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Drucksache - 0801/XIX  

 
 
Betreff: Entwurf zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan 5-35 VE
Status:öffentlich  
 Ursprungaktuell
Initiator:BzStR RödingBzStR Röding
Verfasser:BzStR Röding 
Drucksache-Art:Vorlage - zur Kenntnisnahme -Vorlage - zur Kenntnisnahme -
   Beteiligt:BzBm Kleebank
Beratungsfolge:
Bezirksverordnetenversammlung Kenntnisnahme
25.09.2013 
Öffentliche Sitzung der Bezirksverordnetenversammlung Spandau von Berlin mit Zwischenbericht zur Kenntnis genommen   

Sachverhalt
Anlage/n
Anlagen:
Vorl. z.K. v. 10.09.2013
Anl. z. Vorl. z.K. v. 10.09.2013

Unterrichtung der Bezirksverordnetenversammlung gemäß § 15 BezVG über den Beschluss des Bezirksamtes vom 14

Unterrichtung der Bezirksverordnetenversammlung gemäß § 15 BezVG über den Beschluss des Bezirksamtes vom 14. Mai 2013 über die Änderung des Beschlusses über die Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans 5-35 VE - Vorlage zur Kenntnisnahme (1. Zwischenbericht) vom 24. November 2004, Drucksache Nr. 2703, XVII. Wahlperiode.

 

Beschluss des Bezirksamtes vom 14. Mai 2013 über die Änderung des Beschlusses über die Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans 5 - 35 VE

 

Das Bezirksamt Spandau von Berlin hat in seiner Sitzung am 14. Mai 2013 beschlossen, dass das Verfahren zur Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans 5 - 35 VE für eine Teilfläche des Grundstücks Nennhauser Damm 147 im Bezirk Spandau, Ortsteil Staaken nunmehr ohne Vorhabenbezug gemäß § 30 Absatz 1 des Baugesetzbuchs (BauGB) als Bebauungsplan 5-92 weitergeführt wird. Der Beschluss vom 14. September 2004 zur Aufstellung des Bebauungsplans (ABl. Nr. 45 vom 1. Oktober 2004) ist damit aufgehoben.

 

Die Änderung des Beschlusses über die Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans 5 - 35 VE ist am 7. Juni 2013 im Amtsblatt für Berlin veröffentlicht worden.

 

Begründung:

Das Bebauungsplanverfahren zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan 5-35 VE soll kurzfristig eingestellt und durch Änderungsbeschluss als Bebauungsplanverfahren 5-92 ohne Vorhabenbezug weiter fortgeführt werden.

 

Der vorhabenbezogene Bebauungsplan 5-35 VE ist der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung gemäß § 6 Abs. 4 AGBauGB in Verbindung mit den Ausführungsvorschriften zum Anzeigeverfahren (AV Anzeigeverfahren vom 30. Juli 1994) angezeigt worden. Im Zuge der Rechtsprüfung hat die zuständige Senatsverwaltung für Stadtentwicklung mitgeteilt, dass der vorhabenbezogene Bebauungsplan 5-35 VE in der vorliegenden Form zu beanstanden ist und daher nicht festgesetzt werden kann.

 

Da das Vorhaben inzwischen genehmigt wurde, ist im Einvernehmen mit der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umwelt eine Verfahrensumstellung erforderlich.

 

Mit der Planung wird nun nicht mehr auf ein bestimmtes Vorhaben abgestellt, sondern es sollen die planungsrechtlichen Voraussetzungen für eine städtebauliche Neuordnung zur Umsetzung eines Sondergebietes mit der Zweckbestimmung Lebensmittelmarkt sowie Getränkemarkt und Heimtierfachmarkt geschaffen werden, so dass das eingeleitete Bebauungsplanverfahren nunmehr zu Abschluss gebracht werden kann.

 

In seiner Sitzung am 14. September 2004 hat das Bezirksamt Spandau von Berlin die Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans 5-35 VE beschlossen. Der Aufstellungsbeschluss wurde am 01. Oktober 2004 bekannt gemacht.

 

Die Darlegung der allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung und die Anhörung der Bürger nach § 3 Abs. 1 BauGB fand in der Zeit vom 11. Oktober 2004 bis einschließlich 05. November 2004 statt. Da im Rahmen der Darlegung lediglich eine positive telefonische Äußerung und eine kritische schriftliche Äußerung vorgebracht wurden, kann im Ergebnis festgehalten werden, dass die frühzeitige Bürgerbeteiligung nach Abwägung keine Auswirkungen auf den Inhalt des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes 5-35 VE hat. Der Beschluss über das Ergebnis der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit wurde am 15. Februar 2005 vom Bezirksamt Spandau gefasst.

