmern (Golfgelände und Bundeswehrgelände) geschlossen.

 

In Bezug auf die örtlichen Bodenverhältnisse ist bekannt, dass die Wasserdurchlässigkeit der Böden in den allgemeinen Wohngebieten WA 7, WA 8 und WA 9 aufgrund einer dort vermuteten Geschiebemergelschicht eingeschränkt sein kann. In den anderen Baugebieten ist mit keinen Einschränkungen bezüglich der Versickerung zu rechnen. Dies kann der ausgelegten Begründung auf S. 7 entnommen werden. Künftige Bauherren sind insofern hinreichend informiert, dass bei der Errichtung von Kellern sofern diese gewünscht sind ggf. besondere Maßnahmen zur Abdichtung erforderlich sind.

 

Aufgrund der geringen zulässigen Bodenversiegelung in den künftigen Baugebieten ist nicht davon auszugehen, dass die Bodenverhältnisse einer Bebauung entgegenstehen: Es verbleibt stets genügend unversiegelter Boden, über den Regenwasser versickert werden kann. Ggf. müssen Grundstückseigentümer technische Lösungen (Versickerungsschächte, Rigolen) zur Versickerung nutzen.

Keine Änderung der Planung.

 

Militärischer Schutzbereich

 

Seit letztem Jahr soll die Bundeswehr erneut einen Erlass einer Schutzbereichssatzung in diesem Bereich in Erwägung ziehen. Da ihre genannten Jahreszahlen nun doch deutlich in der Vergangenheit liegen, müsste man auch dies noch einmal auf den neuesten Stand bringen.

 

Unsere Stellungnahme:

Die zuständige Behörde (Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr) hat letztmalig mit Schreiben vom 24.11.2014 bestätigt, dass die geplante Bebauung der Anordnung eines Schutzbereichs voraussichtlich nicht entgegensteht. Diese Stellungnahme ist nicht als veraltet anzusehen; die Einholung einer erneuten Stellungnahme ist nicht erforderlich.

Keine Änderung der Planung.

 

Gebäudehöhen/Gebäudeabstand

 

Als der letzte Bebauungsplan für dieses Gelände auslag, wurden nur maximal 2 Vollgeschosse zugelassen, nun dürfen es 3 Vollgeschosse sein. Wie kommt es zu dieser Änderung?

 

Unsere Stellungnahme:

Nach Wiederaufnahme der Planung im Jahr 2012 ermöglichten alle Entwurfsstände im Plangebiet eine Bebauung, die üblicherweise aus maximal zwei Vollgeschossen bestehen durfte. Diese beiden Vollgeschosse konnten durch Geschosse in Dachräumen bzw. durch Staffelgeschosse ergänzt werden, insofern war schon immer eine dreigeschossige Bebauung möglich. Das dritte Geschoss durfte jedoch optisch nur untergeordnet in Erscheinung treten.

 

Im WA 9 sind nach dem 2015 öffentlich ausgelegten Planungsstand nun drei Vollgeschosse zulässig. Das dritte Vollgeschoss ist in seiner optischen Wirkung allerdings mit einem Staffelgeschoss vergleichbar; eine Außenwand dieses Geschosses muss gegenüber der Außenwand des darunter liegenden Geschosses um 3 m zurückversetzt sein (siehe textliche Festsetzung Nr. 15).

Die Veränderung der Geschossigkeit im Baugebiet WA9 ist daher nur eine Modifikation des auch schon vorher zulässigen Staffelgeschosses. (Siehe auch Seite 14 der Vorlage)

Keine Änderung der Planung.

 

Wird die Wiese vor den Gebäuden 224 und 228, wie geplant, mit vier dreigeschossigen Häusern bebaut, hat die Siedlung mit seinen großgigen Abständen zwischen den einzelnen Häusern bebaut, kann das „Parkviertel“ von „Parkviertel Kladow“ gestrichen werden. Der Abstand zwischen den dann vorhandenen und den neuen Häusern würde teilweise nur 8-10 Meter betragen. Man blickt nur noch auf Häuser und Wände, der Blick auf die Natur und die Bäume ist total verbaut, zumal die neuen Gebäude auch noch um ein Geschoss höher sind als die bisherigen. Dazu kommt noch, dass Jahrzehnte alte, mehr als 20 m hohe Bäume abgeholzt werden.

