Drucksache - 1705/XIX  

 
 
Betreff: Entwürfe zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan 5-75 VE
Status:öffentlich  
 Ursprungaktuell
Initiator:BzStR RödingBzStR Röding
Verfasser:BzBm Kleebank 
Drucksache-Art:Vorlage - zur Kenntnisnahme -Vorlage - zur Kenntnisnahme -
   Beteiligt:BzBm Kleebank
Beratungsfolge:
Bezirksverordnetenversammlung Kenntnisnahme
27.01.2016 
Öffentliche Sitzung der Bezirksverordnetenversammlung Spandau von Berlin mit Abschlussbericht zur Kenntnis genommen   

Sachverhalt
Anlage/n
Anlagen:
Vorl. z.K. v. 12.01.2016
Anlage zur V.z.K. v. 12.01.2016

Unterrichtung der Bezirksverordnetenversammlung gemäß § 15 BezVG

 

Beschluss des Bezirksamtes vom 22. Dezember 2015 über die Einstellung des Verfahrens zur Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans 5-75 VE

 

Das Bezirksamt Spandau von Berlin hat in seiner Sitzung am 29. April 2014 beschlossen, das Verfahren zur Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans 5 - 75 VE r das Gelände zwischen Breite Straße, der Straße Am Juliusturm, der Naherholungsanlage Lindenufer, des Parkplatzes Lindenufer, der Straße Lindenufer und der Hertefeldstraße sowie einer Teilfläche der Naherholungsanlage Lindenufer und einer Teilfläche des Parkplatzes Lindenufer sowie für Abschnitte der Straße Lindenufer und der Hertefeldstraße im Bezirk Spandau einzustellen.

Der Beschluss vom 9. März 2010 zur Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes (ABl. Nr. 33 vom 13. August 2010, Seite 1360/1361) ist damit aufgehoben.

 

 

Begründung:

 

Damalige Veranlassung und Erforderlichkeit zur Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungs­planes 5-75 VE

 

Anlass für die Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes 5 - 75 VE war die städtebauliche Neuordnung und Arrondierung des Blockrandes südlich der Straße Am Juliusturm und damit die Komplettierung des Stadtbildes der Altstadt Spandau durch die angestrebte Bebauung des derzeit brach liegenden Grundstücks nördlich der Hertefeldstraße.

Beabsichtigt war, ein Gebäude zu errichten, in dem eine Mischnutzung aus Einzelhandel, einem Zentrum für außerklinische Beatmung und Physiotherapie im Unter- und Erdgeschoss sowie ein Seniorenwohnheim im 1. bis 4. Obergeschoss mit maximal 128 Zimmern untergebracht werden sollte. Im Untergeschoss waren zudem eine Tiefgarage und ein Restaurant geplant.

Neben dem städtebaulichen Ziel, durch die angestrebte arrondierende Bebauung an der Hertefeldstraße das weitgehend historisch geschlossene Altstadtbild zu komplettieren und die zentrale Eingangssituation zum nördlichen Kernbereich der Spandauer Altstadt aufzuwerten, sollte durch die beabsichtigte Nutzungsmischung des Vorhabens die kerngebietstypische Nutzung in der Fußngerzone der Altstadt Spandau bis an den nördlichen Rand fortgeführt werden, um die Funktion der Altstadt Spandau als nutzungsstrukturellen Schwerpunkt innerhalb des Hauptzentrums Spandaus zu stärken.

 

Weiterhin sollte der am 23. September 1969 festgesetzte Bebauungsplan VIII - 24a, der im Geltungsbereich des vorhabenbezogenen Bebauungsplans 5 - 75 VE Grünfläche mit der Zweck­bestimmung "Parkanlage" sowie öffentliche Straßenverkehrsfläche festsetzt, in diesem Bereich überplant werden. Im Zuge der Umsetzung der Planungsziele sollte die Erschließung des Vorhabengrundstücks neu geordnet werden.