 

Die Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereich durch die Planung berührt werden kann, wurde gemäß § 4 Abs. 1 BauGB sowie im Hinblick auf den erforderlichen Umfang und Detaillierungsgrad der Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB in der Zeit vom 6. Oktober 2004 bis einschließlich 29. Oktober 2004 durchgeführt. Die vorgebrachten Anregungen wurden - soweit relevant - im weiteren Planverfahren berücksichtigt.

 

Die Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereich durch die Planung berührt werden kann, wurde gemäß § 4 Abs. 2 BauGB in der Zeit vom 25. April 2005 bis einschließlich 27. Mai 2005 durchgeführt. Das Ergebnis der Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange wurde vom Bezirksamt am 12. Juli 2005 beschlossen.

 

Die öffentliche Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB fand in der Zeit vom 8. August 2005 bis einschließlich 09. September 2005 statt. Das Bezirksamt hat das Ergebnis der öffentlichen Auslegung in seiner Sitzung am 18. Oktober 2005 beschlossen. Mit gleichem Beschluss bestätigte das Bezirksamt die Planreife gemäß
§ 33 Abs. 1 BauGB für das Bauvorhaben "Lebensmittelmarkt mit Büroräumen und Praxen sowie eines Getränkemarktes" auf einer Teilfläche des Grundstücks Nennhauser Damm 147.

 

Im Zuge der Planentwicklung wurde nach der Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 2 BauGB folgende Änderung erforderlich: Der Vorhabenträger beabsichtigt im Vorgartenbereich einen Werbepylon aufzustellen. Aus diesem Grunde wurde im südlichen Bereich des Lebensmittelmarktes, angrenzend an die südliche Grenze des Geltungsbereiches mittels textlicher Festsetzung eine Fläche O für die Errichtung eines Werbepylons mit einer Gesamthöhe von 4,00 m, einer Breite von 1,50 m und einer Tiefe von 0,30 m vorgesehen. Über den Standort des Werbepylons im "Vorgarten" zur Heerstraße besteht zwischen Stadtplanungs-, Tiefbau-, Naturschutz- und Grünflächenamt sowie dem Vorhabenträger eine einvernehmliche Einigung.

 

In diesem Zusammenhang wurde in der Zeit vom 2. April 2007 bis einschließlich 20. April 2007 eine eingeschränkte Beteiligung gemäß § 4a Abs. 3 BauGB durchgeführt. Das Bezirksamt hat das Ergebnis der eingeschränkten Beteiligung in seiner Sitzung am 8. Mai 2007 beschlossen. Mit gleichem Beschluss bestätigte das Bezirksamt die Planreife gemäß § 33 Abs. 1 BauGB für die Errichtung eines Werbepylons auf einer Teilfläche des Grundstücks Nennhauser Damm 147.

 

Der vorhabenbezogene Bebauungsplan 5-35 VE ist der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung gemäß § 6 Abs. 4 AGBauGB in Verbindung mit den Ausführungsvorschriften zum Anzeigeverfahren (AV Anzeigeverfahren vom 30. Juli 1994) am 4. April 2008 angezeigt worden.

 

Mit Schreiben vom 30. Juni 2008 hat die Senatsverwaltung für Stadtentwicklung mitgeteilt, dass der vorhabenbezogene Bebauungsplan aus den nachfolgenden Gründen zu beanstanden ist:

 

.              Der zulässige Getränkemarkt ist mit einer Geschossfläche von lediglich ca. 500 m2 errichtet worden; auf einer etwa gleich großen Fläche dieses Baufensters ist ein Tierfuttereinzelhandelsbetrieb genehmigt und realisiert worden. Dieser ist nach Art der Nutzung nicht mit den Festsetzungen des vorhabenbezogenen Bebauungsplans vereinbar.

 

Umgang mit der Beanstandung:

Der vorhabenbezogene Bebauungsplan wurde geändert.

Die Zweckbestimmung für das nördliche Baufenster des sonstigen Sondergebietes gemäß § 11 BauNVO wird von "Getränkemarkt" in "Getränkemarkt und Heimtierfachmarkt" geändert. Damit entspricht die planungsrechtliche Zweckbestimmung dem realisierten Vorhaben. Die Auswirkungen dieser Änderung wurden in der "Auswirkungsanalyse von Einzelhandelsnutzungen in Berlin-Spandau, Heerstraße 640" vom April 2010 geprüft. Danach gehen von dem Vorhaben weiterhin keine zentrenschädigenden Auswirkungen aus.

 

.              Die realisierte verkehrliche Erschließung über die Flächen K und M am Döberitzer Weg widerspricht den Planfestsetzungen

 

Umgang mit der Beanstandung:

Der vorhabenbezogene Bebauungsplan wurde nicht geändert.