 

Unsere Stellungnahme:

Der Abstand zwischen den Gebäuden Kladower Damm 224 und 228 sowie der geplanten Bebauung beträgt ca. 20 21 m. Der vom Einwender mitgeteilte Abstand von 8-10 m ist nicht korrekt ermittelt.

 

In Bezug auf Blickbeziehungen zum Golfplatz konnten die Einwender nicht davon ausgehen, dass die Nachbarschaft permanent unbebaut bleibt: Bereits 1998 vier Jahre nach Rückgabe des ehemaligen britischen Kasernengeländes an die Bundesrepublik Deutschland wurde der Aufstellungsbeschluss für den Bebauungsplan VIII-424 vom Bezirksamt Spandau gefasst und im Amtsblatt veröffentlicht. Es war insofern seit ca. 17 Jahren davon auszugehen, dass in der Umgebung früher oder später Baumaßnahmen stattfinden werden.

Keine Änderung der Planung.

 

Und dann noch die über die ganzen Jahre andauernden Bauphasen!

 

Unsere Stellungnahme:

Temporäre Beeinträchtigungen während der Bauphasen sind unvermeidbar.

Gemäß § 11 BauO Bln gehört es zu den Pflichten des Bauunternehmers, unvermeidbare Belästigungen auf ein Mindestmaß zu begrenzen. Zur Minderung des Lärms sind zudem zahlreiche Vorschriften, insbesondere das Bundes-Immissionsschutzgesetz und das Landes-Immissionsschutzgesetz Berlin, erlassen worden. Diese sind im Rahmen der Bauausführung zu beachten.

Keine Änderung der Planung.

 

Alles in allem stellt sich die Frage:

Warum sollte diesem Bebauungsplan jetzt stattgegeben werden?

Der letzte Bebauungsplan wurde ja wegen der genannten Punkte abgelehnt!

 

Unsere Stellungnahme:

Da sich die Nachfrage nach Wohnraum nicht so entwickelt hat, wie man es zum Zeitpunkt des Aufstellungsbeschlusses (1998) vermutet hatte, ruhte das Bebauungsplanverfahren seit ca. 2006. Erst einige Jahre später konnte wieder eine gestiegene Nachfrage nach Wohnraum beobachtet werden; die ruhenden Planungen wurden daher wieder aufgenommen. Die grundsätzlichen Planungsüberlegungen (Konversion von Kasernenflächen zu Wohnbebauung) wurden auch nach Wiederaufnahme der Planung beibehalten.

Die von Einwender vorgebrachte „Ablehnung“ der Planung ist zu keinem Zeitpunkt erfolgt.

Keine Änderung der Planung.

 

Berliner Landesarbeitsgemeinschaft Naturschutz BLN

Im Hinblick auf eine eindeutige Bestimmung des Kompensationsbedarfs für die im Untersuchungsgebiet beeinträchtigte Bäume, ist eine Darstellung der Baumstandorte bzw. eine Auflistung der vorhandenen und zu fällenden Bäume erforderlich, aus welcher sowohl die Baumart als auch dessen Zustand und Stammumfang ersichtlich wird. In den uns vorliegenden Unterlagen ist nicht eindeutig erkennbar, welche Bäume bei Durchführung der Bauarbeiten zu Schaden kommen werden.

 

Unsere Stellungnahme:

Eine Ergänzung der flächigen Biotopkartierung durch eine gesonderten Baumkartierung ist nicht erforderlich:

Da sich aus den Festsetzungen des Bebauungsplans weder Bauverpflichtungen noch der Zeitpunkt des Beginns von Baumaßnahmen ergeben ist es sinnvoll, wenn die Fällung einzelner Bäume auf das nachgeordnete Bauantragsverfahren in der auch die Belange der Baumschutzverordnung abgearbeitet werden abgeschichtet wird. Erst wenn der konkrete Zeitpunkt, Ort und Umfang des Eingriffs in den Baumbestand feststeht, können die gemäß Baumschutzverordnung erforderlichen Ersatzpflanzungen und Ausgleichsabgaben sinnvoll festgelegt werden.

