Drucksache - 1452/XIX  

 
 
Betreff: Gesetzwidrigen Zustand im Jugendamt aufklären
Status:öffentlich  
 Ursprungaktuell
Initiator:JugendJugend
Verfasser:Anthony Michael Mader Karasu 
Drucksache-Art:AntragAntrag
Beratungsfolge:
Bezirksverordnetenversammlung Entscheidung
22.04.2015 
Öffentliche Sitzung der Bezirksverordnetenversammlung Spandau von Berlin - Generationen-BVV -      
Jugendhilfeausschuss Vorberatung
23.06.2015 
Öffentliche Sitzung des Jugendhilfeausschusses zurückgezogen   

Sachverhalt
Anlage/n
Anlagen:
Jugend-Antrag v. 26.02.2015

Das Bezirksamt wird beauftragt, sich bei den zuständigen Stellen dafür einzusetzen, eine gesetzeskonforme Situation im Jugendamt (Bereich kindschaftsrechtliche Hilfen, Vormundschaften) herzustellen.


Begründung:

 

Nach § 55 SGB VIIIrfen Angestellte und Beamte des Jugendamtes maximal 50 Mündel gleichzeitig betreuen. Üben die zuständigen Mitarbeiter nicht nur lediglich Vormundschaften aus, sondern haben auch andere Aufgaben inne, so muss die Anzahl der Mündel entsprechend geringer sein.

 

In der Praxis unterliegt die Zuständigkeitsverteilung der Vormundschaften nicht dem Gesetz.

So haben Mitarbeiter trotz der Ausübung weiterer Aufgabenfelder beinahe 50 Mündel. Durch diesen Umstand kann § 1793 BGB sowie § 1800 BGB durch die Mitarbeiter nicht erfüllt werden.

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Die Abteilung kindschaftsrechtliche Hilfen des Jugendamtes ist derart überlastet, dass an den Türen der Büros auf die öffentlichen Sparmaßnahmen verwiesen wird. Bei Besuch der Sprechstunden ist es nicht gewährleistet überhaupt ranzukommen, da der Andrang für die wenigen Mitarbeiter nicht zu bewältigen ist. Da die Vormünder in vielen Fällen für Leib und Leben besonders junger und lobbyloser Menschen verantwortlich (Unterbringung, Gesundheitssorge etc.) sind, ist es unverantwortlich, diesen gesetzeswidrigen Zustand weiterhin aufrechtzuerhalten.

 

Die Haushaltskonsolidierung des Bezirkes und des Landes darf nicht weiter auf dem Rücken der Mitarbeiter und nicht zuletzt zu Lasten des Wohles von Jugendlichen und Kindern ausgetragen werden.

 
 

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