Ukraine
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Drucksache - 0036/XIX
Der Antrag wird in folgender Fassung angenommen:
Änderung der Einleitung zur Geschäftsordnung mit der Übernahme der Anwendung aus dem Allgemeinen Teil der GGO I vom 18.10.2011 Land Berlin in folgendem Wortlaut:
(1) Die Gleichstellung von Frauen und Männern ist durchgängiges Leitprinzip und soll bei allen politischen, normgebenden und verwaltenden Maßnahmen der Behörden in ihren Bereichen gefördert werden (Gender Mainstreaming). (2) Die sprachliche Gleichbehandlung von Frauen und Männern ist zu beachten. Dies soll primär durch geschlechtsneutrale Personenbezeichnungen und, wo dies nicht möglich ist, durch die Ausschreibung der jeweils weiblichen und männlichen Form geschehen. In Schriftsätzen, die sich an Einzelpersonen richten, ist die im Einzelfall jeweils zutreffende weibliche oder männliche Sprachform zu verwenden.
Änderung des § 16 Abs. 7 Satz 1 GO
Die Ausschüsse können sachkundige Personen, Betroffene, Beiräte oder beratende Gremien hinzuziehen.
Änderung § 20 Abs. 1 Satz 1 GO Änderung § 28 a Abs. 6 GO
An die Beantwortung schließt sich keine Aussprache an, vom Fragesteller können bis zu drei Zusatzfragen gestellt werden.
Änderung § 39 Abs. 2 (letzter Satz) GO
Für Einzelverordnete gilt eine Gesamtredezeit von jeweils 10 Minuten zu jedem der in § 36 (2) d) – j) genannten Bereiche der Tagesordnung. 2 Enthaltungen der Fraktion der GAL |
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