Eine im Zuge der Aufstellung des Bebauungsplans erstellte Baumkartierung würde zum Zeitpunkt der erforderlichen Fällmaßnahmen, die z. T. erst Jahre später nötig werden, seine Aussagekraft verloren haben, da der Baumbestand aufgrund natürlicher Wachstumsprozesse und Verfallserscheinungen sowie unvorhergesehenen Ereignisse (z. B. Sturm) jährlichen Veränderungen unterliegt.

Keine Änderung der Planung.

 

Zudem sind wir darüber verwundert, dass für die Bestimmung des Kompensationsbedarfs das veraltete Auhagen-Verfahren verwendet wurde obwohl zum Zeitpunkt der Eingriffsbilanzierung bereits das aktuelle Verfahren zur Bewertung und Bilanzierung von Eingriffen in Berlin zur Verfügung stand. Wir bitten diesbezüglich um Aufklärung über die Beweggründe, die das Umwelt- und Naturschutzamt Spandau dazu veranlassten, auf die Verwendung des Auhagen-Verfahrens zu bestehen.

 

Unsere Stellungnahme:

Die Bearbeitung des 1998 aufgestellten Bebauungsplan wurde nach mehrjähriger Pause 2012 wieder aufgenommen. Zu diesem Zeitpunkt war das „Auhagen-Verfahren“ i. d. F. von 2004 aktuell; es wurde auch zur Bewertung des Bestands herangezogen.

Im März 2014 wurde mit dem Umwelt- und Grünflächenamt Spandau abgestimmt, dass die 2004er Fassung des „Auhagen-Verfahrens“ beigehalten wird. Eine Umstellung auf die aktualisierte Auhagen-Verfahren (Fassung 2012/2013) hätte möglicherweise dazu geführt, dass bereits erhobene Daten nicht mehr miteinander vergleichbar wären.

 

In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass die Anwendung des „Auhagen-Verfahrens“ von der Senatsverwaltung zwar empfohlen, nicht aber rechtlich verbindlich vorgegeben ist. Eine rechtlich verbindliche Pflicht, dass stets die aktuellste Fassung des „Auhagen-Verfahrens“ heranzuziehen ist, gibt es ebenfalls nicht.

In begründeten Fällen können Abweichungen vorgenommen werden. Ein solcher Fall liegt hier wie dargelegt vor.

Keine Änderung der Planung.

 

Des Weiteren konnten wir den Unterlagen entnehmen, dass es zu einer anlagebedingten Vernichtung von potentiellen Fledermausquartieren kommen wird. Um die im Untersuchungsgebiet nachgewiesenen Fledermauspopulationen in diesem künftig bedeutend stärker bebauten Lebensraum zu schützen, fordern wir eine fachgerechte Kompensation von potentiellen Fledermausquartieren durch die Anbringung von Fledermaussten.

 

Unsere Stellungnahme:

Die Forderung des Einwenders zur Anbringung von Fledermausnistkästen fand bereits Eingang in die Planung:

Im Rahmen der faunistischen Kartierung wurde festgestellt, dass 9 Bäume potenziell Eignung als Quartier aufweisen. Diese dürfen nur gefällt werden, wenn potenziell als Quartier geeignete Baumhlen außerhalb der Wochenstubenzeit verschlossen werden und die Bäume in der konfliktarmen Herbst- und Winterzeit gellt werden.

Die ausgelegte Begründung (S. 63) führt hierzu aus: „Bei Fällung von tatsächlich als Fortpflanzungs- und Ruhestätte von Fledermäusen genutzten Bäumen sind Ersatzquartiere als vorgezogene Maßnahme einzurichten.“

 

IT Dienstleistungszentrum

Aufgrund des eingereichten Planentwurfes wurde festgestellt, dass fernmeldetechnische Sicherheitsanlagen des IT-Dienstleistungszentrums betroffen sind.

Sicherheitstechnische Anlagen liegen im Gehweg (Kladower Damm). Wir planen im Zuge des Bvh unserer Trasse im Bereich Ihrer geplanten Zufahrt zu erneuern. Bitte laden Sie uns zur Bauanlaufberatung ein.

