Drucksache - 0309/XIX  

 
 
Betreff: Gleichberechtigung im Landespflegegeldgesetz schaffen
Status:öffentlich  
 Ursprungaktuell
Initiator:CDUBzStR Vogt
Verfasser:BzStR Vogt 
Drucksache-Art:AntragVorlage - zur Kenntnisnahme -
   Beteiligt:BzBm Kleebank
Beratungsfolge:
Bezirksverordnetenversammlung Entscheidung
29.08.2012 
Öffentliche Sitzung der Bezirksverordnetenversammlung Spandau von Berlin ohne Änderungen in der BVV beschlossen   
Bezirksverordnetenversammlung Kenntnisnahme
28.11.2012 
Öffentliche Sitzung der Bezirksverordnetenversammlung Spandau von Berlin mit Abschlussbericht zur Kenntnis genommen   

Sachverhalt
Anlage/n
Anlagen:
Antrag CDU v. 15.08.2012
Vorl. z. K. v. 08.11.2012

Das Bezirksamt wird beauftragt, sich bei den zuständigen Stellen dafür einzusetzen, dass die bestehende Ungleichbehandlung in § 1 Abs

Die im Beschluss genannte Problematik war bereits Gegenstand der Beratungen im Rat der Bürgermeister. In der 9. RdB-Sitzung vom 23.08.2012 erging folgender Beschluss (R-132/2012):

 

„Der Rat der Bürgermeister stimmt der Vorlage des Bezirksbürgermeisters von Charlottenburg-Wilmersdorf vom 17. Juli 2012 zu und bittet die Senatsverwaltung für Gesundheit und Soziales um Erarbeitung eines Vorschlages für eine Gesetzesänderung im Abgeordnetenhaus. Geändert werden soll § 1 Absatz 4 mit dem Ziel, eine Altersdiskriminierung für Gehörlose und hochgradig Schwerhörige zu vermeiden.“

 

Hierzu äußerte sich die Senatsverwaltung für Gesundheit und Soziales mit Schreiben vom 26.09.2012 wie folgt gegenüber dem RdB Stellung genommen:

 

Gehörlose haben nach § 1 Abs. 1 LPflGG einen Anspruch auf Pflegegeld. Nach § 1 Abs. 4 LPflGG gelten Personen dann als gehörlos, wenn sie an Taubheit oder an Taubheit grenzender Schwerhörigkeit leiden und wegen schwerer Sprachstörungen ein Grad der Behinderung von mehr als 90 v. H. (= 100 v. H.) gerechtfertigt ist.

 

Personen, deren Taubheit oder an Taubheit grenzende Schwerhörigkeit angeboren ist oder die sie bis zum siebenten Lebensjahr erworben haben, erhalten hingegen Gehörlosengeld, ohne dass schwere Sprachstörungen nachzuweisen sind.

 

Diese Regelung beruht auf dem Umstand, dass Personen mit einer angeborenen Taubheit oder bei einem frühkindlichen Erwerb dieser Behinderung nicht die Möglichkeit haben, überhaupt sprechen zu lernen. Es ist bei diesem Personenkreis daher zu unterstellen, dass lebenslang schwere Sprachstörungen (schwer verständliche Lautsprache, geringer Sprachschatz) vorliegen, die einen Grad der Behinderung von 100 v. H.  rechtfertigen. Gleichzeitig ist mit dieser Regelung auch eine Verwaltungsvereinfachung verbunden.

 

Die Leistungsvoraussetzungen des LPflGG entsprechen der Anlage zu § 2 der Versorgungsmedizin-Verordnung (Teil B, Nr. 5.1). Auch nach dieser Verordnung erhalten Personen mit angeborener oder bis zum siebenten Lebensjahr erworbener Taubheit einen Grad der Behinderung von 100 v. H. anerkannt. Eine später erworbene Taubheit (bis zum 18.Lebensjahr) rechtfertigt hingegen einen Grad der Behinderung von 100 v. H. nur dann, wenn sie mit schweren Sprachstörungen einhergeht.

 

Ein „Ärztlicher Sachverständigenbeirat Versorgungsmedizin“ beim Bundesministerium für Arbeit und Soziales entwickelt die Anlage zu § 2 der Versorgungsmedizin-Verordnung entsprechend dem aktuellen Stand der medizinischen Wissenschaft und versorgungs-medizinischer Erfordernisse fortlaufend weiter und hat die vorgenannten Feststellungen bisher nicht in Frage gestellt.

 

Da es aus sozialmedizinischer Sicht einen großen Unterschied macht, ob jemand seit Geburt bzw. frühester Kindheit taub ist oder erst in späteren Lebensjahren taub wird, ist die im Landespflegegeldgesetz gemachte Unterscheidung bzgl. der Begutachtung gerechtfertigt; ungleiche Sachverhalte müssen nicht die gleichen Rechtsfolgen bzw. Leistungen nach sich ziehen. Eine Altersdiskriminierung ist hierin nicht zu sehen.

 

Es ist auch sachgerecht, neben der Taubheit bzw. an Taubheit grenzenden Schwerhörigkeit grundsätzlich zusätzlich auf schwere Sprachstörungen als Leistungsvoraussetzung für das Pflegegeld für gehörlose Personen abzustellen, weil sich erst daraus ein Grad der Behinderung von 100 v. H. ableiten und rechtfertigen lässt. Dafür spricht, dass sich auch für Blinde und hochgradig Sehbehinderte im Sinne des LPflGG aus der Anlage zu § 2 der Versorgungsmedizin-Verordnung ein Grad der Behinderung von 100 v. H. ergibt. Damit ist ein Grad der Behinderung von 100 v. H. als allgemeingültiger Bewertungsmaßstab für Pflegegeldzahlungen nach dem LPflGG anzusehen.

 

Es ist daher weder sinnvoll noch sachgerecht, § 1 Abs. 4 im Sinne des RdB-Beschlusses

R-132/2012 zu ändern.“

 

Der Rat der Bürgermeister hat diese Stellungnahme am 18.10.2012 zur Kenntnis genommen (R-161/2012). Da die gemeinsame Initiative aller Bezirke leider ohne Erfolg geblieben ist, sieht das Bezirksamt keine weiteren Handlungsoptionen.

 

Wir bitten, den Beschluss daher als erledigt anzusehen.

 

 

Berlin-Spandau, 08.11.2012

Das Bezirksamt

 

 

Kleebank              Vogt

Bezirksbürgermeister              Bezirksstadtrat

Begründung:

 

 
 

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