Drucksache - 1468/XIX
Unterrichtung der Bezirksverordnetenversammlung gemäß § 15 des Bezirksverwaltungsgesetzes (BezVwG) vom Beschluss des Bezirksamts vom 20. Januar 2015 zur Aufstellung des Bebauungsplans VIII-48-3 – Vorlage zur Kenntnisnahme vom 20. Mai 2015, Drucksache Nr. 1468 / XIX. Wahlperiode.
Anlage: Übersichtsplan mit der Grenze des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans VIII-48-3
Die Bezirksverordnetenversammlung wolle gemäß § 12 Abs. 2 Nr. 4 BezVG und § 6 Abs. 2 des Gesetzes zur Ausführung des Bauchgesetzbuchs (AGBauGB) unter Vorlage der Begründung vom 25. Januar 2018 gemäß § 9 Abs. 8 des Baugesetzbuchs (BauGB) zum Entwurf des Bebauungsplans VIII-48-3 beschließen:
I. Entwurf zum Bebauungsplan VIII-48-3 vom 05. Juli 2016, mit Änderungen vom
II. Entwurf der Verordnung über die Festsetzung des Bebauungsplans VIII-48-3 im Bezirk Spandau, Ortsteil Hakenfelde Vom ………………….2018
Auf Grund des § 10 Abs. 1 des Baugesetzbuchs in der Fassung der Bekanntmachung vom
§ 1
Der Bebauungsplan VIII-48-3 vom 05. Juli 2016 für die Grundstücke Mertensstraße 8 / 16 sowie Goltzstraße 50 und 53 im Bezirk Spandau, Ortsteil Hakenfelde, wird festgesetzt. Er ändert teilweise den durch Verordnung über die Festsetzung des Bebauungsplans VIII-48 im Bezirk Spandau, Ortsteil Hakenfelde, vom 07. Oktober 1966 (GVBl. S. 1578) festgesetzten Bebauungsplan.
§ 2
Die Urschrift des Bebauungsplans kann beim Bezirksamt Spandau von Berlin, Abteilung Bauen, Planen und Gesundheit, Fachbereich Vermessung und Geoinformation, beglaubigte Abzeichnungen des Bebauungsplans können beim Bezirksamt Spandau von Berlin, Abteilung Bauen, Planen und Gesundheit, Fachbereich Stadtplanung und Fachbereich Bau- und Wohnungsaufsicht, kostenfrei eingesehen werden.
§ 3 Auf die Vorschriften über
wird hingewiesen.
§ 4
(1) Wer die Rechtswirksamkeit dieser Verordnung überprüfen lassen will, muss
innerhalb eines Jahres seit der Verkündung dieser Verordnung gegenüber dem Bezirksamt Spandau von Berlin schriftlich geltend machen. Der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist darzulegen. Nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist werden die in Nummer 1 bis 4 genannten Mängel gemäß § 215 Abs. 1 des Baugesetzbuchs und gemäß § 32 Abs. 2 des Gesetzes zur Ausführung des Baugesetzbuchs unbeachtlich.
(2) Die Beschränkung des Absatzes 1 gilt nicht, wenn die für die Verkündung dieser Verordnung geltenden Vorschriften verletzt worden sind.
§ 5
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft. a) Begründung
Anlass der Planaufstellung
Veranlassung für die Aufstellung des Bebauungsplans VIII-48-3 ist die Absicht, auf den überwiegend ungenutzten Flächen an der Mertensstraße und der Goltzstraße ein neues Wohnquartier mit integrierter Parkanlage zu entwickeln. Basierend auf dieser Planungsabsicht wurde für das geplante Wohnquartier mit dem privaten Grundstückseigentümer ein städtebauliches Konzept abgestimmt, das die grundlegenden städtebaulichen Elemente wie die Nutzung der Flächen, Bebauungstypologie und Geschossigkeit vorgibt.
Entsprechend soll mit dem Bebauungsplan die planungsrechtliche Voraussetzung zur Umsetzung des Planungsziels geschaffen werden. Zudem soll durch den Bebauungsplan die Kindertagesstätte an der Mertensstraße 14 planungsrechtlich gesichert werden.
