Drucksache - 0329/XIX
Das Bezirksamt wird beauftragt zu prüfen, 1. in welcher Höhe zusätzliche regelmäßige jährliche Kosten bei einer umgehenden Kennzeichnung und Beseitigung von Gehwegschäden anzusetzen sind. (Schätzung) 2. welche Vorgaben es gibt, um auf das Vorhandensein von Gehwegschäden (Stolperkanten des Gehwegbelages) hinzuweisen. 3. in welcher Form sehbehinderte bzw. blinde Menschen auf das Vorhandensein von Gehwegschäden und der Art der Schäden hingewiesen werden können. 4. durch welche Maßnahmen die Beteiligung der Spandauerinnen und Spandauer an dem Schlaglochmelder für Gehwege gesteigert werden kann. Begründung:
Gehwegschäden dürfte es zwar nicht geben. Es ist jedoch eine Tatsache, dass der Zustand der Gehwege sich zusehend verschlechtert. Die Rechtslage hat sich nicht verändert, auch in der Vergangenheit musste der Bezirk Schadenersatzansprüche leisten, wenn er der Verkehrssicherungspflicht nicht nachkam. Durch das aktuelle Urteil ist die Haftung der Bezirke bei Unfällen/Stürzen auf Grund von Straßen-/Gehwegschäden in das öffentliche Bewusstsein gerückt. Mit einem Anstieg der Geltendmachung des Schadenersatzanspruches ist daher zu rechnen. Akute Gefahrenstellen sind unabhängig von einer Ausschilderung umgehend kenntlich zu machen und zu beseitigen. Für die Beseitigung aller Stolperkanten durch verschobene Gehwegplatten stehen dem Bezirk keine ausreichenden Mittel zur Verfügung. Analog dem Verkehrszeichen "Straßenschäden", das u. a. der Abwendung der Haftung dient, sind im Spandauer Stadtbild entsprechende Ausschilderungen auch für Gehwege in größerem Umfang aufzustellen. Dies ist keine Lösung des Problems und daher für alle Beteiligten unbefriedigend. Die Alternative, dass die für die Beseitigung von Gehwegschäden zur Verfügung stehenden Mittel aufgrund von Zahlungsverpflichtungen weiter reduziert werden, würde das Problem verschärfen. |
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Bezirksamt Spandau
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