 

Unsere Stellungnahme:

Der Bebauungsplan VIII-424 sowie der zugehörige städtebauliche Vertrag treffen keine Regelungen, wann im Bereich der mitgeteilten Kabeltrasse (Flurstück 677) Baumaßnahmen stattfinden. Zu welchem Zeitpunkt die vom ITDZ angefragte „Bauanlaufberatung“ zweckmäßigerweise stattfinden kann, muss daher unabhängig vom Bebauungsplanverfahren geklärt werden.

Die Stellungnahme des ITDZ ist daher an den Eigentümer des Flurstücks 677 weitergegeben worden, damit man dort über die angefragte Bauanlaufberatung informiert ist.

 

Vattenfall Europe Wärme AG

Unsere Aussagen im Schreiben vom 21.11.2014 behalten weiterhin ihre Gültigkeit.

 

Unsere Stellungnahme:

Im Schreiben vom 21.11.2014 wurde mitgeteilt, dass sich im Plangebiet keine Fernwärmeleitungen der Vattenfall befinden. Es wurden daher seitens der Vattenfall keine Bedenken mitgeteilt.

Keine Änderung der Planung.

 

Deutsche Telekom Technik GmbH

Zu der Planung nehmen wir Stellung, indem wir Ihnen unseren Leitungsbestand sowie Anweisungen zum Schutze unterirdischer Telekommunikationsleitungen mitteilen.

 

Unsere Stellungnahme:

Bezüglich des gegenwärtig vorhandenen Leitungsbestands ist davon auszugehen, dass dieser hinreichend gesichert ist; weitere Sicherungsinstrumente gemäß § 9 Abs. 1 BauGB sind nicht erforderlich. Des Weiteren ist im städtebaulichen Vertrag eine Verpflichtung enthalten, benötigte Leitungen als Dienstbarkeit eintragen zu lassen.

Die meisten Leitungen liegen mit Ausnahme der Hausanschlüsse innerhalb der geplanten Verkehrsflächen bzw. außerhalb der Baugrenzen. Der Bebauungsplan trifft insofern hinreichend Sorge, dass vorhandene Leitungen nicht mit Gebäuden überbaut werden können.

Die mitgeteilten Schutzmaßnahmen im Umfeld von vorhandenen Leitungen müssen bei der Ausführung von Baumaßnahmen berücksichtigt werden. Eine Berücksichtung im Bebauungsplanverfahren ist nicht erforderlich.

Keine Änderung der Planung

 

SenStadtUm IX (Immissionsschutz)

Zum Bebauungsplanverfahren sind nach Pfung der Abwägungsentscheidung hinsichtlich vom Verkehr verursachter Immissionen keine weiteren Hinweise erforderlich.

 

Unsere Stellungnahme:

Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen

Keine Änderung der Planung

 

Ich bitte jedoch die anliegenden Hinweise zur Berücksichtigung der Belange der Lärmbekämpfung in die Abgung einzustellen.

 

Grundlage der vorgelegten Stellungnahme im Rahmen der Behördenbeteiligung sind der Entwurf des Bebauungsplanes mit der zugehörigen Begründung aus dem Jahr 2015. Gegenstand des Bebauungsplanes sind Flächen nordwestlich des Kladower Dammes. Es handelt sich um die Robert-Thelen-Straße und einen Teil des Queensway sowie daran unmittelbar angrenzende Flächen, die als allgemeines Wohngebiet bzw. Grünfläche oder Spiel- und Tummelplatz ausgewiesen werden sollen.

 

Das Plangebiet befindet sich am östlichen Rand eines Golfplatzes und es wird in östliche Richtungen durch bereits vorhandene Wohnquartiere bzw. das Gelände der General-Steinhoff-Kaserne begrenzt. Die in meiner Stellungnahme vom 25.11.2014 angesprochenen Bedenken können auch in der vorliegenden Begründung nicht ausgeräumt werden. Es besteht weiterhin die Sorge, dass es aufgrund der heranrückenden Wohnbebauung im Fall, dass sich die zukünftigen Bewohner über den PKW-Verkehr auf den an den Sporthallen gelegenen Parkplätzen beschweren, zu Nutzungseinschränkungen kommen kann. Die auf S. 57 der Begründung angeführte Pflicht zur Rücksichtnahme setzt voraus, dass durch die Planung eine Gemengelage entsteht. Dies ist jedoch nicht zussig, weil sich durch die Ausweisung als Allgemeines Wohngebiet Rechte für deren Bewohner ableiten lassen, die einen Konflikt rechtfertigen. Als Gemengelagen in diesem Sinne dürfen Neuplanungen keine Verschärfung von Konflikten mit sich bringen. Es sollten entsprechende Baugrenzen festgelegt werden, die Konflikte ausschließen.