Die Flächen innerhalb des Geltungsbereichs sind gegenwärtig durch den Bebauungsplan VIII-48 noch als Gewerbegebiet festgesetzt. Daraus ergibt sich die Erforderlichkeit zur Aufstellung des Bebauungsplans, da sich die angestrebte Entwicklung eines Wohnquartiers nicht auf der Grundlage des geltenden Planungsrechts umsetzten lässt.
Verfahren
Aufstellung des Bebauungsplans
Der Ausschuss für Stadtentwicklung hat in seiner Sitzung am 02. Dezember 2014 die Aufstellung des Bebauungsplanentwurfs VIII-48-3 zustimmend zur Kenntnis genommen.
Am 20. Januar 2015 hat das Bezirksamt Spandau die Aufstellung des Bebauungsplans VIII-48-3 beschlossen und das Stadtentwicklungsamt – Fachbereich Stadtplanung – mit der Durchführung des Beschlusses beauftragt. Am 20. Februar 2015 wurde der Beschluss im Amtsblatt für Berlin Nr. 07 auf Seite 238 bekannt gemacht.
Durch Bekanntmachung in der Tagespresse wurde den Bürgern Gelegenheit gegeben, sich für die Zeit vom 16. März 2015 bis einschließlich 27. März 2015 durch Einsichtnahme in die Planungsunterlagen und Äußerungen hierzu an der Planung zu beteiligen.
Die frühzeitige Beteiligung der Behörden und Stellen, die Träger öffentlicher Belange sind, wurde vom 09. März 2015 bis zum 09. April 2015 durchgeführt (§ 4 Abs. 1 BauGB). Die Ergebnisse sind in die Klärung des erforderlichen Umfangs und des Detaillierungsgrads der Umweltprüfung eingeflossen. Der Ausschuss für Stadtentwicklung hat in seiner Sitzung am 07. Juli 2015 die Ergebnisse der Abwägung zum Bebauungsplan VIII-48-3 zustimmend zur Kenntnis genommen.
Mit Schreiben vom 20. Januar 2016 wurden 25 Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2 BauGB von der Planung unterrichtet und um Stellungnahme binnen eines Monats gebeten. Nach Auswertung der Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange wurden Ergänzungen und redaktionelle Änderungen in die Planung aufgenommen. Die vorgenommenen Änderungen berührten nicht die Grundzüge der Planung. Das Bezirksamt hat in seiner Sitzung am 24. Mai 2016 das Ergebnis der Abwägung zum Bebauungsplan VIII-48-3 beschlossen.
Die öffentliche Auslegung zum Entwurf des Bebauungsplans VIII-48-3 gemäß § 3 Abs. 2 BauGB wurde in der Zeit vom 25. Juli 2016 bis einschließlich 26. August 2016 durchgeführt. Auf die Beteiligungsmöglichkeit wurde durch amtliche Anzeige in der Tagespresse und auf der Homepage des Bezirksamtes hingewiesen.
Die Bürger konnten sich zu dem Bebauungsplanentwurf (zeichnerische und textliche Festsetzungen) sowie dem Umweltbericht während der Sprechzeiten Montag bis Freitag sowie nach telefonischer Vereinbarung auch außerhalb der Sprechzeiten im Bezirksamt Spandau, Abteilung Bauen, Planen und Umweltschutz und Wirtschaftsförderung, Stadtentwicklungsamt, Fachbereich Stadtplanung, unterrichten lassen bzw. sich hierzu äußern.
Parallel wurde in der Zeit vom 15. Juli bis 19. August eine erneute Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4a Abs. 3 BauGB für einen Träger öffentlicher Belange (Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Wissenschaft) durchgeführt. Grund hierfür war die Aufnahme der Senatsverwaltung in die Liste der zu beteiligenden Träger öffentlicher Belange nach Durchführung der Beteiligung gemäß § 4 Abs. 2 BauGB.
