Drucksache - 0674/XIX  

 
 
Betreff: Anwendung des Gesetzes zum Schutz gegen Fluglärm am Flughafen Tegel
Status:öffentlich  
 Ursprungaktuell
Initiator:GALBzBm Kleebank
Verfasser:BzBm Kleebank 
Drucksache-Art:AntragVorlage - zur Kenntnisnahme -
Beratungsfolge:
Bezirksverordnetenversammlung Entscheidung
15.05.2013 
Öffentliche Sitzung der Bezirksverordnetenversammlung Spandau von Berlin ohne Änderungen in der BVV beschlossen   
Bezirksverordnetenversammlung als Zwischenbericht
28.08.2013 
Öffentliche Sitzung der Bezirksverordnetenversammlung Spandau von Berlin mit Zwischenbericht zur Kenntnis genommen   
Bezirksverordnetenversammlung als Schlussbericht
30.10.2013 
Öffentliche Sitzung der Bezirksverordnetenversammlung Spandau von Berlin mit Abschlussbericht zur Kenntnis genommen   

Sachverhalt
Anlage/n
Anlagen:
Antrag GAL v. 06.05.2013
Vorl. z.K. v. 07.08.2013
Vorl. z.K. v. 19.09.2013

Das Bezirksamt wird beauftragt, sich bei den zuständigen Stellen dafür einzusetzen, dass das Gesetz zum Schutz gegen Fluglärm in seiner Neufassung vom 31

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Mit o. g. Beschluss wurde das Bezirksamt beauftragt, sich bei den zuständigen Stellen dafür einzusetzen, dass das Gesetz zum Schutz gegen Fluglärm in seiner Neufassung vom 31. Oktober 2007 umgehend auch am Flughafen Tegel Anwendung findet, so dass die vom Fluglärm Betroffenen das Recht erhalten, die Kosten für den Einbau von Schallschutzmaßnahmen vom Flughafenbetreiber erstattet zu bekommen.

 

Das Bezirksamt hat die Begründung des Antrages aufgenommen und den Senator für Stadtentwicklung und Umwelt gebeten, geeignete Maßnahmen bzw. Initiativen in die Wege zu leiten. Hierzu wurde dem Bezirk nun folgendes mitgeteilt:

 

Das oben genannte Gesetz zum Schutz gegen Fluglärm findet seit dem Tag seines Inkrafttretens im Land Berlin Anwendung. Allerdings regelt § 4 "Festsetzung von Lärmschutzbereichen" im Absatz 7, dass für einen Flugplatz . kein Lärmschutzbereich festzusetzen oder neu festzusetzen ist, wenn dieser innerhalb einer Frist von zehn Jahren nach Vorliegen eines Festsetzungserfordernisses . geschlossen werden soll und für seine Schließung das Verwaltungsverfahren bereits begonnen hat.

 

Dies trifft für den Flughafen Berlin-Tegel zu. Die Neufestsetzung des Lärmschutzbereiches wird somit frühestens 2017, ggf. erst 2019 notwendig.

 

Um die Betreibergesellschaft des Flughafens Berlin-Tegel grundsätzlich zur nachträglichen Leistung von Lärmschutzmaßnahmen nach den Werten des Gesetzes vom 31.10.2007 verpflichten zu können, bedürfte es einer entsprechenden rechtlichen Grundlage. Diese ist aber derzeit nicht gegeben.

 

Wegen der stadtnahen und dicht umbauten Berliner Flughäfen hatte das Land Berlin auf der Grundlage des speziellen Berliner Fluglärmgesetzes, das bis 1990 galt, Aufwendungen für baulichen Schallschutz auch in der Schutzzone 2 (67 dB(A)), also im gesamten Lärmschutzbereich, geleistet.

Bei den bis 1990 errichteten Wohngebäuden ist von dieser Möglichkeit weitestgehend Gebrauch gemacht worden.