 

Unsere Stellungnahme:

Die zur Kaserne gehörenden Sporthallen werden durch Bedienstete der Bundeswehr genutzt; sie stehen der Öffentlichkeit nicht zur Verfügung. Aufgrund dieses eingeschränkten Kreises der Nutzer geht vom Betrieb der beiden Hallen kein relevantes Störpotenzial aus.

 

Auch aufgrund der geringen Größe der beiden Hallen ist kein nennenswertes Störpotenzial zu erwarten:

Die kleinere der beiden Hallen, die eine Größe von ca. 20 x 13 m aufweist, wird als Squashhalle genutzt. In eine Halle dieser Größenordnung finden nur drei Squashfelder (9,75 x 6,40 m) Platz. Aufgrund der geringen Größe der Halle ist kein Platz für Zuschauer vorhanden; An- und Abreiseverkehr sowie Beifall bzw. Unmutsbezeugungen von Zuschauern können daher nicht auftreten.

Durch den Betrieb von drei Squashfeldern entstehen keine nennenswerten Fahrbewegungen, von Beeinträchtigungen ist nicht auszugehen.

 

Die Schwimmhalle, die eine Größe von ca. 80 x 19 m aufweist, lässt nur Raum für ein Wasserbecken mit überschaubarer Größe. Es handelt sich nicht um eine Einrichtung, deren schalltechnisches Störungspotenzial mit einem öffentlichen Schwimmbad vergleichbar ist.

 

Tribünen für Zuschauer sind nicht vorhanden; wie auch bei der Squashhalle sind keine Schallemissionen durch Zuschauer zu erwarten.

 

Sollten auf der Stellplatzanlage vor der Squashhalle bzw. auf der Stellplatzreihe vor der Schwimmhalle nennenswerte Fahrbewegungen stattfinden, werden diese nach aller Wahrscheinlichkeit nicht von den Nutzern der Sporthallen verursacht, sondern von den Nutzern der umgebenden Wohngeude. In diesem Fall sind die Schallemissionen nicht der Sportanlage zuzurechnen; es handelt sich bei diesen Fahrbewegungen also nicht um Sportlärm i. S. des Immissionsschutzrechtes.

Emissionen von Stellplatzanlagen, die durch die Anwohner verursacht werden, gehören zu den üblichen Alltagserscheinungen in dem Wohngebiet und rufen keine erheblichen bzw. billigerweise unzumutbaren Störungen hervor.

Keine Änderung der Planung

 

Auch mein Einwand hinsichtlich des im Norden des B-Plan-Gebietes vorgesehenen privaten Spiel und Tummelplatz wurde nicht erörtert. Diesbezüglich besteht Klärungsbedarf.

 

Unsere Stellungnahme:

Die Fläche ist aufgrund der Zweckbestimmung „Spiel- und Tummelplatz“ nicht als Fläche zur Errichtung einer lärmintensiven Nutzung (z. B. Bolzplatz oder Skateranlage) vorgesehen. Es ist insofern planungsrechtlich ausgeschlossen, dass sich hier ein schalltechnisches Störungspotenzial aufbaut.

Keine Änderung der Planung.

 

Im Rahmen der Beteiligung der Öffentlichkeit wurde im Wesentlichen zu folgenden Punkten Stellung genommen:

  • Bedenken zu Flora und Fauna (Vorkommen von Tieren im Plangebiet und dessen Umfeld, Hinweise auf zwischenzeitlich erfolgte Beseitigung von Gehölzen
  • Bedenken zur Verkehrserschließung (z. B. Verkehrsaufkommen, Fahrbahnbreite)
  • Bedenken zur technischen Erschließung (Regenwasserversickerung)
  • Hinweise zur General-Steinhoff-Kaserne (militärischer Schutzbereich)
  • Bedenken zur Höhe von Gebäuden und Gebäudeabständen

 

Die von der öffentlichen Auslegung benachrichtigten Behörden haben im Wesentlichen zu folgenden Punkten Stellung genommen:

  • Hinweise zum vorhandenen Leitungsbestand
  • Hinweise zu Sportlärm

 

Ergänzend wurden vom Straßen- und Grünflächenamt verkehrslenkende Maßnahmen zur Sicherstellung eines störungsfreien Zu- und Abfahrtsverkehrs im Anschlussbereich an den öffentlichen Straßenraum des Kladower Damms gefordert.