Bei der verkehrlichen Anbindung am Döberitzer Weg handelt es sich lediglich um eine provisorische, temporäre Erschließung. Diese ist nach Fertigstellung der neuen Verbindungsstraße westlich des Plangebietes (Verlängerung der Straße Am Zeppelinpark) zurückzubauen. Dann ist eine zweite, dauerhafte Zu- und Abfahrt an der westlichen Grundstücksseite zu errichten. Die Kosten trägt der Vorhabenträger. Nach dem Wegfall der provisorischen Erschließung können die Festsetzungen des vorhabenbezogenen Bebauungsplans in diesem Bereich (Anpflanzbindungen auf den Flächen K und M) endgültig umgesetzt werden. Über die nördliche Ein- und Ausfahrt am Nennhauser Damm ist das Plangebiet bereits dauerhaft verkehrlich erschlossen.

 

.              Auf den Flächen L gibt es keinen Altbaumbestand, der gemäß TF 6 zu erhalten wäre. Die Flächen sind auch nicht gemäß Pflanzliste 2 bepflanzt. Die TF 6 ist zudem nicht realisierbar, weil in den Flächen L über ihre gesamte Breite Rigolen angelegt worden sind und diese von Bepflanzungen mit Gehölzen frei zu halten sind.

 

Umgang mit der Beanstandung:

Der vorhabenbezogene Bebauungsplan wurde geändert.

Die zunächst für die 5 m tiefen Streifen vor den Gebäuden und entlang der westlichen Plangebietsgrenze (ehemals Flächen L) vorgesehene Anpflanzbindung für Bäume, Sträucher und sonstige Bepflanzungen entfällt. Neben der zeichnerischen Darstellung entfällt damit auch die (bisherige) textliche Festsetzung Nr. 6, in welcher die durchzuführenden Bepflanzungsmaßnahmen auf den Flächen L spezifiziert wurden.

 

Die notwendigen Regenwasserversickerungsmulden konnten, um die ordnungsgemäße Niederschlagsentwässerung zu gewährleisten, lediglich mit Rasen bepflanzt werden.

 

Durch den Abschluss des 1. Änderungsvertrages zum Durchführungsvertrag zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan 5-35 VE hat sich der Rechtsnachfolger des Vorhabenträgers dazu verpflichtet, zuzüglich zu den laut Außenanlagenplan durchzuführenden Maßnahmen, die in der Anlage 6 des i.R.st. 1. Änderungsvertrages zum Durchführungsvertrag dargestellten Pflanzungen (Neupflanzung von 2 Gehölzen der Sortierung StU 16-18 cm sowie Pflanzung von insgesamt 20 Kletterpflanzen an der Lärmschutzwand) auf dem Baugrundstück unverzüglich nach Vertragsschluss in der nächsten Pflanzperiode (März-Mai 2013) durchzuführen. Die Umsetzung der Maßnahme ist Berlin im Mai 2014 zur Abnahme anzuzeigen.

 

Des Weiteren hat sich der Rechtsnachfolger des Vorhabenträgers verpflichtet, einen monetären Ausgleich für nicht umgesetzte grünordnerische Maßnahmen in Höhe von 22.329,50 ? brutto zu leisten. Der Rechnungsbetrag ist am 25.02.2013 auf dem Konto Berlins eingegangen. Berlin verpflichtet sich, den monetären Ausgleich in der Nähe des Eingriffsgrundstücks einzusetzen. In Betracht kommen insbesondere der Bullengrabengrünzug oder das Fort Hahneberg. Sollten an den genannten Orten keine Ausgleichsmahnahmen möglich oder erforderlich sein, kann Berlin in Abstimmung mit anerkannten Vereinen nach § 39 NatSchGBln, diese Finanzmittel zeitnah für Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege einsetzen, soweit sie geeignet sind, die beeinträchtigten Funktionen des Naturhaushalts außerhalb des Plangebietes gleichwertig zu ersetzen oder das Landschaftsbild landschaftsgerecht neu zu gestalten. Die entstandene Deckungslücke beim Eingriffsausgleich ist somit vollständig kompensiert.

 

Für die vorgesehene Bepflanzung mit bodendeckenden und niedrig wachsenden Sträuchern wurde außerdem die Pflanzliste 4 neu in die Planzeichnung aufgenommen.