 

Entsprechend dem Gesetz zum Schutz gegen Fluglärm in Berlin vom 07.02.1975 (FlLärmG Bln, Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin, 31. Jahrgang Nr. 17) sind in der Umgebung des Flughafens Tegel in größerem Umfang Schallschutzmaßnahmen durchgeführt worden. Nach der Verordnung über bauliche Schallschutzanforderungen nach dem Fluglärmgesetz Berlin vom 09.11.1976 (FLSchallschutzVO Bln) musste das bewertete Bauschalldämmmaß der Umfassungsbauteile von Aufenthaltsräumen in der Schutzzone 2 mindestens 45 dB betragen. Dies entspricht Fenstern der Schallschutzklasse V oder darüber.

 

Nach § 6 des FlLärmG Bln durften in der Schutzzone 2 nur Wohnungen errichtet werden, die den Anforderungen nach der FLSchallschutzVO Bln entsprechen. Somit kann für die seit 1976 errichteten Bauten davon ausgegangen werden, dass die Umfassungsbauteile von Aufenthaltsräumen ein bewertetes Bauschalldämmmaß von mindestens 45 dB nicht unterschreiten.

 

Für die Berliner Flughäfen Tegel (und Tempelhof) wurde darüber hinaus als freiwillige Leistung des Landes Berlin eine sogenannte Planungszone (62 dB(A)) berechnet und ausgewiesen. Innerhalb dieser Planungszone bestand die Möglichkeit der Inanspruchnahme von Zuschüssen für den Einbau von Schallschutzfenstern durch Grundstückseigentümer bzw. Mieter auf der Grundlage von Förderprogrammen des Senats (Mod/Inst RL).

 

Ansprüche nach dem Gesetz vom 31.10.2007, die über die innerhalb der Planungszone 62 dB(A) bereits erfüllten Anforderungen an den passiven Schallschutz hinausgehen, sind in größerem Umfang nicht zu erwarten.

 

Da jedoch Unterlagen über die Durchführung dieser Programme nicht mehr verfügbar sind, werden Anträge von Anwohnern des Flughafens Berlin-Tegel auf nachträgliche Anordnung von Schallschutzmaßnahmen durch meine Behörde unter Hinzuziehung der Flughafen Berlin Brandenburg GmbH (FBB), Stabsstelle Umwelt als Verfahrensbeteiligte im Einzelfall aufwändig geprüft und - gegebenenfalls nach einer Ortsbegehung - beschieden.

 

Da sich in den meisten Fällen keine Messstelle der von der FBB betriebenen Fluglärmmessanlage in unmittelbarer Wohnortnähe befindet, ermittelt die Verfahrensbeteiligte die tatsächliche aktuelle Belastung des jeweiligen Wohngrundstücks auf Basis einer Fluglärmberechnung.

 

Bei der Prüfung der überwiegenden Anzahl der bisher beschiedenen Anträge hat sich keine Verschlechterung der Situation der Fluglärmbelastung (äquivalenter Dauerschallpegel) im Hinblick auf die im Jahr 1976 festgelegten Lärmschutzbereiche für den Flughafen Berlin-Tegel ausgewiesenen Schutzzonen und auch kein Anspruch nach dem Fluglärmschutzgesetz vom 31.10.2007 ergeben.

 

In den Fällen, in denen im Vertrauen auf die bevorstehende Schließung des Flughafens Berlin-Tegel bei der Errichtung neuer Wohnungen, beim Kauf von Wohneigentum oder beim Abschluss von Mietverträgen auf das Vorhandensein ausreichenden Schallschutzes verzichtet worden ist, sehe ich leider keine rechtliche Möglichkeit, die Flughafengesellschaft zur nachträglichen Erbringung entsprechender Leistungen zu verpflichten.

 

Im Ergebnis stellt das Bezirksamt fest, dass von der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umwelt keine Notwendigkeit gesehen wird, das Gesetz zum Schutz gegen Fluglärm dergestalt zu ändern, dass der Flughafen Tegel wieder erfasst wird.

 

 

Berlin-Spandau, den 19. September 2013

 

 

Kleebank

Bezirksbürgermeister

 

Begründung:

 

 
 

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