Drucksache - 1189/XIX  

 
 
Betreff: Grundsatz der "Beratung und Hilfe aus einer Hand" auch bei der Jugendberufsagentur einhalten
Status:öffentlich  
 Ursprungaktuell
Initiator:GALBzBm Kleebank
Verfasser:BzBm Kleebank 
Drucksache-Art:AntragVorlage - zur Kenntnisnahme -
Beratungsfolge:
Bezirksverordnetenversammlung Entscheidung
17.09.2014 
Öffentliche Sitzung der Bezirksverordnetenversammlung Spandau von Berlin überwiesen   
Zentrale Aufgaben, Sozialraumorientierung und Wohnen Vorberatung
10.11.2014 
Öffentliche Sitzung des Ausschusses für Zentrale Aufgaben, Sozialraumorientierung und Wohnen ohne Änderungen im Ausschuss beschlossen   
Bezirksverordnetenversammlung Entscheidung
21.01.2015 
Öffentliche Sitzung der Bezirksverordnetenversammlung Spandau von Berlin ohne Änderungen in der BVV beschlossen     
Bezirksverordnetenversammlung als Zwischenbericht
20.05.2015 
Öffentliche Sitzung der Bezirksverordnetenversammlung Spandau von Berlin mit Zwischenbericht zur Kenntnis genommen   
Bezirksverordnetenversammlung als Schlussbericht
11.05.2016 
Öffentliche Sitzung der Bezirksverordnetenversammlung Spandau von Berlin mit Abschlussbericht zur Kenntnis genommen   

Sachverhalt
Beschlussvorschlag
Anlage/n
Anlagen:
Antrag GAL v. 08.09.2014
BE ZSW v. 10.11.2014
Vorl. z.K. v. 20.04.2015
Vorl. z.K. v. 30.04.2016

Die Jugendberufsagentur hat im Oktober vergangenen Jahres ihre Arbeit aufgenommen. Warum die angebotenen Leistungen nicht wie im o.g. Beschluss realisiert werden konnten, ist der u.a. Mitteilung des Geschäftsführers des Jobcenter Spandaus zu entnehmen:

 

Die Jugendberufsagenturen haben das übergeordnete Ziel, Beratungsleistungen der Partner zu bündeln. So bieten die Jobcenter/gE ihre zu erbringenden Eingliederungs- und Beratungsleistungen nach § 16 ff. SGB II für die Gruppe junger Menschen in den regionalen Standorten der Jugendberufsagentur Berlin an. Entsprechend des zwischen dem Senat und der Regionaldirektion abgestimmten Prozesshandbuches (Kapitel 3.3.1) erfolgt die Zahlbarmachung von Leistungen hingegen in den Leistungsbereichen der JC. Die Bereiche für Leistungsgewährung sind nicht Bestandteil der JBA.

 

Grundsätzlich gehören Jugendliche bis zur Vollendung des 25. Lebensjahrs zur Bedarfsgemeinschaft der Eltern. Aus arbeitsorganisatorischen Gründen ist eine separate Bearbeitung und Beratung damit nicht möglich. Auch bei Bedarfsgemeinschaften zu denen ausschließlich jugendliche Leistungsberechtigte gehören, ist es aus organisatorischen Gründen nicht vorgesehen, die Gewährung der Leistungen in die JBA zu integrieren. Auch aus räumlichen Gründen wäre dies nicht möglich.

 

r jugendliche, erwerbsfähige Leistungsberechtige besteht in der Eingangszone der Jugendberufsagentur die Möglichkeit, u.a. leistungsrechtliche Unterlagen abzugeben und Auskünfte zu erhalten. Die internen Schnittstelen zu den Eingangszonen und den Bereichen der Leistungsgewährung sind umfänglich im Prozesshandbuch geregelt. Diese Prozesse haben sich auf Basis der bisherigen Erfahrungen bewährt.

 

Grundsätzlich gibt es nur eine JBA in Berlin, die 12 Standorte in den jeweiligen Bezirken hat. Verhandlungspartner sind deshalb immer der Senat und die Regionaldirektion. Insofern müßte eine solche Anfrage im Abgeordnetenhaus gestellt werden. Allerdings halten wir auch vor Ort eine entsprechende Regelung nicht für zielführend, weil es keinen Sinn macht, leistungsrechtlich zwischen zwei Gruppen von Jugendlichen zu unterscheiden. Die einen leben, wie vom Gesetz vorgesehen, in der Bedarfsgemeinschaft der Eltern und wären damit zwangsläufig leistungsrechtlich in der Altonaer Str. zuständig, die anderen bilden ihre eigene Bedarfsgemeinschaft und wären am Standort der JBA zuständig.

 

 

Ich bitte den Beschluss als erledigt anzusehen.

 

 

Berlin-Spandau, den 30. April 2016

 

 

Kleebank

Bezirksbürgermeister

 


 


 

 
 

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