 

.              Gemäß Außenanlagenplan (Anlage 4 zum Durchführungsvertrag) sind auf den Flächen zwischen den einzelnen Stellplatzreihen Bäume zu pflanzen. Da der Außenanlagenplan für diese Flächen über die gesamte Breite gleichzeitig die Anlage von Rigolen vorsieht (die auch vorhanden und von Bepflanzung freizuhalten sind) ist die Anpflanzung von Bäumen jedoch ausgeschlossen. Der Außenanlagenplan ist somit fehlerhaft, die TF 9 nicht mehr umsetzbar.

 

Umgang mit der Beanstandung:

Der vorhabenbezogene Bebauungsplan wurde geändert.

Die textliche Festsetzung zur Anpflanzung von Bäumen wird geändert. Nach der bisherigen Fassung der TF 9 war je vier Stellplätze ein Baum der Pflanzliste 1 zu pflanzen. Anhand der tatsächlich realisierten Zahl von ca. 175 Stellplätzen ergäbe sich daraus die Verpflichtung zum Anpflanzen von 44 Bäumen. Wegen der erforderlichen Regenentwässerungsmulden konnten im Bereich der Stellplätze jedoch lediglich 14 Bäume gepflanzt werden.

 

Wie oben bereits dargelegt worden ist, hat sich der Rechtsnachfolger des Vorhabenträges durch den Abschluss des 1. Änderungsvertrages zum Durchführungsvertrag zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan 5-35 VE dazu verpflichtet, sowohl Begrünungsmaßnahmen (Neupflanzung von 2 Gehölzen der Sortierung StU 16-18 cm sowie Pflanzung von insgesamt 20 Kletterpflanzen an der Lärmschutzwand) auf dem Baugrundstück unverzüglich und zeitnah durchzuführen, als auch einen monetären Ausgleich für nicht umgesetzte grünordnerische Maßnahmen in Höhe von 22.329,50 ? brutto zu leisten. Die entstandene Deckungslücke beim Eingriffsausgleich ist somit vollständig kompensiert.

 

.              Auf den bereits fertig gestellten verkehrlichen Anbindungen zur geplanten neuen Verbindungsstraße sind Stellplätze errichtet worden. Diese befinden sich außerhalb der Fläche H und somit im Widerspruch zur TF 2.

 

Umgang mit der Beanstandung:

Der vorhabenbezogene Bebauungsplan wurde nicht geändert.

Auch bei den Stellplätzen an der westlichen Grundstücksgrenze, außerhalb der Fläche H, handelt es sich um eine provisorische Nutzung. Diese soll sich keineswegs dauerhaft verfestigen, sondern spätestens nach Fertigstellung der neuen Verbindungsstraße aufgehoben werden.

Eine Erweiterung der Fläche H kommt deshalb nicht in Betracht. Der Ausschluss von Stellplätzen innerhalb des 5m-Streifens entlang der westlichen Grundstücksgrenze ist weiterhin Planungsziel, da hier die nach wie vor vorgesehenen westlichen Zu- und Ausfahrten zu realisieren sind.

Die Existenz der provisorischen Stellplätze ist nicht dem vorhabenbezogenen Bebauungsplan anzulasten. Vielmehr handelt es sich hierbei um ein Umsetzungsdefizit.

 

Das Bebauungsplanverfahren zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan 5-35 VE ist als Bebauungsplan 5-92 ohne Vorhabenbezug gemäß § 30 BauGB weiterzuführen, da mit der Planung nicht mehr auf ein bestimmtes Vorhaben abgestellt werden kann. Es ist und bleibt jedoch gemeindliches Planungsziel, die planungsrechtlichen Voraussetzungen für eine städtebauliche Neuordnung zur Umsetzung eines Sondergebietes zu schaffen. Der Ausschuss für Stadtentwicklung ist in seiner Sitzung am 07. August 2012 über den Wechsel der Verfahrensart informiert worden und hat diese Änderung zustimmend zur Kenntnis genommen.

 

Gleichzeitig wird der Titel des Bebauungsplans 5-92 aus redaktionellen Gründen geändert, da inzwischen eine Änderung der Grundstücksnummerierung stattgefunden hat. Der Titel des Bebauungsplans 5-92 lautet nunmehr wie folgt: Bebauungsplan 5-92 für die Grundstücke Heerstraße 640 und Nennhauser Damm 155 im Bezirk Spandau, Ortsteil Staaken. Der räumliche Geltungsbereich des Bebauungsplans 5-92 bleibt hiervon unberührt.

 

Dieser Vorlage ist ein Kartenausschnitt im Maßstab 1:5.000 mit der Grenze des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans 5-92 beigefügt.

 

 

Berlin - Spandau, den 10.9.13

Das Bezirksamt

 

 

Kleebank                                                                                                                              Röding

Bürgermeister                                                                                                                              Bezirksstadtrat


Anlage/n:

 

 
 

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