Drucksache - 1704/XIX  

 
 
Betreff: Entwurf zu den Bebauungsplänen 5-31 und 5-32
Status:öffentlich  
 Ursprungaktuell
Initiator:BzStR RödingBzStR Röding
Verfasser:BzStR Röding 
Drucksache-Art:Vorlage - zur Kenntnisnahme -Vorlage - zur Kenntnisnahme -
   Beteiligt:BzBm Kleebank
Beratungsfolge:
Bezirksverordnetenversammlung Kenntnisnahme
27.01.2016 
Öffentliche Sitzung der Bezirksverordnetenversammlung Spandau von Berlin mit Zwischenbericht zur Kenntnis genommen   

Sachverhalt
Anlage/n
Anlagen:
Vorl. z.K. v. 04.01.2016
Anlage zur V.z.K. v. 04.01.2016

Unterrichtung der Bezirksverordnetenversammlung gemäß § 15 BezVG

 

Vorg.: Unterrichtung der Bezirksverordnetenversammlung vom Beschluss des

Bezirksamts vom 15. Juni 2004 über die Aufstellung des Bebauungsplans 5-31 (Drucksache 2574 / XVII)

 

Unterrichtung der Bezirksverordnetenversammlung vom Beschluss des Bezirksamts vom 27. Juli 2004 über die Aufstellung des Bebauungsplans 5-32 (Drucksache 2566 / XVII)

 

Betr.: Beschluss des Bezirksamts vom 28. Juli 2015 über die Einstellung des Verfahrens zur Aufstellung der Bebauungspläne 5-31 und 5-32

 

Anl.: Kartenausschnitt ohne Maßstab

 

Das Bezirksamt Spandau von Berlin hat am 28. Juli 2015 beschlossen, das Verfahren zur Aufstellung des Bebauungsplans 5-31r das Gelände zwischen Torweg, Isenburger Weg, Eichholzbahn und Oberdorfer Steig im Bezirk Spandau, Ortsteil Staaken einzustellen. Der Beschluss vom 15. Juni 2004 (ABl. Nr. 33 vom 23.Juli 2004, S. 2895) ist damit aufgehoben.

 

Das Bezirksamt Spandau von Berlin hat am 28. Juli 2015 beschlossen, das Verfahren zur Aufstellung des Bebauungsplans 5-32r die Grundstücke Torweg 161/179, Oberdorfer Steig 1/13, Eichholzbahn 176/194 und Neunkircher Steig 2/16 sowie einen Abschnitt des Neunkircher Steigs sowie der Eichholzbahn im Bezirk Spandau, Ortsteil Staaken einzustellen. Der Beschluss vom 27. Juli 2004 (ABl. Nr. 45 vom 01. Oktober 2004, S. 3904) ist damit aufgehoben.

 

 

Begründung:

 

Damalige Veranlassung und Erforderlichkeit zur Aufstellung der Bebauungspläne 5-31 und 5-32

 

Die Plangebiete liegen im Ortsbereich der ehemaligen Gemeinde Staaken, die aufgrund des Einigungsvertrags vom 3. Oktober 1990 in das Berliner Stadtgebiet und damit in den Bezirk Spandau eingegliedert wurde.

 

Anlass für die Aufstellung der Bebauungspläne waren die zusehends gestellten Bauvoranfragen im Hinblick auf eine Bebauung mit Einfamilienhäusern in der 3. Baureihe. Zur Erhaltung der Gebietstypik sollte eine weitere bauliche Verdichtung jedoch ausgeschlossen werden, indem die Blockinnenbereiche von einer weiteren Bebauung freigehalten werden.

 

Zur Sicherung einer geordneten städtebaulichen Entwicklung und um den Grundstückseigentümern im Hinblick auf die überbaubaren Grundstücksflächen und die bauliche Ausnutzbarkeit planerische Klarheit zu verschaffen, sollten die Bebauungspläne 5-31 und 5-32 aufgestellt werden.

 

Derzeitiger Verfahrensstand

 

Die Verfahren zur Aufstellung der Bebauungspläne 5-31 und 5-32 wurden mit Beschluss des Bezirksamts vom 15. Juni 2004 (5-31) bzw. 27. Juli 2004 (5-32) eingeleitet. Die Beschlüsse wurden am 23. Juli 2004 (5-31) und 1. Oktober 2004 (5-32) im Amtsblatt von Berlin öffentlich bekannt gemacht.

 

Der Ausschuss für Stadtentwicklung wurde am 07. Mai 2013 über die Absicht, die Bebauungsplanverfahren gemäß § 13a BauGB durchzuführen, informiert und nahm die Information zustimmend zur Kenntnis.

 

Der Ausschuss für Stadtentwicklung wurde am 03. März 2015 über die Absicht, die Bebauungsplanverfahren einzustellen, informiert und nahm die Information zustimmend zur Kenntnis.

 

Begründung für die Einstellung der Bebauungsplanverfahren

 

 

Da Bauvorhaben bislang erfolgreich mit Hilfe der Planersatzvorschrift § 34 BauGB beurteilt werden, ist die Erforderlichkeit der Bebauungspläne nicht begründbar. Die Gebietstypik ist ausreichend vorhanden, um durch Genehmigungen nach § 34 BauGB erhalten zu werden, die Überformung der städtebaulichen Struktur ist nicht so gravierend, wie zu Beginn des Planverfahrens angenommen wurde. Über die Jahre hat sich eine abschließende Blockstruktur herausgebildet, die die bauliche Eigenart des Gebiets hinreichend festschreibt. Dies wurde auch durch ein Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin (VG 19 A 34.04) bestätigt. In diesem Urteil wurde eine Bebauung in dritter Baureihe für unzulässig erklärt, da sie nicht mit § 34 BauGB vereinbar wäre.

 

Ein Planerfordernis nach § 1 Abs. 3 BauGB besteht demnach nicht.

 

 

Berlin-Spandau, 04.01.2016

Das Bezirksamt

 

 

Kleebank ding

Bezirksbürgermeister Bezirksstadtrat


 

 
 

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