 

Zur Prüfung verkehrslenkender Maßnahmen wurde eine verkehrstechnische Untersuchung durch das Büro merkel Ingenieur Consult erstellt. Diese Untersuchung wurde der Verkehrslenkung Berlin (VLB) als zentrale Straßenverkehrsbehörde mit der Bitte um Stellungnahme übersandt. Die VLB führt aus, dass das Büro mit ihrer rechnerischen Prognose richtig liegen dürfte, gleichwohl werde die verkehrliche Situation weiter belastet, so dass nicht nur der Gehweg regelkonform ausgebaut werden solle sondern auch eine Signalisierung der Einmündung zu fordern wäre.

 

Die Untersuchung kommt jedoch nur zu dem Ergebnis, dass die Einrichtung einer Linksabbiegerspur auf dem Kladower Damm sinnvoll wäre. Dies führt im Rahmen der Detailplanung dann auch zur partiellen Neukonzeption der Straßenentwässerung und der Gehwegsituation. Weitere Maßnahmen (z.B. Fußnger-Querungshilfe, Lichtsignalanlage) leiten sich nicht aus der städtebaulichen Planung ab. Eine Kostenträgerschaft des Investors ist daher aus rechtlichen Gründen nicht zulässig und ist zudem wie die verkehrstechnische Untersuchung zeigt auch verkehrstechnisch nicht zwingend erforderlich.

 

Unter Berücksichtigung der vorgebrachten Stellungnahmen wurde die Begründung des Bebauungsplans redaktionell ergänzt. Darüber hinaus sind die gegebenen Hinweise im städtebaulichen Vertrag berücksichtigt.

 

Aufgrund der Beteiligung der Öffentlichkeit wurden keine Änderungen oder Ergänzungen des Entwurfs des Bebauungsplans erforderlich. Das Ergebnis der Beteiligung wurde am 25.08.2015 im Bezirksamt beschlossen.

 

Der Ausschuss für Stadtentwicklung hat in seiner Sitzung am 07.07.2015 das Ergebnis der Beteiligung der Öffentlichkeit zustimmend zur Kenntnis genommen.

 

Mit dem Begünstigten der Planung wurde am 06.08.2015 ein städtebaulicher Vertrag abgeschlossen, der u. a. Regelungen zum externen Ausgleich der durch den Bebauungsplan ermöglichten Eingriffe in Natur und Landschaft sowie Regelungen zur Errichtung einer Abbiegerspur im öffentlichen Straßenraum enthält.

 

Der Bebauungsplan VIII-424 wurde mit Schreiben vom 15.09.2015 gemäß § 6 Abs. 2 AGBauGB bei der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umwelt angezeigt. Mit Schreiben vom 17.11.2015 teilte die Senatsverwaltung im Ergebnis des Anzeigeverfahrens drei Beanstandungen mit. Mit Bezug auf die Eingriffs- und Ausgleichsbewertung wurde beanstandet, dass die externen Ausgleichsmaßnahmen nahe der Havel (Gutspark Neukladow und Breitehorn) näher erläutert werden sollen. Es müsse dargestellt werden, welche Mnahmen sich hinter den vertraglich vereinbarten monetären Abgaben verbergen.

In der textlichen Festsetzung Nr. 2 wurde beanstandet, dass sich diese fälschlicherweise auf „Geude einer Hausgruppe“ beziehe. Korrekterweise sollte hier auf „user einer Hausgruppe“ verwiesen werden. Bezüglich der textlichen Festsetzung Nr. 15 wurde beanstandet, dass der Planungswille des Plangebers nicht eindeutig erkennbar sei.

 

Die Ergänzungen in der Begründung sowie die Korrektur der textlichen Festsetzung Nr. 2 waren lediglich klarstellender Natur. Eine erneute Auslegung des Bebauungsplans auf Grund dieser Klarstellungen war nicht erforderlich.