 

Mit der Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes 5 - 75 VE sollten die planungsrechtlichen Voraussetzungen für die vorgesehene Bebauung geschaffen werden.

 

Die rd. 1.740 m² große Grundstücksfläche sollte im vorhabenbezogenen Bebauungsplan als Kerngebiet festgesetzt werden. Die Oberkante des Gebäudes sollte 53,50 m über NHN und eine Geschossfläche (GF) von 8.000 m² nicht überschreiten.

Darüber hinaus sollten Vergnügungsstätten aller Art (Spielhallen, Wettbüros, Nachtlokale, Diskotheken und Swinger-Clubs) im Kerngebiet unzulässig sein (siehe TEF 2).

Des Weiteren waren im Rahmen der festgesetzten Nutzungen nur Vorhaben zulässig, zu deren Durchhrung sich der Vorhabenträger im Durchführungsvertrag verpflichtet (siehe TEF 3).

 

 

Derzeitiger Verfahrensstand

 

Aufstellungsbeschluss

In seiner Sitzung am 09.03.2010 hat das Bezirksamt Spandau die Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes 5-75VE beschlossen.

 

Frühzeitige Unterrichtung

Die Durchführung der frühzeitigen Unterrichtung der Öffentlichkeit (Einsichtnahme) fand vom 20. August 2010 bis zum 3. September 2010 statt. Das Ergebnis dieses Verfahrensschrittes wurde am 9. November 2010 im Bezirksamt Spandau beschlossen und ist im weiteren Verfahren berücksichtigt worden.

 

Beteiligung der Behörden und Stellen, die Träger öffentlicher Belange sind.

Gemäß § 13 Abs. 2 Nr. 3 BauGB i. V. mit § 4 Abs. 2 BauGB ist in der Zeit von 17. Oktober 2011 bis zum 25. November 2011 die Behördenbeteiligung durchgeführt worden. Der Bezirksamtsbeschluss über diesen Verfahrensschritt erfolgte am 17. April 2012. Das Ergebnis wurde bei der Weiterbearbeitung berücksichtigt.

 

Da der Geltungsbereich des Entwurfs zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan 5 - 75 VE nach dem Verfahrensschritt der Behördenbeteiligung im Hinblick auf die festzusetzende Straßenverkehrsfläche aufgrund der Planungen zur "Machbarkeitsstudie Lindenufer" geändert bzw. erweitert wurde, erfolgte hierzu der Beschluss des Bezirksamtes Spandau am 15. Mai 2012.

 

Vor der öffentlichen Auslegung sind die Behörden und Stellen, die Träger öffentlicher Belange sind, gemäß § 3 Abs. 2 Satz 3 BauGB mit Schreiben vom 9. Mai 2012 und die von der eingeschränkten Beteiligung betroffenen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4a Abs. 3 BauGB mit Schreiben vom 24. Mai 2012 benachrichtigt worden.

Die o. g. geänderten Planinhalte in der überarbeiteten Fassung vom 25. Mai 2012 erforderten parallel zur öffentlichen Auslegung die Durchführung einer eingeschränkten Behördenbeteiligung gemäß § 4a Abs. 3 BauGB in der Zeit vom 4. Juni 2012 bis 3. Juli 2012.

 

Einen Beschluss durch das Bezirksamt Spandau zu dem Ergebnis der eingeschränkten Behördenbeteiligung sowie der öffentlichen Auslegung erfolgte nicht.

 

 

Begründung für die Einstellung des Bebauungsplanverfahrens

 

Um das Bauvorhaben zum Abschluss bringen und den Durchführungsvertrag unterzeichnen zu können, war es erforderlich, dass der Vorhabenträger mit den Berliner Verkehrsbetrieben (BVG) eine "Nachbarschaftliche Vereinbarung" abschließt, um die Tunnelüberbauung der U - Bahntrasse sicherzustellen.

