Drucksache - 0392/XIX
Das Bezirksamt wird beauftragt, sich bei den zuständigen Stellen dafür einzusetzen und in eigener Verantwortung dafür Sorge zu tragen, dass bei der Bewertung denkmalgeschützter Bauten der Denkmalschutz gestärkt und entsprechend der rechtlichen Grundlagen Genehmigungen baulicher Veränderungen oder der Beseitigung nach Verfall ausgeschlossen werden. Hierbei sind für die nachträgliche Herstellung eines barrierefreien Zuganges aufgrund des diesbezüglichen öffentlichen Interesses gesonderte Regelungen zu treffen. Begründung:
Für Bauwerke, die unter Denkmalschutz gestellt wurden, galt nach der bisherigen Praxis ein hoher Schutz: Wenn ein Kriterium der zu überprüfenden Kriterien erfüllt war, dann war ein Abriss ausgeschlossen. Dadurch sollte der Verfall durch Unterlassen mit dem Ziel der Bewilligung einer Abrissgenehmigung verhindert werden. Das jüngste Gegenbeispiel war der Abriss der letzten verbliebenen Baracke des Auswandererbahnhofes. Bereits im Verfahren der Unterschutzstellung sind hohe Anforderungen hinsichtlich des Nachweises als erhaltenswertes Bauwerk mit kulturgeschichtlicher Bedeutung zu erfüllen. Die somit getroffene Feststellung, dass das Bauwerk der Nachwelt im Stadtbild erhalten bleiben soll, darf nicht zur unverbindlichen Aufforderung degradiert und der Erhalt dem aktuellen (Des-)Interesse des/der Eigentümer/-in unterworfen werden. Umbauten, die dem Denkmalschutz zuwider laufen sind auszuschließen. Im aktuell anhängigen Rechtsstreit bezüglich der Aufhebung des Denkmalschutzes des ehemaligen Bekleidungsamtes zugunsten der Einrichtung eines Discounters ist der Rechtsweg ggf. auszuschöpfen und die Unterstützung der Denkmalschutzbehörden anderer Bundesländer anzufordern. Eine Ausnahme bildet hierbei die nachträgliche Herstellung der barrierefreien Zugänglichkeit: Entsprechend der Rechtslage sind hierfür Regelungen zu treffen, nach denen eine adäquate Zugänglichkeit hergestellt werden kann, das ursprüngliche Bauwerk aber weiterhin erkennbar bleibt. |
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Bezirksamt Spandau
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