Die Streichung der textlichen Festsetzung Nr. 15, mit der der Rücksprung von Außenwänden im dritten Vollgeschoss im WA 9 geregelt wurde, wirkt sich geringfügig auf die Bebaubarkeit des WA 9 aus: Künftig können Bauherren auf den vormals geforderten Rücksprung verzichten. Der planerische Leitgedanke, dass das dritte Vollgeschoss im WA 9 in seiner optischen Wirkung weniger massiv wirken soll, wird weiterhin berücksichtigt. Durch Beibehaltung der Festsetzung zur Art und zum Maß der baulichen Nutzung bleibt die weniger robuste Figur bestehen. Die Grundzüge der Planung sind nicht berührt.

 

Die mitgeteilten Beanstandungen im Anzeigeverfahren wurden durch Ergänzungen der Begründung, insbesondere der Benennung der Ausgleichsmaßnahmen im Gutspark Neukladow, Korrektur der textlichen Festsetzungen Nr. 2 und Streichung der textlichen Festsetzung Nr. 15 behoben. Die von Änderungen betroffenen Träger öffentlicher Belange sowie die betroffene Öffentlichkeit wurden von der Änderung informiert und konnten sich im Rahmen der Beteiligung der Betroffenen gemäß § 4a Abs. 3 BauGB dazu äern, die mit Schreiben vom 11.01.2016 durchgeführt wurde. Es wurde der betroffene Grundstückseigentümer sowie die bezirkliche Bauaufsicht beteiligt. Diese stimmten den mitgeteilten Änderungen mit Schreiben vom 11.01.2016 jeweils zu.

 

Darüber hinaus wurden Verfahrenshinweise sowie redaktionelle Hinweise gegeben, die keine Beanstandungen sind und in der Begründung und Planzeichnung eingearbeitet wurden.

 

Auf Grund der Änderungen wurde die Planung mit Schreiben vom 12.01.2016 der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umwelt zur erneuten Rechtsprüfung angezeigt.

 

Die Vorlage des Entwurfs des Bebauungsplans an die BVV erfolgt nun, da die zuständige Senatsverwaltung mit Schreiben vom 15.01.2016 erklärt hat, dass sie keine Beanstandungen erhebt.

Darüber hinaus wurden drei redaktionelle Hinweise empfohlen, die keine Beanstandungen sind und in der Begründung eingearbeitet wurden.

 

Die Beschlussfassung des Bezirksamtes Spandau u.a. die Änderung des Bebauungsplans und über die Vorlage des Entwurfs der Verordnung über die Festsetzung des Bebauungsplans als Bestandteil unter Vorlage der Begründung zum Bebauungsplan gemäß § 9 Abs. 8 des Baugesetzbuchs an die BVV ist Sitzungsbestandteil am 19. Januar 2016.

 

B) Rechtsgrundlagen

 

Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung vom 23. September 2004 (BGBl. I S. 2414), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 20. Oktober 2015 (BGBI. l S. 1722)

 

Gesetz zur Ausführung des Baugesetzbuchs (AGBauGB) in der Fassung vom 7. November 1999 (GVBl. S. 578), zuletzt geändert durch Gesetz vom 3. November 2005 (GVBl. S. 692) in Verbindung mit Artikel 4 des Vierten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes zur Ausführung des Baugesetzbuchs vom 23. Juni 2015 (GVBl. 283)

 

Bezirksverwaltungsgesetz (BezVG) in der Fassung vom 10. November 2011 (GVBl. S. 692)

 

 

C) Auswirkungen auf Einnahmen und Ausgaben

 

Dem Bezirk entstehen durch die Planung keine Kosten, da der Bebauungsplan VIII-424 vom Benstigten der Planung finanziert wird.

 

 

Berlin Spandau, den 18. Januar 2016

Das Bezirksamt

 

 

Kleebank ding

Bezirksbürgermeister Bezirksstadtrat

 
 

Legende

Ausschuss Tagesordnung Drucksache
Stadtbezirk Aktenmappe Drucksachenlebenslauf
Fraktion Niederschrift Beschlüsse
Sitzungsteilnehmer/-in Auszug Realisierung
   Anwesenheit Kleine Anfragen