 

Aufgrund der bezirklichen Aktenlage ruhte das Bebauungsplanverfahren über zwei Jahren (2013 bis 2015), da der Durchführungsvertrag (abgestimmte Endfassung vom 13. Juni 2013) aufgrund der langjährigen Abstimmungen zwischen dem Bauherren und der BVG nicht abgeschlossen werden konnte.

Als Ergebnis aus den Gesprächen mit der BVG teilte der Vorhabenträger dem FB Stadtplanung in einem Gesprächstermin am 1. September 2015 schließlich mit, dass eine Realisierung der vorliegenden Planung aufgrund der mangelnden Tragfähigkeit der Senkkästen unrealistisch ist. Eine Konzeptänderung wäre somit unumgänglich.

Das Vorhabengrundstück weist einen tragfähigen und einen nicht tragfähigen Teilbereich auf. Von Gutachterseite wurde die Empfehlung ausgesprochen, das Bauvorhaben auf 1/3 bis auf maximal die Hälfte der Baumasse zu reduzieren.

Es wurde erwartet, dass das Bauvolumen auf dem nicht tragfähigen Tunnelteil auf zwei Geschosse (ca. 1.000 m² GF) reduziert werden müsste.

Das tragfähige Teilstück könnte womöglich einen mehrgeschossigen Baukörper (ca. 2.000 m² GF) beltigen. Die bislang im vorhabenbezogenen Bebauungsplan 5 - 75 VE vorgesehene Umsetzung von 8.000 m² GF müsste mit dieser Konzeptänderung erheblich reduziert werden.

Erst nach Vorlage weiterer (vom Vorhabenträger aufgrund erheblicher Kosten noch nicht in Auftrag gegebenen) Gutachten könnte sichergestellt werden, ob eine Bebaubarkeit möglich wäre, und wie eventuell während der Bauzeit auftretende Schäden an den Fugen der Senkkästen behoben werden könnten.

 

Der Vorhabenträger würde den reduzierten Baukörper als Seniorenwohnheim (ggf. mit Pflege) nutzen, so dass auch die vorgesehene Kerngebietsnutzung aufzugeben wäre.

Die o. g. sdtebaulichen Ziele des Bezirks (Arrondierung der nördlichen Altstadtkante zur Komplettierung des historischen Stadtbildes und die funktionale Stärkung der Altstadt Spandau gemäß des Berliner Zentren Konzeptes) könnten allerdings durch die alleinige Errichtung eines Seniorenwohnheimes nicht erreicht werden.

Aus den o. g. Gründen hat der Vorhabenträger den gestellten Bauantrag zurückgezogen. Der vorhabenbezogene Bebauungsplan 5 - 75 VE kann somit mit den vorgesehenen Planinhalten nicht festgesetzt werden.

Aufgrund der vorliegenden Gegebenheiten lässt sich nunmehr feststellen, dass der Vorhabenträger gemäß § 12 Abs. 1 des Baugesetzbuchs (BauGB) weder "bereit" noch "in der Lage" ist, das geplante, ursprüngliche Bauvorhaben durchzuführen, so dass die Aufhebung der Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes 5 - 75 VE erfolgen kann.

Nach der Einstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans 5 - 75 VE gelten auch weiterhin die Festsetzungen des rechtskräftigen Bebauungsplanes VIII - 24a (Grünfläche mit der Zweckbestimmung "Parkanlage" sowie "öffentliche Straßenverkehrsfläche").

 

Der Ausschuss für Stadtentwicklung hat in seiner Sitzung am 3. November 2015 der Aufhebung der Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes 5 - 75 VE einstimmig zugestimmt.

 

Dieser Vorlage ist folgende Anlage beigefügt:

 

Kartenausschnitt im Maßstab 1 : 2.000 mit der Grenze des Geltungsbereichs des vorhabenbezogenen Bebauungsplanenwurfs 5 - 75 VE

 

 

 

Berlin - Spandau, den 12.01.2016

Das Bezirksamt

 

 

Kleebank

rgermeister

3

 


Anlage/n:

 

 
 

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