Nach der Beschlussfassung des Bezirksamt in der Sitzung vom 06. September 2016 über das Ergebnis der Auslegung und der Beteiligungen gemäß § 4a BauGB wurde der Entwurf zum Bebauungsplan VIII-48-3 der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umwelt mit Schreiben vom 26. Oktober 2016 gemäß § 6 Abs. 2 AGBauGB in Verbindung mit der AV Anzeigeverfahren zur Rechtsprüfung vorgelegt.
Mit Schreiben vom 22. Dezember 2016 erhielt der Fachbereich Stadtplanung eine Stellungnahme der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umwelt. In diesem Rahmen wurden einige Änderungen als Voraussetzung für eine beanstandungsfreie Festsetzung gefordert, welche in die Planung eingearbeitet wurden. Hierzu wurde der Bezirksamtsbeschluss vom April 2017 (Umlaufverfahren) gefasst.
Nach erneuter Anzeige bei der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Wohnen gemäß Bezirksamtsbeschluss vom April 2017 (Umlaufverfahren) erhielt der Fachbereich Stadtplanung mit Schreiben vom 26. Oktober 2017 eine Stellungnahme der Senatsverwaltung, wonach der Bebauungsplan beanstandungsfrei festgesetzt werden kann. Zusätzlich wurden folgende Hinweise gegeben:
- Die Aussagen über die Einstellung von Mitteln in den Bezirkshaushalt zum Zweck der Schaffung von Grundschulplätzen in Kapitel IV und in Kapitel III.5 der Begründung waren widersprüchlich. Der Widerspruch wurde in Kapitel IV berichtigt, sodass nunmehr in beiden Kapiteln auf die Erforderlichkeit der Einstellung entsprechender Mittel hingewiesen wird.
- Die Planzeichnung enthielt noch einen Hinweis auf die ehemalige Planungszone Fluglärmschutz. Dieser Hinweis wurde aus der Planzeichnung gestrichen.
- Auf dem Titelblatt der Begründung war vermerkt, dass es sich um eine Begründung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB handelt. Dies wurde dem aktuellen Planungsstand angepasst und durch die korrekte Bezeichnung „Begründung gemäß § 9 Abs. 8 BauGB“ ersetzt.
- Die Rechtsgrundlagen des Flächennutzungsplans und des Baugesetzbuchs wurden seit der Erstellung der Begründung novelliert. Die Zitierungen wurden entsprechend angepasst. Zugleich wurde der Absatz zu den Überleitungsvorschriften des BauGB und der BauNVO in Kapitel V.7 der Begründung redaktionell geändert und an die aktuellen Rechtsgrundlagen angepasst.
In der Sitzung vom 20. Februar 2018 hat das Bezirksamt Spandau von Berlin das Ergebnis der erneuten Rechtsprüfung sowie die Vorlage des Entwurfs zum Bebauungsplan VIII-48-3 zur Festsetzung an die Bezirksverordnetenversammlung beschlossen.
b) Rechtsgrundlagen
Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 03. November 2017 (BGBl. I S. 3634).
Verordnung über die bauliche Nutzung der Grundstücke (Baunutzungsverordnung – BauNVO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. November 2017 (BGBl. I S. 3786).
Gesetz zur Ausführung des Baugesetzbuchs (AGBauGB) in der Fassung vom 7. November 1999 (GVBl. S. 578), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 06. Dezember 2017 (GVBl. S. 664).
Bezirksverwaltungsgesetz (BezVwG) in der Fassung vom 10. November 2011 (GVBl. S. 692, zuletzt geändert durch Artikel 22 des Gesetzes vom 02. Februar 2018 (GVBl. S. 160).
c) Auswirkungen auf Einnahmen und Ausgaben
Dem Bezirk entstehen durch die Planungen Kosten durch die zukünftige Pflege des öffentlichen Spielplatzes. Diese werden über den bezirklichen Globalhaushalt abgedeckt. Zudem ist der Bedarf an Kita- und Schulplätzen in der bezirklichen Bedarfsplanung zu berücksichtigen.
Berlin-Spandau, den 17.05.2018 Das Bezirksamt
Kleebank Bewig Bezirksbürgermeister Bezirksstadtrat |
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